Beiträge von dms

    Der Antrag ist vollständig ! Dies wurde mir am Telefon mitgeteilt. Auch damals habe ich alle Unterlagen sofort abgegeben sowie alle Nachweise.....


    Hallo,
    dann sollte es ja für eine "normale" Bewilligung reichen.
    Wenn Du den Bescheid hast und diesen rechnerisch abprüfen willst,
    dann melde Dich wieder hier.


    Wir versuchen Dir auch dabei weiterzuhelfen.


    dms


    PS: es wäre auch sonst nicht verkehrt, uns wissen zu lassen,
    wie es nun weiterging; auch wenn Du keine weiteren Fragen haben solltest

    Der Antrag ist vollständig eingereicht, wieso sollte § 42 SGB I nicht greifen?


    Hallo,
    ob der Antrag vollständig ist, wissen wir hier nur aus dritter Stelle.

    Zitat

    Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.


    Um den Anspruch dm Grunde nach festzustellen, wäre z.B. der Ausbildungsvertrag mit dem Eintragungsvermerk der Kammer vorzulegen.
    Für diesen Eintragungsvermerk gibt es ein Frist von 3 Monaten nach Ausbildungsbeginn.
    Um diese Fiktion eben nicht eintreten zu lassen, gibt es eine spezialrechtliche Regelung im SGB III -genau für diesen Fall.
    BAB hat ja nun die Eigenschaft, dass Anspruch und Zahlbetrag auseinanderfallen.
    Ein bestehender Anspruch muss also nicht zwingend zu einer Zahlung führen.
    Somit würde ein Vorschuss, dessen Höhe nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt wird, evtl. bei 0 Euro liegen.
    pflichtgemäßem Ermessen = erfordert eine Überprüfung hinsichtlich der voraussichtlichen Höhe
    Aufgrund der Struktur der Leistung, ist jedoch eine überschlägige Berechnung zur Feststellung der möglichen Höhe für eine Vorschuss
    nicht möglich. Es bliebe eine Berechnung ohne die fehlenden Angaben.
    Hier lässt sich abschätzen, ob der Betrag sich mindern oder sonstwie ändern wird.
    Somit wäre ein Vorschuss denkbar; jedoch habe ich schon einmal berechnet.
    Bei einer Reihe von fehlenden Angaben hat hier aber der Gesetzgeber spezielle Regelungen getroffen,
    so dass eine vorläufige Bewilligung unter dem absoluten Vorbehalt der Rückforderung
    (keine sozialrechtliche Prüfung bezgl. RüFo notwendig) möglich ist. Die darin nicht erfassten Fälle
    lassen derzeit aber auch keine Vorabberechnung zu.


    Somit wäre nach einer Berechnung u.U. ein Vorschuss möglich, jedoch kann hier bereits entschieden
    werden, womit § 42 nicht mehr greift.


    In dem hier vorliegenden Fall scheint die Bearbeitung nicht angestoßen zu sein. Somit auch nicht mal ansatzweise
    die Bestimmung der Höhe eines "Vorschusses" möglich.


    dms

    Dann fordert man einen Abschlag oder Vorschuss.


    Hallo Turtle,


    bei BAföG ist dies gesetzlich geregelt, bei BAB gibt es keine Rechtsgrundlage.
    Es muss bei BAB zunächst der grundsätzliche Anspruch festgestellt werden und danach auch noch die Höhe.
    Habe ich jedoch bereits berechnet, dann kann auch ein vorläufiger Bewilligungsbescheid erstellt werden,
    soweit noch (gewisse) Angaben fehlen. Dies ist im Gesetz geregelt.
    Wenn so wie hier, anscheinend noch nicht mal berechnet wurde bzw. der formale Anspruch geprüft wurde,
    dann kann auch kein Vorschuss (§42 SGB I) oder Abschlag (wovon?) ermittelt werden.


    Allerdings macht mich die lange Bearbeitungszeit auch stutzig.


    dms

    Hallo,
    folgende Situation: bin unter 18 und habe einen Minijob auf 450€-Basis, verdiene aber nicht jeden Monat 450€ sondern höchstens 400 aufgrund meiner Stundenanzahl. ...
    Meine Mutter ist natürlich aus allen Wolken gefallen, weil ich sie quasi mit meiner Arbeit in den Ruin treibe, weil sie durch mich weniger Geld bekommt aber ich mir mit meinem eigenen Geld theoretisch n schönes Leben machen könnte. (ironie).
    ....
    Was würdet ihr an meiner Stelle tun? Ich weiß, ein mega langer Text, aber ich bin echt verzweifelt.


