Beiträge von dms

    Hallo,

    nein ALG erhälst Du erst ab dem Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung (18.07.2019).

    Da durch die Sperrzeit von 12 Wochen der Ruhenszeitraum bereits abgelaufen ist,

    hat die Sperrzeit lediglich die Wirkung, dass dein Anspruch um die 12 Wochen gekürzt wird.


    dms

    was kann ich tun ALG oder Harz4

    Hallo,

    ALG käme nur in Frage, wenn Du auch Anspruch hast

    - in den letzten zwei Jahren mind 12 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet hast

    -oder noch einen nicht verfallenen Restanspruch hast


    Bliebe also Hartz4 übrig, soweit kein Krankengeldanspruch besteht

    oder

    wenn Unfall nicht selbst verschuldet, vom Unfallverursacher Geld fordern.


    dms

    Hallo,

    § 71 Abs. 3 SGB IX

    Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.

    Und hier ein Auszug aus den rechtlichen Auslegungen der Rentenversicherung zum Thema

    Die 6-Wochen-Frist (ist gleich 42 Tage) beginnt mit dem ersten Tag der Unterbrechung aus gesundheitlichen Gründen und bestimmt sich nach § 26 SGB X in Verbindung mit §§ 187,188 BGB.

    Sie endet entweder


    mit dem Ende der Unterbrechung aus gesundheitlichen Gründen,
    spätestens nach Ablauf von 6 Wochen, gerechnet vom Tage des Beginns der Unterbrechung,
    mit dem Tag des rechtswirksamen Abbruchs der Leistung,
    mit dem planmäßigen Ende der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder
    mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung.

    Das jeweils früheste Datum ist maßgebend.


    Wird die Leistung aus gesundheitlichen Gründen mehrmals unterbrochen, so löst jede Unterbrechung für sich eine Weiterzahlung des Übergangsgeldes bis zur jeweiligen Höchstdauer von 6 Wochen aus. Entgegen der Regelung im Entgeltfortzahlungsgesetz hat die Art der krankheitsbedingten Nichtteilnahme auf den Weiterzahlungszeitraum keinen Einfluss.

    Endet die gesundheitsbedingte Unterbrechung (und gegebenenfalls die Krankengeldzahlung) an einem Freitag und nimmt der Versicherte ab dem folgenden Montag wieder an der Leistung teil, ist das Übergangsgeld bereits ab Samstag zu zahlen, da der Versicherte ab diesem Tag wieder als Teilnehmer an den Leistungen anzusehen ist. Gleiches gilt, wenn der letzte Tag der gesundheitsbedingten Unterbrechung vor einem gesetzlichen Feiertag oder vor dem ersten Ferientag/Urlaubstag liegt.


    dms


    Man hat ja einen Freibetragin Höhe von 100€

    Hallo,

    galt dieser Freibetrag nicht nur beim Einkommen aus Erwerbstätigkeit anzusetzen?

    Ich denke mal Miete und Pacht, als sogenanntes müheloses Einkommen, zählen wahrscheinlich nicht darunter.


    dms

    Hallo,


    du musst zwei Dinge von einander trennen.

    Anspruchsdauer (24 Monate) und Sperrzeit wegen der verspäteten Arbeitssuchendmeldung.


    Meine Empfehlung:

    1. melde dich ganz normal, sofort nach Erhalt der Kündigung arbeitssuchend und ggfs. arbeitslos.

    2. Anlässlich der ALG-Antragstellung kannst du dich beraten lassen (direkt nachfragen!!!), ob Du die Anspruchsdauer verlängern kannst, wenn du bestimmst, dass der Anspruch erst zum 58. Geburtstatg eintreten soll. (Dispositionsrecht § 137 Abs. 2 SGB III -

    Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.-).


    dms


    Sehe ich es richtig, dass hier zwischen zwei Gruppen von Beziehern von Übergangsgeld unterschieden wird - eine Gruppe, bei denen jegliches Erwerbseinkommen voll angerechnet wird und einer Gruppe von "sonstigen Leistungsempfängern", bei denen jegliches Erwerbseinkommen zu 20 % angerechnet (und die 80 % ihres Erwerbseinkommens selber behalten dürfen) wird? Zu welcher dieser beiden Gruppen gehöre nun ich? Wie kann ich dies feststellen? .

