Beiträge von scarabäus

    Gewerbsmäßig geworben wurde natürlich nicht. Es geht um zwei Prämien, die dummerweise beide im gleichen Monat eingingen... Das mit den 10 Euro findest du unter §1 der ALG II V von März 2011:


    (1) Außer den in § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:
    1.
    Einnahmen, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats 10 Euro nicht übersteigen, (...).


    Vorher (bis Ende März) waren es 50 Euro pro Jahr, jetzt (seit Anfang April) sind es 10 Euro pro Monat, also insgesamt mehr, aber dennoch... naja, viel ist es nicht.

    Hallo,


    was ist denn mit 15 Euro Werbeprämie für die Werbung eines Mitglieds für eine Gewerkschaft? Ist das auch Einkommen? Und wenn ja, was für einen Freibetrag gibt es (neu): 10 Euro oder 30 Euro/Monat?

    Genau durchblicken tue ich bei dir auch noch nicht, aber schaue dir mal unter http://www.buzer.de/gesetz/8014/index.htm den § 3 an, vielleicht hilft dir das ja weiter?
    Die -60 Euro müssten die -10 Euro Erwerbseinkommen sein, die du pro Monat hast, auf den gesamten Bewilligungszeitraum (sechs Monate) umgerechnet.
    Die 23,67 Euro sind die 53,67 Euro monatlicher Gewinn minus der 30 Euro Einkommensbereinigung (Freibetrag bei selbstständiger Tätigkeit). Den Freibetrag von 100 Euro plus 20 % bzw. 10 % gibt es nur bei nicht-selbstständiger Tätigkeit, das weiß ich ganz sicher. Schau mal nach unter 11b SGB II Satz 2, da steht das mit dem Erwerbseinkommen drin, das für Selbstständige nicht gilt.

    Bitte lest mal die ALG II Verordnung vom 1.1.2008:


    § 4 Berechnung des Einkommens in sonstigen Fällen


    Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden. Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus
    1.
    Sozialleistungen,
    2.
    Vermietung und Verpachtung,
    3.
    Kapitalvermögen sowie
    4.
    Wehr- und Ersatzdienstverhältnissen.
    ------------------------------------------------------------------------------------------------


    § 2 Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit


    (1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.
    (2) (weggefallen)
    (3) Ist bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen, kann als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt werden. Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für jeden Monat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Absatz 2 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, ist das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte monatliche Durchschnittseinkommen bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zu Grunde zu legen, wenn das tatsächliche monatliche Durchschnittseinkommen das bei der vorläufigen Entscheidung zu Grunde gelegte monatliche Durchschnittseinkommen um nicht mehr als 20 Euro übersteigt.
    (4) (weggefallen)
    (5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.
    (6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen. Ist die Einnahme in Geldeswert auch als Teil des Regelbedarfs nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt, ist als Wert der Einnahme in Geldeswert höchstens der Betrag anzusetzen, der für diesen Teil in dem maßgebenden Regelbedarf enthalten ist.
    (7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn
    1.
    Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
    2.
    die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.


    Einkommen wie dasjenige aus Vermietung und ist Verpachtung ist demnach mit einem Freibetrag von 100 Euro plus 20 % zu behandeln, nicht nur mit einem Freibetrag von 30 Euro.


    Außerdem können die Kosten der eigenen Unterkunft durch diese Einnahmen nicht gemindert werden. "Mieteinnahmen zur Reduzierung der eigenen Unterkunftskosten im Sinne des § 22 SGB II werden nicht berücksichtigt."

    Also,


    entschuldung, Geld fürs Nichtstun, das ist echt ne blöde Anmache! Natürlich habe ich damals gearbeitet, sonst hätte ich ja kaum Steuern gezahlt! Von 50 Euro habe ich noch nie etwas gehört, ich weiß nicht, wo du das her hast. 50 Euro ist oder besser war der Freibetrag bei jährlichen Geldgeschenken. Der gilt aber auch nur, wenn das Geschenk 50 Euro nicht überschreitet, daher sind die 50 Euro kein Freibetrag, sondern ein Festbetrag. So war das vor der Reform. Jetzt habe ich gehört, dass der Betrag um 40 Euro auf 10 Euro gekürzt wurde.

    Hallo adolfi,


    das ist ja interessant. Wie ist es aber mit Kapitaleinkünften aus Vermögen, das geerbt wird? Meine Erbschaft an sich wurde im Folgemonat nach ihrem Eingang als Vermögen angesehen und mir insofern nicht abgezogen (außer der erste Monat natürlich, in dem ich gar kein ALG II erhielt). Wie ist es denn mit den Kapitalerträgen, die danach laufend eingehen? Die werden mir - bis auf die berüchtigten 30 Euro - eins zu eins abgezogen.


