Beiträge von dms

    Hallo,
    ich habe mit Firefox und mit IE jeweils probiert, jedoch immer mit dem gleichem Ergebnis.
    Der Kopfbereich, also alles über der Forumsthemenauflistung und der Fußbereich werden bei mir fehlerhaft
    (als ob die Formatierung verlorengegangen ist) dargestellt.


    Ist das nur bei mir so?


    dms
    PS: gestern habe ich das Problem noch nicht gehabt, mit anderen Webseiten habe ich heute ebenfalls keine Probleme feststellen können


    Hallo,


    Nur noch mal als Hinweis,
    wird ein Geldbetrag (z.B. in Höhe des Kindergeldes) von deinem Vater an Dich gezahlt, ist dies Unterhalt!


    Andersherum, was dein Vater mit dem Kindergeld macht, ist solange unerheblich für dich, wie er seiner Unterhaltspflicht nachkommt.
    Übrigens solltest Du deinen Vater auch nicht im unklaren lassen darüber, dass Du noch Einkünfte hast. Diese können sich
    auf die Höhe des Unterhaltes auswirken.
    Für Zeiten, wo Du keiner Ausbildung nachgehst, besteht auch kein Unterhaltsanspruch.
    Für angemessene Zeiten eines Überganges vom Abitur zum Studienbeginn kann jedoch der
    Unterhaltsanspruch bestehen bleiben.


    Die Beantragung von BAföG kann eine Voraussetzung für einen möglichen weiteren Anspruch auf Zahlung sein.
    Im Rahmen der BAföG-Bewilligung wird dir dann mitgeteilt, wieviel dein Vater zur Sicherung deines Lebensunterhaltes
    (i.S. von BAföG) beizutragen hat.
    Soweit dein Vater auch nur einen Euro zahlen muss, verbleibt sein Anspruch auf Kindergeld bei Ihm.


    dms

    Hallo,
    Turtle1972


    ..... Wenn es dir aber darum ging, dann hättest du die Frage von Anfang an gleich klar und deutlich formulieren sollen.


    Da stimme ich Dir zu, die Anfragen bzw. Aussagen (auch in anderen Threads) sind doch sehr verwirrend. Es ist nur sehr schwer möglich, das wahre Anliegen zu erkennen.


    .....
    Ob bei tageweisem Verzug bereits eine Unterhaltspflichtverletzung vorliegt, die geahndet werden kann: keine Ahnung. ...


    § 1612
    Art der Unterhaltsgewährung


    (1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.


    (2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.


    (3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.


    dms

    Hallo Leute, habe da ein kleines Problem und hoffe dass mir jemand dabei helfen kann :) Also ich beziehe zur Zeit (noch) Arbeitslosengeld II und habe mich (da ich leider keine Ausbildungsstelle gefunden habe) für das SS 13 in die Uni nach einschreiben lassen. ...Soweit so gut, hatte damit auch keine Schwierigkeit bis ich heute von meinem Sachbearbeiter erfahren habe, dass ich wohl auch für den Monat April die Leistungen zurück bezahlen muss, da ich ja für das SS 13 eingeschrieben sei und dieses am 01.04.2013 anfängt. ...Das mit dem nach einschreiben lassen habe ich gemacht, da ich im Sommer keine Lust darauf hatte mit gar nichts da zu stehen und noch ein Jahr ins Land ziehen zu lassen. Meine Frage ist nun, ob ich wirklich noch die Leistungen vom Monat April zurück zahlen muss und ob es dazu konkrete Gesetze gibt die irgendwo einzusehen sind?..... Ich hoffe, dass ihr mir helfen könnt, ganz liebe Grüße und allen einen schönen Feiertag, MickyMu :cool:


    Hallo,
    Wie wäre es mit dem SGB II, dort § 7 Abs. 5 ?


    Wann beginnt den laut des Immatrikulationsbescheides vom 06.05.13 das Sommersemester?
    Wenn man sich einschreibt, dann ist davon auszugehen, dass man auch studieren will.
    Einfach mal ne Pause machen, und ein Semester nicht (aktiv studierend) zu studieren,
    wird auch von BAföG-Seiten her nicht unbedingt gefördert.