    Hallo,
    unabhängig von Deiner Frage, Du weißt aber schon, dass Du von deinem verdienten Geld zunächst genau soviel an deine Mutter abgeben müsstest, wie angerechnet wurde? Letztendlich bliebe dann der Freibetrag von deinem verdienten Geld übrig, welchen Du tatsächlich zur freien Verfügung hättest.


    Was nun die Anrechnung betrifft, ohne genaue Kenntnis was wurde in welchem Monat angerechnet, wie ist die Berechnung genau
    und was steht genau in dem Schreiben mit der Ankündigung von 500 Euro, kann ich das nicht einschätzen, was hier genau gelaufen ist bzw. noch laufen soll.


    dms

    ....
    Gibt es eine Regelung, die diese "halbes Jahr"-Frist belegt?
    ....


    Hallo,
    meintest etwa eine gesetzliche Regelung, wie

    Zitat

    § 22 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung


    (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.


    ....
    Kann ich mich auf irgendetwas rechtliches oder sonstiges Berufen? .....


    Ob der letzte Satz bei Dir Auswirkungen hätte, weiß ich nicht.


    dms

    Hallo und guten Abend. Ich habe einen schlimmen Verdacht.
    .... kommt am Ende nicht mehr raus als sein Hartz IV. Das wäre nun das gemeinsame Geld, womit sie einen Monat auskommen müssen.


    Das stinkt doch zum Himmel. Wer weiß es nun genau?


    Freundliche Grüße


    Hallo,
    sollte das Monatsgeld nicht lauten Hartz IV und ALG 1 ?


    dms

    Turtle 1972 : Es geht um den Leistungzeitraum Januar - August 2013
    Ich habe das letzte mal im März 2013 einen Änderungsbescheid bekommen.
    ...
    Wie gesagt der letzte Änderungsbescheid vom März,steht nix da von vorläufig oder diesem Paragraphen den du mir geschrieben hast!
    ...


    Und steht evtl. auf dem ursprünglichen Bescheid (Leistungzeitraum Januar - August 2013) so ein Hinweis,
    wie von Turtle erwähnt ?
    Turtle fragte nach

    Zitat

    steht im ursprünglichen Bewilligungsbescheid


    Hilfreich wäre noch der Hinweis, was mit dem Bescheid vom März geändert wurde.


    ....
    Und einen Tag später kam dann der Rückerstattungsbescheid.


    Ebenfalls hilfreich, welcher Zeitraum wurde denn lt. diesem Bescheid überzahlt?


    dms

    Hallo,
    bevor Du dann auch noch fragst mit welchen Konsequenzen muss ich nun rechnen?


    1. soweit das Einkommen als Werkstudent anzurechnen ist, ein Änderungsbescheid für die Vergangenheit mit entsprechender Rückzahlung bzw. Aufrechnung mit dem laufenden Bezug


    2. § 58 Ordnungswidrigkeiten BAföG


    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, jeweils auch in Verbindung mit § 47 Abs. 4, eine Angabe oder eine Änderungsmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt;
    2. entgegen § 47 Abs. 2 oder 5 Nr. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt;
    2a. entgegen § 47 Abs. 3 das Amt für Ausbildungsförderung nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
    3. einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 6 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
    (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 2a das Amt für Ausbildungsförderung, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 das Bundesverwaltungsamt.


    dms


    Hallo,
    was sagt die Webseite dazu?
    http://www.rundfunkbeitrag.de/


    Bzw. was ist bei den dortigen Ausführungen, Erläuterungen unklar?


    dms

    Hallo,


    hast Du dich schon mal mit dem Thema berufliche Rehabilitation beschäftigt?
    Dein eigentliches Problem sehe ich so, dass durch den Wechsel der
    (Betreuungs-) Zuständigkeit sich auch die Zielrichtung hinsichtlich der Betreuung
    geändert hat.
    Beim ALG II geht es darum, die Bedürftigkeit zu vermeiden/ verringern. Insoweit
    ist eine Umschulung nur in wenigen Ausnahmefällen überhaupt das Ziel einer
    Betreuung.


