Beiträge von darkcat83

    Wenn (wie in deinem Fall) unklare Gesamtumstände vorliegen (also wenn sich jemand öfters nicht meldet, nicht zu Terminen kommt usw.) ist es üblich die Zahlungen irgendwann vorläufig einzustellen, um zu klären was da los ist
    Rechtsvorschriften hierfür sind §331 SGB III in Verbind. mit § 40 Abs. 1 SGB II.
    Korrekter Weise hätte man dich hierüber aber informieren müssen.

    also gawain, habe gerade nochmal die fachl. hinweise zu § 7 SGB II durchforstet und tatsächlich steht dort, dass der sogenannte VU25 aus der BG fällt, wenn er den Bedarf selbst decken kann...meiner meinung nach widerspricht das aber dem wortlaut des § 7 III Nr. 2 SGB 2 und den Anwenderhinweisen zu A2LL, wonach in der von mir bereits beschriebenen weise (Anrechnung des Einkommens bei den Eltern bis zur Höhe des KiG) vorzugehen ist. Diese Vorgehensweise kann man auch auf folgender Internetseite zumindest ansatzweise herauslesen: http://statistik.arbeitsagentur.de/cae/servlet/contentblob/4354/publicationFile/571/Grundsicherung-Glossar.pdf (s. Seite 2 unter dem Punkt "anrechenbares Einkommen")


    praktisch wird derjenige, der zwischen 18 und 24 ist und den Bedarf selbst decken kann und noch im Haushalt der Eltern lebt "mit Ausschlussgrund" erfasst, so dass er nicht mehr im Bescheid auftaucht ... ich meine jedoch, dass man vertreten kann, dass er dann theoretisch trotzdem noch zur Bedarfsgeminschaft gezählt werden kann, wenn man sich streng an den Wortlaut des § 7 III hält

    Ob ein Guthaben bei der Heizkostenabrechnung zum Teil auf dein ALG2 angerechnet wird, hängt davon ab wie hoch das Guthaben ist.


    Also du zahlst 150 EUR im Monat, das macht 1800 EUR im Jahr. Vom Amt bekommst du 60 EUR im Monat, was 720 EUR im Jahr macht.


    Szenario 1: Du bekommst deine Jahresabrechnung und hast bei den Heizkosten ein Guthaben von 1.500 EUR. Also hast du statt der gezahlten 1800 EUR und Heizkosten i.H.v. 300 EUR verbraucht. Das Amt hat dir ja 720 EUR gezahlt Also kann es das Guthaben in Höhe von 420 EUR (also 720 EUR minus 300 EUR) im Monat nach dem du die Abrechnung erhalten hast anrechnen.


    Szenario 2: Das Guthaben fällt nicht ganz so hoch aus...sagen wir 500 EUR. Dann hast du Heizkosten i.H.v. 1300 EUR verbraucht, vom Amt aber nur 720 EUR erhalten. Dann hat die ARGE dir also nicht "zu viel" Heizkosten gewährt und kann somit auch nix zurück verlangen/anrechnen.

    also dann wollen die dich bestimmt mal wieder persönlich zu gesicht bekommen
    wenn du termine nicht wahrnimmst und auf anhörungen nicht reagierst, wissen die ja nich, ob du z.B. fluchtartig die stadt verlassen hast oder überhaupt noch existierst...das geld zurückzuhalten ist das beste mittel, um jemanden zum persönlichen erscheinen zu bewegen

    Gawain :
    mit Verlaub, aber das mit der Sanktion ist Quatsch


    kittykat :
    sobald die Arge (wie auch immer) festgestellt hat, wie hoch der monatliche Gewinn war und wieviel ALG 2 aufgrund dessen überzahlt wurde (laut deinen Angaben könnte sich die Überzahlung wirklich auf 24 EUR beschränken) muss eigentlich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren in die Wege geleitet werden ...theoretisch könnte es sogar zur Anklage wegen Betruges kommen, was ich in deinem Fall aber für sehr unwahrscheinlich halte....das OWiG-Verfahren könnte mit einer Geldbuße enden...es könnte aber auch bei einer bloßen Verwarnung bleiben

    Du bekommst keine Sperre oder sowas. (Solltest du unter 25 sein kann allerdings die Regelleistunge eine Zeit lang gekürzt werden)
    Es kann sein, dass du nur die alten Mietkosten bewilligt bekommst (wenn du innerhalb derselben Stadt umgezogen bist).