    Empfehlung
    : so schnell wie nur möglich mit dem Sachbearbeiter das Gespräch suchen.
    Die Rücknahme des Immatrikulationsbescheides evtl. nach dem Gespräch in die Wege leiten.
    Und dann langsam mal sich wegen BAföG informieren.


    dms

    .... Mein Bekannter fährt mich nun schon seit September 2012 zu den Therapien und hat mittlerweile mehr als 4000 km dafür mit seinem Auto gefahren. Heute erhielt ich einen Bescheid, das ich dafür knapp 400 Euro Fahrtgeld erstattet bekomme, was noch nicht mal annähernd den Betrag an Benzin deckt. Auf meine Anfrage hin wieso denn nur die Hinfahrt bezahlt und genehmigt wurde, erhielt ich die Aussage das dies richtig sei. Es würde nur die einfache Entfernung mit 0,20 Euro/Entfernungskilometer angerechnet. Ich würde das ja noch verstehen, wenn ich selbst der Fahrer und Halter des Fahrzeugs wäre, aber das bin ich ja nicht, sondern es ist eine Hilfsbereite aber fremde Person die mich fährt. Hat er mein Fahrer nicht ein Anrecht darauf sein Benzingeld komplett zu erhalten? Wie ist das denn bei professionellen Unternehmen die Krankenfahrten machen? Erhalten diese auch nur die hälfte? ..... MFG Gehbehindert


    Hallo,


    ich gehe mal davon aus, dass Dir die Krankenkasse die Fahrkosten erstattet hat. Nur wenn aus medizinischen Gründen die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich ist, können die Kosten für ein Taxi oder einen Mietwagen übernommen werden. Wird jedoch anstelle eines Taxis bzw. Mietwagens ein Privat-Pkw genutzt, hierbei ist es egal, ob es dein eigenes Auto ist oder das des Nachbarn, erfolgt die Erstattung entsprechend des aktuellen Satzes nach § 5 BRKG. Dies sind aktuell 0,20 Euro je gefahrenen Kilometer. Zu beachten ist hierbei, dass die kürzeste Strecke als Wegstrecke angesetzt wird.


    § 5 Wegstreckenentschädigung


    (1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern. .....


    gehbehindert schrieb:

    Mein Bekannter fährt mich nun schon seit September 2012 zu den Therapien und hat mittlerweile mehr als 4000 km dafür mit seinem Auto gefahren. Heute erhielt ich einen Bescheid, das ich dafür knapp 400 Euro Fahrtgeld erstattet bekomme,...

    Wenn die 4000 Kilometer, also die 2000 km die kürzeste Entfernung darstellen,
    dann wären m.E. 4000 x 0,20 €= 800,00 €. Kurios ist, dass Du nur die Hälfte erhälst. Evtl. liegt es daran, dass

    gehbehindert schrieb:

    Es würde nur die einfache Entfernung mit 0,20 Euro/Entfernungskilometer angerechnet....


    Hat man die Rückfahrt vergessen? eine andere Begründung könnte sich daraus ergeben, dass Versicherte pro Fahrt eine Zuzahlung von zehn Prozent der Fahrkosten als Eigenanteil, mindestens 5,00 Euro, maximal 10,00 Euro selbst tragen müssen. Sofern eine Befreiung von den Zuzahlungen vorliegt, sind auch bei den Fahrkosten keine Zuzahlungen zu leisten. Sollten Zuzahlungen geleistet werden, können diese ggf. wieder über die Befreiungsregelung des § 62 SGB V erstattet werden, sofern die insgesamt geleisteten Zuzahlungen über zwei Prozent bzw. einem Prozent der individuellen Belastungsgrenze liegt.

    Hallo. Ich bin durch eine Multiple Sklerose Erkrankung gehbehindert und habe 4 mal in der Woche verschiedene Therapien zu denen ich von einem Bekannten gefahren werden muss. ..... Kann mir jemand weiterhelfen? MFG Gehbehindert

    Da du aber 4 mal die Woche fährst, sollte die Notwendigkeit eines Transportes bejaht werden, man nennt dies eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum. Wenn also die Berechnung und Zahlung von der Krankenkasse kommen sollte, so wäre eine nochmalige Nachfrage, wie genau berechnet wurde (mit Hin und Rückfahrt und mit welcher Gesetzesgrundlage) durchaus vorab hilfreich. Sollte es sich dann herausstellen, dass meine obige Vermutung richtig ist, wäre ein Widerspruch angesagt. Aber vielleicht lässt sich dies ja bereits bei der Nachfrage regeln.


    Viel Erfolg !


    dms


    PS: sollten die Fahrkosten nicht von der Krankenkasse kommen, dann solltest Du dies mal mitteilen, weil sonst eine Hilfe ohne Glaskugel -funktionierende- nicht bzw. kaum möglich ist

    .... Habe schon drei verschiedene Versionen gehört.
    1. Gleiches ALG1 wie vor der Umschulung
    2. Berechnungsgrundlage ist das Übergangsgeld, es zählt als Einkommen der Zeit
    3. Berechnungsgrundlage ist das fiktive Einstiegs-Durchschnittsgehalt des neu erlernten Berufs.
    ...


    Hallo,
    ich würde auf Nr. 1 tippen.
    Dein Alg-Anspruch ruhte für die Zeit. Eine Änderung in der Bemessung ist nicht ersichtlich.


    dms

    Noch anders: Nach § 26 (2) Nr. 1 SGB III war dein Übergangsgeldbezug versicherungspflichtig, da du unmittelbar davor Alg I bezogen hast. Somit hast du einen neuen Alg I-Anspruch von 12 Monaten erworben.
    ......


