Hallo Oma Geli,
sind ziemlich viele Fragen auf einmal.
Bezüglich des möglichen Schadenersatzanspruchs sollte ein Fachanwalt für Mietrecht aufgesucht werden.
Ich weiß nicht wie lange Dein Sohn schon mit seiner Freundin zusammen ist und wie stabil die Beziehung ist oder nach dem Zusammenzug bleibt. Wie auch immer, ich geh mal davon aus das Dein Sohn seinen Lebensunterhalt bis dato aus eigenen Mitteln bestritten hat.
Um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden sollte folgendes beachtet werden:
Der Vermieter muss für die Wohnung eine Mietbescheinigung vom Jobcenter ausfüllen. Das ist nichts anderes als ein Standardformular mit den wichtigsten Eckdaten der Wohnung (Anzahl der Zimmer, Quadratmeter, Kaltmiete etc.).
Im Mietvertrag müssen Dein Sohn sowie seine Freundin als Mieter aufgeführt werden. Wichtig beide dürfen den Mietvertrag noch nicht unterschreiben.
Der Mietvertrag und die Mietbescheinigung müssen von der Freundin beim Jobcenter, zur Prüfung der Angemessenheit der Unterkunft, eingereicht werden. In der Regel erhält man innerhalb von 14 Tagen einen Bescheid über die Angemessenheit der Unterkunft. Nach Erhalt eines positiven Bescheids darf erst der Mietvertrag von beiden unterschrieben werden.
Das hat folgenden Hintergrund; bei Angemessenheit der Unterkunft besteht für die Freundin ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Aus- und Einzugsrenovierung sowie der Umzugskosten. Diesbezüglich muss beim Jobcenter ein formloser Antrag gestellt werden.
Selbstverständlich werden bei den Renovierungskosten nur Quadratmeter-Pauschalen berücksichtigt und das Material hierfür darf erst nach Antragstellung gekauft werden. Die Rechnungen/Quittungen sind natürlich im Anschluss beim Jobcenter einzureichen und werden dann erstattet.
Gleiches gilt für die Umzugskosten. Wenn es der Freundin nicht möglich ist den Umzug in Eigenregie durchzuführen kann sie hierfür ein Umzugsunternehmen beauftragen. Dazu müssen mindestens 3 Angebote von angemessen Umzugsunternehmen eingeholt werden und beim Jobcenter zur Prüfung eingereicht werden.
Auch hier wieder vor Abschluss eines Vertrages auf den positiven Bescheid vom Jobcenter warten.
Zwischenzeitlich wird das Jobcenter Deinen Sohn kontaktieren und von ihm Informationen einfordern (Höhe seiner Ausbildungsvergütung, Kindergeldanspruch vorhanden, Vermögen etc.).
Hierbei überprüft das Jobcenter ob durch den zusammen Zug Deines Sohnes und seiner Freundin möglicherweise ein Einkommensüberhang besteht und die Regelleistung für die Freundin ggf. gekürzt werden kann.
Die Jobcenter neigen sehr gerne dazu junges Glück, die erst auf Probe wohnen, in eine Bedarfsgemeinschaft zusammenzufassen und das ist einfach falsch.
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben (§ 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II).
Mit anderen Worten: Die zwei bilden erst mal eine Wohngemeinschaft, müssen offiziell aus getrennten Töpfen wirtschaften und sind wirtschaftlich nicht gegenseitig verantwortlich.
Erfahrungsgemäß werden die Mitarbeiter vom Jobcenter, trotz Gesetz und einschlägiger Gerichtsurteile, dies Anfangs nicht akzeptieren.
So, natürlich gibt es noch weitere Punkte zu beachten aber ich bin müde und geh jetzt schlafen. Den Rest machen wir später.