    Erwerbseinkommen kann sein

    1. Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung und

    2. Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit.


    dms

    Hallo,

    gem. § 72 SGB IX ist auf das Übergangsgeld der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder einer während des Anspruchs auf Übergangsgeld ausgeübten Tätigkeit, das bei Beschäftigten um die gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und bei sonstigen Leistungsempfängern um 20 Prozent zu vermindern ist, anzurechnen.


    dms

    Hallo,

    aufgrund deiner Aussagen hat es sich mit BAB, der Höhe nach, erledigt.

    Bliebe noch die Frage bezgl. ALG II.

    Hierzu kann ich mich nicht äußern, mangels zu geringem Wissens.


    Andererseits sagst Du selbst, dass Du mit deinem Einkommen deine Ausgaben decken könntest.

    (Kindergeld hast Du nicht erwähnt.).


    dms

    In dem Falle bleibt tatsächlich von der Ausbildung nichts nichts hängen,


    Leider bin ich im ALG II nicht ganz so bewandert, aber selbst wenn das Ausbildungsgeld angerechnet werden würde,

    käme dann nicht noch der Mehrbedarf (wegen der Teilnahme an der beruflichen Reha-Maßnahme) hinzu?


    In Summe ständen ihr mehr Geld zur Verfügung.

    Außerdem erhielte sie die Fahrkosten etc. in tatsächlicher Höhe noch zusätzlich zum Ausbildungsgeld erstattet.


    dms

    Auf Nachfrage wie es sich mit dem Einkommen ( Anrechnung/Freibetrag) verhält wurde mir klar gesagt, das es keinen Freibetrag gibt, da es Gelder einer Behörde seien. Im SGB steht aber klar drin, das Einkommen aus Erwerbstätigkeit mit Freibeträgen zu berechnen sind.

    Hallo,


    ist es richtig, dass während der Ausbildung keine Ausbildungsvergütung gezahlt wird?

    Stattdessen erhält deine Tochter Ausbildungsgeld (eine Sozialleistung/ Ausbildungsförderung nach dem SGB III).


    Wenn es so ist, wäre dies doch kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit (wie z.B. Lohn, Gehalt etc.).


    dms

    Hallo,

    da Du im BAföG-Teil (Forum zu Fragen der Anrechnung von Einkommen bei der Förderung nach den BAföG) nachfragst.

    Beim BAföG-Amt brauchst du das nicht melden.


    dms

    Hallo,


    du willst also ausziehen und danach mittels ALG II und evtl. Ausbildungsvergütung die Wohnung und den Lebensunterhalt sicherstellen?
    evtl. käme noch Kindergeld für dich dazu, sowie eine Art der Ausbildungsförderung


    Um was für eine Ausbildung handelt es sich?
    schulische Ausbildung -> wäre ein BAföG-anspruch zu prüfen
    betriebliche Ausbildung -> wäre BAB zu prüfen


    Beide Leistungen sind vorrangig vor ALG II.


    dms


    PS: ich weiß, dass dies zwar noch keine Antwort auf deine obige Frage ist, jedoch könnte die nächste folgende Frage damit schon beantwortet sein

    Hallo,
    auch wenn Du Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegst, ändert dies nichts an der Einstellung von ALG 1.
    Schau Dir mal den § 145 SGB III an.
    Die „Nahtlosigkeitsregelung“schließt bei angenommener Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers eine Versorgungslücke bis zu dessen Entscheidung über die Erwerbsminderung.


    Wie Du selbst schreibst, erfolgte die Ablehnung nicht wegen der "fehlenden" Erwerbsminderung, sondern wegen fehlender Anspruchsmonate.


    Das deutsche Recht hat Dir also die Zeit bis zur entscheidung des Rententrägers sichergestellt. Danach ist jemand anderes dran.
    Da du nicht mehr erwerbsfähig bist, wäre evtl. das Sozialamt anzugehen.
    Inwieweit ALG II für dich zutreffen könnte, könnten die Experten zu ALG II prüfen (die Ehefrau scheint ja erwerbstätig zu sein).


    dms

    Hallo,


    auch wenn Du mal deinen Namen im Bescheid schwärzen solltest,
    so denke ich immer noch, dass dies i.O. ist.
    Am 27.09. wurde gem. § 45 SGB X der Bescheid in die Zukunft (ab 01.10.) geändert.
    Für die Vergangenheit sollte dir das gezahlte ALG bleiben. war halt ein Rechenfehler der Agentur.


    dms