    Herzlichen Dank!

    Dass sie es dir gleich abziehen ist übrigens etwas komisch. Zinsen sind ja auch flexibel, d.h. es könnte mal mehr oder mal weniger sein. Da würde ich Widerspruch einlegen und sagen, dass du ihnen jeweils die Zahlungen hinterher nachweist. Dann musst du eventuell etwas zurückbezahlen. Da sie Verwaltungsaufwand sparen wollen, haben sie das halt gleich berücksichtigt, ich würde das in der Antragstellung offenlassen (man muss ja monatliches Einkommen angeben) und dann eben Widerspruch einlegen, da ich nicht denke, dass sie es machen dürfen.l

    Meiner Auffassung nach müsstest du wirklich 30 Euro pro Monat behalten dürfen. Kenne einen ganz ähnlichen Fall, da ist das so. 30 Euro sind die Versicherungspauschale, das kann dir keiner nehmen! Ist, so wie ich heute gelesen habe, nru dann umstritten, wenn der Gesamtbetrag den monatlichen Bedarf übersteigt (Wikipedia, zu berücksichtigendes Einkommen). Das ist aber bei dir nicht der Fall.


    Das mit den 50 Euro stimmt in keinem Fall. Die 50 Euro sind einmalig pro Jahr für (Geld)geschenke und dergleichen vorgesehen, aber nicht für Zinsen! So ist zumindest meine Information und ich habe dazu mal länger recherchiert.


    Hoffe, das hat dir weitergeholfen!

    Hallo,



    meine Frage bezieht sich auf den Überprüfungsantrag nach §44 SGB X.


    Ist es richtig, dass er ab 1.4. nur noch ein Jahr rückwirkend gestellt werden kann und wenn ja, wieso informiert einen keiner darüber in der Presse? Wenn man im Internet "Überprüfungsantrag ALG II" eingibt, erscheint dazu nicht ein einziger Eintrag. Das Einzige, was ich nach längerer Suche gefunden habe, sind Einträge hier im Forum und bei Wikipedia unter ALG II. Aber so richtig konkret ist es nicht. Ist es für das Arbeitsamt jetzt eine Soll- oder eine Kann-Bestimmung, Anträge, die sich auf länger zurückliegende Daten beziehen, abzulehnen?



    Herzlichen Dank,


    scarabäus

    Hallo,



    kann mir jemand sagen, ob:


    1. die Frist für einen Überprüfungsantrag jetzt wirklich ab 1.4. auf ein Jahr reduziert wurde? Ich habe dazu im Internet nichts gefunden, bzw. nur bei Wikipedia einen kurzen Eintrag, dass das JobCenter nur bis zu einem Jahr zu einer Rückzahlung verpflichtet ist... Das heißt meiner Auffassung nach aber nicht, dass man es für länger zurückliegende Zeiträume nicht auch versuchen kann - weiß jemand Näheres?


    2. Weiß jemand, ob Steuerrückerstattungen, die aus Erwerbseinkommen resultieren, nur einen Freibetrag von 30 Euro haben? Oder müsste der Freibetrag für Erwerbseinkommen (100 Euro plus 20 %) auch hier gelten? Immerhin wurde das Geld ja selbst erwirtschaftet.



    Vielen Dank im Voraus,


    scarabäus

    Also,


    falls es dir hilft, ich hatte Ende Dezember genau dengleichen Fall. Ich erbte ülber 2500 Euro. Damals hat sich meine Sachbearbeiterin noch an alles gehalten: Mir wurde einen Monat das Geld gekürtzt, danach durfte ich allerdings neu beantragen und das "Vermögen" wurde nicht weiter angerechnet, da es unter dem Freibetrag lag.


    Was sich daran seit dem 1.1. geändert haben soll, ist mir nicht klar, am besten wäre sicherlich, du sprichst mal mit einem Anwalt zum Beispiel von der Gewerkschaft, die sind da ziemlich gut informiert. Rückwirkend dürften solche Verschlechterungen meiner (nicht-juristischen) Auffassung nach eh nicht rechtens sein (nur Nachzahlungen sind das), und die "Reform" ist ja erst am 1.4. in Kraft getreten,


    Herzliche Grüße

    Hallo,



    ich wusste nicht recht, in welches Unterforum ich meine Frage packen sollte. Daher jetzt hier:


    Kann mir jemand sagen, ob das Sozialgericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe, den man ja an eben dieses Gericht als Entscheidungsinstanz gestellt hat, ans JobCenter weiterleiten darf?