    Aber eines möchte ich nochmal klarstellen: Eine Arge kann niemanden verbieten umzuziehen. Natürlich durftest du deine alte Wohnung kündigen, du bist doch ein freier Mensch!


    Wenn du deine Wohnung kündigst und umziehen möchtest ist es finanziell am günstigsten für dich, wenn du deiner Arge Mietangebote vorlegst von möglichen Wohnungen. Die sagen dir dann, ob die Miete "im Satz" liegt oder "zu teuer ist". Selbst wenn die Wohnung zu teuer ist, kannst du natürlich einziehen, musst dann aber einen Teil der Miete aus deiner Regelleistung oder ggf. einem Nebenjob (wenn du einen hast) aufbringen.
    Außerdem bekommst du dann in der Regel keine Kosten für Umzug und Kaution. Ob Nachzahlungen bei den Betriebskosten übernommen werden können, hängt davon ab, ob die Betriebskostenabschläge für die neue Wohung über dem aktuellen "Maximalsatz/Grenzwert" des Betriebskostenspiegels deiner Stadt liegt. Wenn der Grenzwert nicht erreicht (und somit vom Amt auch nicht bewilligt wird) könnten auch Betriebskostennachzahlungen noch übernommen werden (zumindets zum Teil)...

    Hallo S3curity,


    ja ihr seid eine Bedarfsgemeinschaft! und keine Haushaltsgemeinschaft (das wärt ihr nur, wenn du 25 oder älter wärst) und genau deswegen ist es für das Amt wichtig, zu wissen wieviel genau du verdienst.


    Soweit ich das beurteilen kann, wirst du deinen eigenen Bedarf (also 287 EUR Regelleistung+ anteilige Miete und Heizkosten) aufgrund des Einkommens ab Januar decken können. Aber darüber hinaus wird dir immer nochwas übrig bleiben von deinem Einkommen und genau das kann bei deiner Mutter angerechnet werden aber nur bis zur Höhe des Kindergeldes (also 184 EUR wenn du das erste oder 2. Kind bist).


    Hat deine Mutter noch irgendwelchens Einkommen (z.B. Minijpob, ALG 1, Unterhalt vom Exmann, Witwenrente etc.)?
    Wenn nein, werden ihr max. 184 EUR angerechnet, und darauf müsste sie noch einen Freibetrag von 30 EUR (Pauschale für Versicherungen) erhalten, so dass letztlich max. 154 EUR von deinem "den Bedarf übersteigenden Einkommen" auf die ALG2-Leistungen deiner Mutter angerechnet werden können.
    Sollte deine Mutter irgenwelche sonstigen Einkünfte haben (neben ALG 2), dann können ihr max. 184 EUR von deinem EK angerechnet werden, da dann der Freibetrag von 30 EUR schon für das andere Einkommen verbraucht ist.
    Sie erhält also ungefähr dieses:
    359 Euro Regelleistung+ die Hälfte der bisher gewährten Miet- und Heizkosten abzügl. maximal 184 EUR.


    Das Formular das deiner Mutter zugesendet wurde ist sicherlich eine Einkommensbescheinigung. Das kann der Arbeitgeber natürlich erst ausfüllen, wenn er die Abrechnung für den ersten Monat macht. Alternativ kannst du eigentlich auch deine normale Gehaltsabrechnung abgeben und einen Kontoauszug, auf dem der Sachbearbeiter sieht, wann dir das Gehalt überwiesen wurde.
    Erst wenn die Abrechnungen vorliegen, kann man genau berechnen, wieviel davon bei deiner Mutter anzurechnen ist (bis max. 184 bzw. 154 EUR).


