Bei nach § 5 Abs 1 Nr 2 Buchst a SGB 5 pflichtversicherten Arbeitslosengeld-II-Empfängern werden die Kosten der Regelversorgung mit medizinisch notwendigem Zahnersatz in vollem Umfang von der Krankenkasse übernommen .
Für die Annahme eines unabweisbaren Mehrbedarfs im Sinne von § 23 Abs 1 S 2 SGB 2, muss der Hilfebedürftige nachweisen, dass medizinisch zwingende Gründe bestehen, weswegen eine andere Versorgung als die krankenversicherungsrechtlich vorgesehene Regelversorgung notwendig ist.
Hierfür genügt nicht, wenn sich aus seiner Sicht durch die von der Krankenkasse finanzierte Heilbehandlung weder in medizinischer noch in ästhetischer Hinsicht ein befriedigendes Ergebnis erzielen lässt.
Ein notwendiger Bedarf ist jedoch nicht einem unabweisbaren Bedarf gleichzusetzen. Der Antragsteller hat insoweit nicht darlegen können, dass medizinisch zwingende Gründe bestehen, aus denen in seinem Fall eine andere Versorgung als die krankenversicherungsrechtlich vorgesehene Regelversorgung notwendig ist bzw. dass – sollte ein solcher Fall vorliegen – die Krankenkasse nach Prüfung die Übernahme der zusätzlich anfallenden Kosten endgültig abgelehnt hat.
SG Berlin vom 21.08.2007 , - S 119 AS 16141/07 ER
Hinweis:
Ein unabweisbarer Bedarf im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II liegt immer dann vor, wenn die Abdeckung des fraglichen Bedarfs keinen Aufschub duldet und eine erhebliche Beeinträchtigung des Bedarfs vorliegt, die auch nicht durch Mittelumschichtung innerhalb der Regelleistung beseitigt oder aufgefangen werden kann
( LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 28.08.2006 – L 19 B 316/06 AS ER).
Kurzum, bei Bezug von ALG II muss die Krankenkasse den doppelten Regelsatz übernehmen und wenn dieser nicht ausreicht, auch den Rest.