Beiträge von Nera

    Aber gerne doch. Ich würde mich an Tannes Stelle zunächst beim Jobcenter erkundigen, warum die Maklergebühren nicht übernommen werden. Dann wird nämlich vermutlich gesagt werden, dass in XXX (Stadt, Gemeinde, wie auch immer) genug Wohnungen ohne Makler verfügbar sind. Darüber sollte Tanne dann Nachweise verlangen bzw. entsprechende Kontaktadressen. Oder Tanne weist nach, dass er keine angemessene Wohnung ohne Makler anmieten kann.

    Und zwar im Unterforum Hartz 4/ ALG II , steht ganz oben drüber.


    Das SGB II wurde nun mal kürzlich bekanntlich geändert und dabei haben sich auch paar Paragraphen verschoben:
    Auszug aus dem SGB II n.F.:
    § 23 Besonderheiten beim Sozialgeld
    Unterabschnitt 3
    Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen
    § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen


    Da kannst Du so oft Du willst alte Verwaltungsanweisungen zitieren, die irgendwo verlinkt sind. Die aktuelle ist ja wohl diese:


    http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-24-SGB-II-Abweichende-LE-Erbringung.pdf


    Heiße Luft und nix dahinter.

    Stimmt, im Forum zum Arbeitslosengeld II kann man natürlich nicht auf die Idee kommen, dass ich vom § 24 SGB II spreche...mein Fehler.
    Und von "am Thema vorbei" kann ja wohl nicht die Rede sein. Wenn Du TE aufforderst, Anträge zu stellen, Klagen einzureichen etc., dann doch bitte unter Benennung der richtigen Rechtsgrundlage. Nochmal: Abweichende Leistungen sind jetzt in § 24 SGB II geregelt.

    Auch nich könne lese...? nee? ach deshalb....


    Es geht hier nicht um "Kleidung" aus dem RL, sondern um einmalige Bedarfe! :rolleyes:


    Einen auf schlau machen wollen, und dann nicht mal wissen, dass abweichende Leistungen inzwischen in § 24 geregelt sind...



    Wenn ein Kind aus der Kleidung herauswächst, werden mit Sicherheit keine abweichenden Leistungen bewilligt. Sowas ist aus dem Regelbedarf zu zahlen, weil es eben im Regelbedarf enthalten ist. Abweichende Leistungen kommen, wie Du ja auch zitiert hast, z.B. in Betracht, wenn aufgrund eines Wohnungsbrandes o.ä. keine Kleidung mehr vorhanden ist.

    § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
    (1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.


    Kleidung ist sehr wohl in der Reglleistung enthalten und zählt somit definitiv nicht zu den einmaligen Bedarfen.

    Ich würd ja erst mal mit Deinem Sachbearbeiter sprechen anstatt sofort einen Widerspruch einzulegen. Vielleicht lässt sich das ganze ja in einem Gespräch klären und wenn nicht kannst Du dann immer noch Widerspruch einlegen.

    Dies ist bei zwei Wohnungen, wie chris76 es beschrieben hat, gegeben.


    Nein, eben nicht. Die beiden wollen ja eine häusliche Gemeinschaft herstellen und damit leben sie definitiv nicht getrennt. Sagt das Gesetz ja ganz klar. Daher werden sie zu recht als BG angesehen.

    Ich kann Dir nur davon abraten, selbst zu kündigen. Du würdest dann nämlich nicht nur in den ersten 3 Monaten eine Sanktion bekommen, Du wärst auch nach § 34 SGB II zum Ersatz sämtlicher SGB II-Leistungen verpflichtet.
    Such Dir lieber erst einen neuen Job und kündige dann.


    Die Berechnung stimmt nicht ganz: Du vergisst, dass das Kindergeld i.H.v. 368,00 EUR auch als Einkommen zu berücksichtigen ist,. Außerdem wird bei Einkommen auch Erwerbstätigkeit nicht noch zusätzlich die Versicherungspauschale gewährt, dafür gibt es ja bereits die Freibeträge.


    Es lässt sich also kein Leistungsanspruch nach dem SGB II ermitteln, Kati.

    Kann dem nur zustimmen, Ihr werdet zu Recht seit der Heirat als BG angesehen, weil Ihr nicht dauernd getrennt lebt:


    § 1567 BGB
    Getrenntleben


    (1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

    Also, wenn ich das richtig verstehe, hattest Du Erwerbseinkommen i.H.v. 70,00 EUR? Die dürften nicht angerechnet worden sein, weil das Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags i.H.v. 100,00 EUR liegt. Zusätzlich ist bei Dir das übersteigende Kindergeld als Einkommen angerechnet worden. Hättest Du kein Erwerbseinkommen gehabt, so hätte hiervon die Versicherungspauschale i.H.v. 30,00 EUR abgezogen werden müssen. Da Dir aber schon beim Erwerbseinkommen Freibeträge gewährt werden, entfällt die Versicherungspauschale.
    Es ist also alles richtig so.

    Was spricht denn dagegen, erst einmal eine Stelle anzunehmen, die unterhalb des eigenen Bildungsabschlusses liegt, wenn man so selbst seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann? Parallel kann man sich ja dann immer noch um eine bessere Stelle bemühen.