vielen dank gawain,
ich habe eben im internet viele verschiedene meinungen darüber gelesen und auch häufig das die argen diese quittungen eben nicht akzeptieren und die KDU eingestellt wurden.
Noch schlimmer: einige Argen haben sogar ein Problem damit,wenn die Quittungen "nur" die reguläre Miete & KdU enthalten. Die betreffenden SB bestehen dann darauf,daß die Quittungen auch den vom Regelsatz zu zahlenden Anteil (z.B. Stromkosten bei Untermietverhältnissen) enthalten müssen. War bei mir auch so. Eine rechtliche Grundlage dafür konnte oder wollte mir die betreffende Mitarbeiterin aber nicht nennen.
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einen gesetzestext oä gibt es nicht oder? also zb das es nicht gesetzlich festgelegt ist das die zahlungen per dauerauftrag zu überweisen sind?
Erst heute habe ich dazu eine -nennen wir es mal- "heftige Diskussion" mit den beiden Damen des Außendienstes meiner Arge gehabt. Laut eines Urteils des BSG ist es für den Leistungsträger nicht von belang, OB in der Praxis überhaupt Geld fließt, fällt genausowenig in den Ermessensbereich der Arge wie auch die sonstige Vertragsgestaltung. Allein die Angemessenheit der Höhe ist für das Amt von Belang. Du kannst dir sicher denken,daß die gute Frau das anders sah,aber "zufällig" keine Rechtsgrundlage im Kopf hatte,die das anders als das BSG sieht.
Nein, gibt es leider nicht!
Eine Einstellung der KdU brauchst Du nicht zu befürchten, schließlich war eure Handhabung der Mietzahlungen bis dato abgesegnet.
Aus eigener Erfahrung: Glaub mir, die stellen in solchen Fällen die Zahlung der KdU schneller ein,als man kucken kann. In meinem Fall haben sie sich dran aufgehangen, weil ich meine Miete bar zahle und z.B. meinen Minijoblohn dazunehme, daher keine eindeutige Abhebung für Miete/KdU auf meinem Konto zu finden war.
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Der Grund dafür ist, dass die Argen solche Dinge unter Verwandten etwas argwöhnisch betrachten, aber letztendlich könnte auch ein Dauerauftrag nicht verhindern, dass die Eltern dem Hilfebedürftigen einen Teil des Geldes "hintenrum" wieder zustecken ;).
O.E. Urteil des Bundessozialgerichts (hab das AZ leider gerade nicht da) war in einem Fall gefällt worden, in dem es genau darum ging. Das Amt glaubte nicht,daß der Sohne seiner Mutter/Vermieterin wirklich eine Miete zahlte. Daß Gericht entschied,daß das auch nicht wichtig ist, sondern schon allein die Existenz einer entsprechenden rechtlichen Verbindlichkeit (d.h. eines Mietvertrages) die Arge zur Übernahme der Kosten zwingt. Über die sonstigen Vertragsformalitäten hat die Arge nicht zu entscheiden.
Hier die entsprechende Passage aus dem Urteil, wer das AZ bei Google eingibt,findet auch ein paar verständlichere Erklärungen dazu:
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BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 3.3.2009, B 4 AS 37/08 R
Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen (zur Angemessenheit s unten) sind. Bereits der Gesetzeswortlaut gibt eindeutig vor: Der Grundsicherungsträger hat nach §22 Abs 1 Satz 1 SGB II nur solche Kosten zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. Der Kläger hat für die Überlassung der von ihm bewohnten Wohnung im streitigen Zeitraum keine Mietzinszahlungen an seine Mutter als Eigentümerin der Wohnung geleistet. "Tatsächliche Aufwendungen" für eine Wohnung liegen allerdings nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt. Vielmehr reicht es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum (dazu BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, RdNr 34, BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1) einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Denn bei Nichtzahlung der Miete droht regelmäßig Kündigung und Räumung der Unterkunft. Zweck der Regelung über die Erstattung der Kosten für die Unterkunft ist es aber gerade, existentielle Notlagen zu beseitigen und den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern. Der Kläger weist insoweit zutreffend darauf hin, dass ein Hilfebedürftiger nach dem SGB II in der Regel nicht in der Lage sein wird, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung selbst zu tragen. Er wird - solange er im Leistungsbezug steht - zumeist auf die Übernahme der Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger angewiesen sein. Insoweit kann es für die Feststellung, ob tatsächlich Aufwendungen für Unterkunft entstanden sind, im Gegensatz zur Auffassung des LSG nicht darauf ankommen, ob der Hilfebedürftige der Verpflichtung aus eigenen Mitteln wird nachkommen können oder in der Vergangenheit nachkommen konnte, auch nicht, ob die Aufwendungen bisher durch andere Sozialleistungen gedeckt wurden.
Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist in erster Linie der Mietvertrag mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist ( vgl Berlit in LPK SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 19 ).