Beiträge von Fossibär

    Bei nach § 5 Abs 1 Nr 2 Buchst a SGB 5 pflichtversicherten Arbeitslosengeld-II-Empfängern werden die Kosten der Regelversorgung mit medizinisch notwendigem Zahnersatz in vollem Umfang von der Krankenkasse übernommen .


    Für die Annahme eines unabweisbaren Mehrbedarfs im Sinne von § 23 Abs 1 S 2 SGB 2, muss der Hilfebedürftige nachweisen, dass medizinisch zwingende Gründe bestehen, weswegen eine andere Versorgung als die krankenversicherungsrechtlich vorgesehene Regelversorgung notwendig ist.


    Hierfür genügt nicht, wenn sich aus seiner Sicht durch die von der Krankenkasse finanzierte Heilbehandlung weder in medizinischer noch in ästhetischer Hinsicht ein befriedigendes Ergebnis erzielen lässt.


    Ein notwendiger Bedarf ist jedoch nicht einem unabweisbaren Bedarf gleichzusetzen. Der Antragsteller hat insoweit nicht darlegen können, dass medizinisch zwingende Gründe bestehen, aus denen in seinem Fall eine andere Versorgung als die krankenversicherungsrechtlich vorgesehene Regelversorgung notwendig ist bzw. dass – sollte ein solcher Fall vorliegen – die Krankenkasse nach Prüfung die Übernahme der zusätzlich anfallenden Kosten endgültig abgelehnt hat.
    SG Berlin vom 21.08.2007 , - S 119 AS 16141/07 ER


    Hinweis:
    Ein unabweisbarer Bedarf im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II liegt immer dann vor, wenn die Abdeckung des fraglichen Bedarfs keinen Aufschub duldet und eine erhebliche Beeinträchtigung des Bedarfs vorliegt, die auch nicht durch Mittelumschichtung innerhalb der Regelleistung beseitigt oder aufgefangen werden kann
    ( LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 28.08.2006 – L 19 B 316/06 AS ER).


    Kurzum, bei Bezug von ALG II muss die Krankenkasse den doppelten Regelsatz übernehmen und wenn dieser nicht ausreicht, auch den Rest.

    @ Kitty121


    Deine Aussage dass dies Quatsch ist, ist falsch.


    Solange beide nicht unter einer Anschrift gemeldet sind oder/und nicht unter derselben BG-Nummer geführt werden, sind es zwei verschiedene Bedarfsgemeinschaften.


    Die Tatsache dass erst vor kurzen geheiratet wurde, rechtfertigt noch nicht das zusammenlegen von zwei Unterschiedlichen Bedarfsgemeinschaften zu einer.


    Grundvoraussetzung hierfür ist, dass eine Haushaltsgemeinschaft festgestellt wurde. Ein „gemeinsamer Haushalt“ im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II setzt voraus, dass die Personen eine gemeinsame Wohnung bewohnen und „aus einem Topf wirtschaften(Eicher/Spellbrink 2. Aufl. § 7 Rz 46, § 9 Rz 52). Die Anforderung an das gemeinsame Wirtschaften geht über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche, Gemeinschaftsräumen hinaus. Die ARGE/JC hat den dahingehenden Beweis zu erbringen (LSG NSB v. 03.08.2006 – L 9 AS 349/06 ER).

    Nach deinen Angaben würdet ihr Aufstocker sein. Als Aufstocker werden in Deutschland Personen bezeichnet, deren Einkommen durch Arbeitslosengeld II auf das Niveau der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufgestockt wird, weil das zu berücksichtigende Einkommen unterhalb dieser Leistungen liegt.