    Informier Dich mal zur Beruflichen Reha.


    dms


    Hallo,
    geht es Dir um die Finanzierung des laufenden Lebensunterhaltes oder auch um die Finanzierung im Vorfeld (z.B. Umzug, Kaution etc.)?


    Während chico aus Sicht des Unterhaltsrechtes geantwortet hat, wäre ja für die Studienzeit BAföG zu beantragen.
    soweit dort die Eltern sich bereits weigern, die entsprechenden Vordrucke und Angaben zu Ihrem Einkommen zu machen,
    kannst Du gleich den Antrag auf Vorausleistung mit einreichen. Damit trittst Du deine Rechtsposition nach dem Unterhaltsrecht an das BAföG-Amt ab, und das BAföG-Amt zahlt an Dich erstmal im Voraus. Das BAföG-Amt wird sich dann den Eltern "liebevoll" widmen, und diese notfalls vor Gericht zur Kasse bitte.
    Für Dich bedeutet dies:
    Du erhälst das BAföG, unabhängig ob die Eltern unterhaltsverpflichtet sind oder nicht.


    Den Weg über das Unterhaltsrecht brauchst Du dann nicht mehr gehen (und hast auch kein Kostenrisiko).


    Soweit es Dir jedoch auch um die Kosten im Vorfeld geht, da wird das BAföG nicht helfen, weil dort diese
    Kosten nicht im Gesetz aufgeführt sind.


    dms

    Hallo zusammen ich hab folgende frage undzwar habe ich eine Tages und Abendschule besucht und BaföG beantragt da aber meine Eltern mit dem ganzen PAPIERKRAM nicht hinterher gekommen sind hab ich die ganze sache schweifen lassen unddie nötigen Unterlagen nicht eingereicht im gleichen zuge wurde ich aus der Bedarfgermeinschaft ausgeschlossen da ich Bafög berechtigt bin.


    Nun mein Problem ich habe 1 Jahr lang weder Bafög noch Alg II bekommen und jetzt war ich im Jobcenter und die haben mir die Leistungen für die Zeit in dem ich Bafög berechtigt war aber keinen formellen Antrag gestellt habe verweigert. Ist das rechtens ? oder kann ich dagegen vorgehen?


    Hallo,
    zum Thema ALG II wurde hier ja schon einiges ausgeführt (kein Anspruch!).


    Hast Du nun BAföG beantragt und nur die fehelnden Unterlagen nicht nachgereicht,
    oder meinst Du mit beantragt - das Abholen der Formulare?


    Wenn Du "richtig" beantragt hast, müsstest Du evtl. eine Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung erhalten haben?
    Wenn dur richtig beantragt hast und bisher noch keine Ablehnung hast, dann reiche die Unterlagen einfach an das BAföG-Amt nach. wenn es klappt, erhälst Du für die Vergangenheit die Leistung als Nachzahlung.


    Da aber deine Aussagen bezgl. BAföG nicht sehr eindeutig sind, kann dies nicht richtig eingeschätzt werden.


    dms

    ...Leider werden wir hier meiner Meinung nach sehr ungerecht behandelt.
    ....
    Bei dem zweitem Termin wurde uns gesagt dass das bereits abgegebene Austrittsschreiben der US Army, natuerlich auf Englisch (abgegeben ca. 3 Wochen vorher) nicht ausreicht und wir dieses auf Deutsch uebersetzen sollen. ...


    Meine Frage, ist denn das rechtlich?
    ....


    Hallo ,
    es kann schon rechtlich sauber sein, eine deutsche Abschrift zu verlangen, soweit im SGB II nichts anderes steht.
    [h=1]Verwaltungsverfahrensgesetz[/h]
    § 23 Amtssprache
    (1) Die Amtssprache ist deutsch.
    (2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Behörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung.
    (3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.
    (4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn auf Verlangen der Behörde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.


    Was die Fristen betrifft, so gilt weiterhin m.E. das Antragsdatum.


    dms

    Ich war heute mit der ...Mutter beim Jugendamt .... Die Sachbearbeiterin v. Amt.. hat alles schlimmer gemacht. Es war eine Schlammschlacht - hätte ich so nicht gedacht. Ich wurde an den Pranger gestellt. .....
    Fazit der Runde: Meine Tochter darf bis zum Gerichtstermin bei mir bleiben.
    Ist das ein gutes Zeichen für mich und meiner Tochter?