    Hallo GG52,


    (2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie
    1. von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,



    zweijährige Umschulung während der ich Übergangsgeld von der Rentenversicherung = von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld ???


    dms


    Nachtrag:
    § 143
    Rahmenfrist


    (1) ....


    (2) ....


    (3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.

    ....


    Du solltest Dich mal bei Träger der Sozialhilfe erkundigen, ob dem volljährigen Kind, wenn es krank ist, Sozialhilfe zusteht. Meines Wissens nach haben die Eltern dann nur noch einen Kostenanteil von 24€ - 31€ zu leisten. Leider finde ich den entsprechenden § gerade nicht. SGB ist nicht mein Spezialgebiet.


    LG chico


    Hallo,
    nur als Ergänzung zu dem Problem der Aufnahme einer Ausbildung nach Schulabschluss.
    Vorab denke ich mir, der Hinweis auf das SGB XII scheint mir falsch.
    M.E. sollte hier SGB III -Förderung einer Ausbildung Behinderter-, SGB IX - berufliche Rehabilitation- und notfalls SGB II, da nicht mind. 6 Monate erwerbsunfähig und derzeit in einer BG mit Muttern, greifen.


    Meine Empfehlung wäre ein Beratungsgespräch mit einem Berufsberater der Agentur für Arbeit, der an einen Reha-Berater weiterleiten sollte.
    Beim Reha-Berater lies sich dann auch eine spezifische Ausbildung und Ausbildunsgeinrichtung organisieren, welche die Defizite (Legasthenie) in der
    Ausbildung berücksichtigt.



    Die körperlichen Probleme scheinen m.E. die Folge der Legasthenie zu sein.
    Insoweit gibt es da wohl eine reine medizinische Lösung nicht direkt. Eine kombinierte Lösung wäre hier wohl besser
    (angepasste behindertengerechte Ausbildung).


    Wie gesagt, nur als Ergänzung und auch nur meine private Meinung.
    Zum Thema Unterhalt hatte chico die eigentliche Frage bereits beantwortet.


    dms

    ....


    Macht sich eigentlich ein Sachbearbeiter der Rechtsbeugung im Amt strafbar, wenn so extrem unangemessen hohe Unterkunftskosten bewilligt werden und nicht zur Mietkostensenkung aufgefordert wird ???


    Rätsel über Rätsel ???


    Hallo,
    was sagen die Gesetze dazu?


    dms


    Hallo,
    für Fahrkosten im Zusammenhang mit einer medizinischen Maßnahme ist die ARGE nur dann
    -wenn überhaupt- Ansprechpartner, wenn die ARGE den Arztbesuch im Rahmen einer medizinischen
    Abklärung/ Untersuchung angewiesen hat.


    Ob evtl. eine andere Stelle im Rahmen von Reha die Fahrkosten erstatten kann,
    kann ich Dir auf die Schnelle nicht sagen.


    dms


    PS: Willkommen im Forum

    ....
    Die andere mittlerweile 18 und hat eine abgeschlossene Ausbildung als Verwaltungswirtin (Beamtin), allerdings hat sie sich entschlossen, das Abi nachzumachen. Seit Januar geht sie allerdings nicht mehr auf die Oberschule, da das wohlnicht das richtige war. Sie hat sich jetzt zum Besuch eiens Berufskollegs entschlossen. Das beginnt im September.


    Alle Versuche, für die Zeit jetzt - September 2013 einen Minijob oder Teilzeitarbeit zu bekommen, sind bislang fehlgeschlagen. Heute hat man uns bei der Agentur für Arbeit gesagt, sie besäße keinen Anspruch auf ALG 2, da sie ja nicht einbezahlt hat.


    ....


    Hallo,
    solte es sich um einen Schreibfehler handeln und ALG I gemeint sein,
    dann stimmt dies.
    Alg I ist eine Versicherungsleistung. Bei Versicherungen bekommt man eigentlich immer erst dann
    was raus, wenn man eingezahlt (Beiträge) hat.

    Zitat

    ...abgeschlossene Ausbildung als Verwaltungswirtin (Beamtin)...


    Ich kann mir schwer vorstellen, dass während der Schulzeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
    gezahlt wurden.


    Zitat

    Kann das sein, dass uns so gar nichts zusteht? Sie kann sich im Prinzip ja nicht mal die Ausgaben für Bewerbungsmappen und Porto etc. leisten.


    Und solche Probleme waren bei der Vorbildung nicht erkennbar?


    Sie kann die Arbeitsvermittlung in Anspruch nehmen.


    Hat sie denn die Ausbildung regulär beendet? - mit richtigem Abschluss?
    Wenn nein, dann könnte Sie evtl. die Berufsberatung der Agentur ansteuern.


    dms


    Wie wäre es denn mit Berufsausbildungsbeihilfe?


    dms