    Und jetzt rechnen wir einfach mal nach:
    Einkommen
    1.700,00 Erwerbseinkommen
    - 30,00 Versicherungspauschale
    - 300,00 Abzüge (Steuern, etc.)
    - 310,00 Freibetrag aus Erwerbseinkommen
    - 274,00 Unterhalt
    1.151,00 bereinigtes Einkommen


    Kosten der Unterkunft
    - 200,00 Nebenkosten*


    Regelleistungen/Sozialgeld (NRW)
    323,10 Antragsteller
    323,10 Ehepartner
    430,80 2 Kinder 5 Jahre und jünger
    1.077,00 Anspruch Regelleistung/Sozialgeld


    Berechnung Anspruch
    1.077,00 Regelleistung/Sozialgeld
    + 200,00 Nebenkosten
    -1.151,00 bereinigtes Einkommen
    126,00 wahrscheinlicher Anspruch


    *Ausgenommen bei den Nebekosten sind Haushaltsstrom und Warmwasser.

    Das Ihr beiden verheiratet seid hat die Arge/jobcenter nicht zu interessieren. Wenn Deine Ehefrau eine eigene Wohnung angemietet hat, für die sie Miete zahlt und zudem unter dieser Anschrift gemeldet ist, seid ihr keine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft. Ihr seid lediglich ein Ehepaar das aus welchen Gründen auch immer getrennt lebt. Also zwei verschiedene Bedarfsgemeinschaften mit unterschiedlichen BG-Nummern - die sind das ausschlaggebende Kriterium. Alles andere was Dir von Deinem Sachbearbeiter erzählt wird ist schlichtweg falsch.


    Solltest Du diesbezüglich einen Rechtsmittelfähigen Bescheid erhalten haben sofort dagegen Einspruch einlegen. Entweder als Einwurf-Einschreiben oder zu den Regelöffnungszeiten, persönlich abgeben und den Empfang quittieren lassen oder beim Sachbearbeiter zur Niederschrift.


    Bezüglich der Ausbildungsvergütung, wenn ihr zwei unter der gleichen Anschrift gemeldet seid, schreib mir wenn es soweit ist.

    Ich hoffe, dass Du bezüglich des Trauerfalls einen Antrag auf Kostenübernahme der Fahrtkosten gestellt hast – wenn auch nur telefonisch. In dem Fall besteht dann auch die Möglichkeit, das Dir die Fahrtkosten von der Arge/jobcenter erstattet werden.


    Bezüglich der Praxisgebühr/Zuzahlung wirst Du keine Kostengarantieübernahme erhalten. Das ist schließlich alles schon im Regelsatz enthalten. Klingt Scheisse und ist auch Scheisse.


    Einzige Möglichkeit ist die Beantragung eines Darlehens über den notwendigen Betrag für Praxisgebühr und Zuzahlung. Da die Medikamente für Dich lebenswichtig sind reicht dies auch als Begründung aus.
    Bezüglich der Rückerstattung des Darlehens lass Dich nicht über dem Tisch ziehen. Die maximale Ratenhöhe darf maximal 10% der Regelleistung vom Vorstand der Bedarfsgemeinschaft betragen. Also bei 359,00 Euro Regelleistung wäre dies 35,90 Euro Ratenhöhe.


    Die Argen/jobcenter versuchen einem in diesem Punkt immer wieder über den Tisch zu ziehen. Sie versuchen derzeit die Raten in Höhe von 10% der Regelleistung der gesamten Bedarfsgemeinschaft festzusetzen - dies ist aber schlichtweg Falsch. So ist es in der Gesetzesänderung, die noch im Bundesrat festhängt vorgesehen und auch noch nicht rechtskräftig.

    Einzige Möglichkeit abseits der Regelleistung, ist die Beantragung eines Darlehens. Du solltest das entsprechend begründen können um die Notwendigkeit aufzuzeigen. Gleichwohl solltest Du auch beachten, dass die Arge/jobcenter den Fall auch so bewerten könnte, das sich die BG nun verkleinert hat. Das wäre aber dann wieder ein ganz anderes Ereignis.


    Wie auch immer, für den Fall das die einen Darlehen zustimmen, darf die Rückzahlung rate nicht mehr als 10% der Regelleitung betragen.