    LG


    Hallo,
    wieso soll das ein gutes Zeichen für dich sein.
    Wie hatte ich schon mal bemerkt,

    Zitat

    Du hast in deinem Beitrag sehr viel von Zwistigkeiten der Erwachsenen im Umgang miteinander berichtet.
    Das Familiengericht wird jedoch dies zwar mit berücksichtigen, jedoch vorrangig einen anderen Blickwinkel
    bei seiner Entscheidung zugrunde legen.


    Das Verhältnis der Erwachsenen untereinander.....

    ... Es war eine Schlammschlacht - hätte ich so nicht gedacht. Ich wurde an den Pranger gestellt. .....
    Fazit der Runde: Meine Tochter darf bis zum Gerichtstermin bei mir bleiben.
    Ist das ein gutes Zeichen für mich und meiner Tochter?


    LG



    Ich war heute mit der Tochter und Mutter beim Jugendamt...Es war eine Schlammschlacht...
    Fazit der Runde: Meine Tochter darf bis zum Gerichtstermin bei mir bleiben.
    Ist das ein gutes Zeichen für mich und meiner Tochter?


    LG


    Gutes Zeichen für deine Tochter - NEIN.


    Was soll dem Kind etwas bringen, wenn es jetzt zur Mutter geht und nach der Verhandlung retour zum Vater.
    Wie hatte ich schon mal bemerkt,

    Zitat

    Das Familiengericht wird jedoch dies zwar mit berücksichtigen, jedoch vorrangig einen anderen Blickwinkel
    bei seiner Entscheidung zugrunde legen.


    Ersetze Familiengericht durch Jugendamt.


    dms


    Hallo,
    Sorgerecht und Bleiberecht müssen nicht zwangsläufig identisch sein.
    Zum Thema:

    Zitat

    ...dass sie unsere gemeinsame Tochter zurück haben möchte, ansonsten...


    fällt mir spontan kaukasicher Kreidekreis ein.


    Du hast in deinem Beitrag sehr viel von Zwistigkeiten der Erwachsenen im Umgang miteinander berichtet.
    Das Familiengericht wird jedoch dies zwar mit berücksichtigen, jedoch vorrangig einen anderen Blickwinkel
    bei seiner Entscheidung zugrunde legen.
    Insoweit denke ich, kann deine Frage hier noch nicht mal mit geringer Wahrscheinlichkeit beurteilt bzw.
    beantwortet werden.


    Du hast u.a. auch nach Meinungen gefragt, sonst hätte ich hier gar nicht geantwortet.


    dms

    Sind eigentlich die Beiträge zu einer solchen Versicherung im Regelsatz enthalten? Mein RV schlägt so etwa mit 20€ monatlich zu Buche. Hat man das über beim Regelsatz?


    Hallo chico,
    so teuer muss man sich auch leisten können.:cool:
    Aber der TE könnte ja in die Gewerkschaft eintreten
    - ist der Beitrag immer noch 1 Euro je Monat?-;
    und könnte somit den Rechtschutz benutzen.
    Sollte nur vorher nachfragen,
    ob auch der Sozialrechtsschutz bei der gewählten
    Gewerkschaft geleistet wird.


    dms

    [QUOTE=sonnenblumenfee;83554....
    Das andere ist jetzt ein neues Thema,
    ab 2014 beginnt mein Sohn eine Berufsausbildung und da wir leider für ihn keine Berufsausbildungsbeihilfe bekommen und ich ihn auch nicht zusätzlich arbeiten lassen kann und wir ja trotzdem die Kosten haben bzw er dann auch obwohl er dann Lehrlingsgeld bekommt aber eben ziemlich sehr gering, habe ich nach den Möglichkeiten gefragt.
    Denn er hat schon genaue ziele , weiß wo der Ort ist, wo theorie ist, da hat er im monat alleine 124 eur nur an fahrtkosten+unterkunft + Ernährung.....[/QUOTE]


    Hallo,
    ist ja noch ein bißchen Zeit, aber
    wie wäre es, wenn Junior sich eine Wohnung am Ort der Schule nimmt und täglich zur Arbeit pendelt?


    Dann wäre zumindest BAB möglich; er wohnt ja nicht mehr bei den Eltern.


    dms