Hallo,
§ 71 Abs. 3 SGB IX
Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.
Und hier ein Auszug aus den rechtlichen Auslegungen der Rentenversicherung zum Thema
Die 6-Wochen-Frist (ist gleich 42 Tage) beginnt mit dem ersten Tag der Unterbrechung aus gesundheitlichen Gründen und bestimmt sich nach § 26 SGB X in Verbindung mit §§ 187,188 BGB.
Sie endet entweder
– | mit dem Ende der Unterbrechung aus gesundheitlichen Gründen, |
– | spätestens nach Ablauf von 6 Wochen, gerechnet vom Tage des Beginns der Unterbrechung, |
– | mit dem Tag des rechtswirksamen Abbruchs der Leistung, |
– | mit dem planmäßigen Ende der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder |
– | mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung. |
Das jeweils früheste Datum ist maßgebend.
Wird die Leistung aus gesundheitlichen Gründen mehrmals unterbrochen, so löst jede Unterbrechung für sich eine Weiterzahlung des Übergangsgeldes bis zur jeweiligen Höchstdauer von 6 Wochen aus. Entgegen der Regelung im Entgeltfortzahlungsgesetz hat die Art der krankheitsbedingten Nichtteilnahme auf den Weiterzahlungszeitraum keinen Einfluss.
Endet die gesundheitsbedingte Unterbrechung (und gegebenenfalls die Krankengeldzahlung) an einem Freitag und nimmt der Versicherte ab dem folgenden Montag wieder an der Leistung teil, ist das Übergangsgeld bereits ab Samstag zu zahlen, da der Versicherte ab diesem Tag wieder als Teilnehmer an den Leistungen anzusehen ist. Gleiches gilt, wenn der letzte Tag der gesundheitsbedingten Unterbrechung vor einem gesetzlichen Feiertag oder vor dem ersten Ferientag/Urlaubstag liegt.
dms