    Das JobCenter ist hier die Gegenpartei! Das Sozialgericht hat die Aufgabe zu entscheiden und nicht Dokumente, die ja auch immer zum eigenen Nachteil ausgelegt werden können, an die Gegenpartei weiterzuleiten.


    Kann mir jemand weiterhelfen? Und darf das JobCenter den ganzen Prozess verzögern, in dem sie sich erst nach dem 30. April zu allen Angeklagepunkten äußern? Gibt es eine Frist, innerhalb derer sie sich äußern müssen (die Klage ist vom 12.01.2011)?



    Vielen Dank im Voraus,


    scarabäus

    Hallo,


    habt ihr das gehört, dass nach der neuen Reform erwachsenen Behinderten, die aufgrund ihrer Behinderung bei ihren Eltern/Familien leben und mit ihnen KEINE Bedarftsgemeinschaft bilden, 20 % des Regelsatzes, also mehr als 70 Euro/Monat, gekürtzt werden sollen? Begründung ist wohl, dass sie sich ihr Essen eh nicht alleine kaufen würden, was eine ziemliche Unterstellung ist, denn selbst wenn sie es nicht täten, muss das Essen ja irgendwo von bezahlt werden.


    Was empfliehlt sich? Nichts über die Schwerbehinderung sagen? Nur noch mit Karte bezahlen? Einkaufsbelege aufbewahren? Ausziehen? Klagen? Was gibt es noch für Alternativen?


    Weiß jemand mehr darüber?

    Danke für den Hinweis. Ich habe meine Kopien noch einmal durchgeguckt. Habe keine Stelle gefunden, wo ich es hätte angeben sollen. Als Vermögen habe ich es nicht angegeben, denn ich wusste damals noch nicht, dass es im Bezugszeitraum eingehen wird. Rechtsanwälte sagten mir, ich sei trotzdem im Recht. Überprüfungsantrag läuft - mal sehen.

    Hallo alle,


    ich habe (noch rechtzeitig vor der Gesetzesänderung, die demnächst in Kraft treten soll) einen Überprüfungsantrag für zurückliegende Bescheide gestellt und eine Frist von vier Wochen gesetzt. Die Frau bei der Service-Hotline meinte, das würde im Normalfall ausreichen.


    Jetzt habe ich aber immer noch nichts von denen gehört. Wenn ich eine abermalige Frist setze - wie lang sollte die sein? Wie viele Fristen setze ich insgesamt und ab wann wäre es dann eine Untätigkeitsklage?


    !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!Allen empfehle ich: Stellt rechtzeitig vor der Einigung im Vermittlungsausschuss noch einen Überprüfungsantrag für alle Bescheide, die bis zu vier Jahre alt sind!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! Danach können diese Anträge nur noch ein Jahr rückwirkend gestellt werden!!!!!!!


    Vielen Dank,


    scarabäus

    Es heißt im Gesetz (§11 SGB II, Satz 2, Nr. 5 ), dass das "Einkommen" nur nach Abzug der zur Erzielung des Einkommens verbundenen "notwendigen Ausgaben" anzurechnen ist (siehe unten). Rechtsanwaltskosten müssten klar zu diesen notwendigen Ausgaben zählen.


    Davon, es gar nicht erst zu melden, würde ich abraten. Man muss sich halt notfalls auch streiten. Das Geld, das per Gesetz für Hartz IV-EmpfängerInnen vorgesehen ist, ist zwar sehr wenig, es gibt aber kaum Fälle, wo wir nicht mindestens Anspruch auf die Regelleistung haben. Wenn die uns noch weiter herunterrechnen, muss man Widerspruch einlegen und dann ist man, so meine Erfahrung, auch meistens im Recht!


    Herzlichen Gruß!



    Hier das Gesetz im Orginallaut:


    (2) Vom Einkommen sind abzusetzen


    1.
    auf das Einkommen entrichtete Steuern,
    2.
    Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
    3.
    Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge


    a)
    zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
    b)
    zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,


    soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
    4.
    geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
    5.
    die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
    6.
    für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30,
    7.
    Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
    8.
    bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder § 71 oder § 108 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.


    Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

    Einen Änderungsbescheid habe ich bekommen. Da stand aber lapidar drin, dass es mit der laufenden Zahlung verrechnet wird (und das noch in einem anderen Bescheid, der gleichzeitig zuging). Es ist für mich schwer nachzuvollziehen gewesen, wieviel da gesamt abgezogen werden durfte. Meiner Auffassung nach hätten sie es wie zwei getrennte Vorgänge behandeln müssen, mit einem und Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, bei dem ich hätte angehört werden müssen, stimmt das? Dann hätte ich das Geld separat zurückbezahlen müssen. So haben sie es in nächsten Monat einfach einbehalten - ist das rechtens?