    Wenn ihr jetzt dringend Geld benötigt, dann geht zum Amt und macht denen klar, dass das erste Gehalt erst am 01.01.2011 kommt (vielleicht steht das sogar in deinem Arbeitsvertrag?). Ihr benötigt ein Darlehen um die Zeit bis dahin zu überbrücken. Das müsste eigentlich drin sein, wenn ihr sonst keine Möglichkeiten habt den Lebensunterhalt zu sichern (z.B. aus Ersparnissen oder mit Unterstützung von Verwandten). Legt dann am besten auch tagesaktuelle Kontoauszüge vor, um nachzuweisen, dass ihr nichts mehr auf der hohen Kante habt, um bis zum Monatsende oder wahrscheinl. sogar länger hinzkommen.

    lacki :


    natürlich kann man ALG 2 bekommen, wenn man (geringe) Rente bekommt. Es kommt auf die Art der Rente an. ALG 2 neben Rente ist z.B. möglich bei Arbeitsmarktrente o. Rente wg. teilweiser Erwerbsminderung


    merlin2 :


    grundsätzlich sage ich immer: JEDER DARF UND SOLL SO VIEL GELD WIE MÖGLICH VERDIENEN!!!....in welcher Höhe Einkommen auf Wohngeld angrechnet wird bzw. welche Freibeträge es gibt kann ich dir nicht sagen. Erkundige dich am besten bei den zuständigen Stellen.

    Natürlich kannst du deinen Herd (oder sonst irgendwelche privaten Gegenstände) verkaufen. In so einem Fall liegt ja praktisch nur eine Umverlagerung des vorhandenen "Vermögens" vor. Etwas anderes wäre es allenfalls wenn du den Herd zum Beispiel günstig gekauft hast nur zum Zweck ihn kurzfristig gewinnbringend weiter zu verkaufen und wenn der Gewinn bei der Sache auch recht beachtenswert wäre. Dann bekommt das ganze schon eher einen gewerblichen Charakter und man könnte unter Umständen (mit etwas bösem Willen) den Gewinn als anrechenbare Einnahme aus Selbständigkeit deklarieren.


    Wenn du deinen Herd verkaufst solltest du nur hinterher nicht auf die Idee kommen Geld für einen neuen Herd zu beantragen *g*


    Hast du schon die Zahlungsaufforderung von der Kasse erhalten? Dann kannst du dort auch anrufen und um moderate Raten ggf. sogar um Zahlungsaufschub bitten.

    Dass Einkommen in dem Monat anzurechnen ist, in dem es zufließt, steht in § 2 Abs. 2 der ALGII-V (http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__2.html) .
    Solltest du einen weiteren Nebenjob beginnen, ist es wichtig, dass du dies deinem Sachbearbeiter so schnell wie möglich mitteilst, damit der das neue Einkommen schon im Vorfeld ab dem nächsten Monat berücksichtigen kann.
    Das "Dumme" beim ALG 2 ist ja, dass es monatlich im Voraus bezahlt wird und dass die Gelder für den jeweils nächsten Monat meist schon am vorletzten Freitag im Monat angewiesen werden, damit sie pünktlich zum Monatsanfang da sind.
    Teilst du also deinem Sachbearbeiter z.B. am 28.12. mit, dass du seit Dezember arbeitest und dass Gehalt am 15.01.11 bekommst, dann ist ja dein komplettes ALG 2 für Januar schon unterwegs auf dein Konto und dein Sachbearbeiter muss wieder einen Teil davon zurückfordern (was er gemäß § 48 Abs. S. Nr. 3 SGB X auch kann).

    also wenn deine Bewilligung noch bis 31.12. läuft, kann es folgende Gründe haben, dass du noch kein Geld erhalten hast:


    1. technische Probleme
    2. du hast eine Einladung bekommen und bist nicht zum Termin erschienen (viell. weil die Einladung nicht angekommen ist oder aus sonst irgendwelchen Gründen)
    3. Es gab Postrückläufer, weil vielleicht irgendwas mit deinem Briefkasten ist (Namensschild abgefallen o.ä.)
    4. Jemand hat dich wegen irgendwas angeschwärzt und man will das erst mal klären.
    5. Du hast Ende November die Bankverbindung gewechselt, das Geld war aber schon aufs alte Konto unterwegs


    ...usw. usw.


    Es kann sehr viele Gründe geben.


    Du solltest umgehend sofort am Monatg während der Sprechzeit zu deinem Sachbearbeiter gehen. Nur der kann dir sagen was los ist und wann das Geld kommt bzw. ob es jetzt unterwegs ist.

    Hallo morph,


    so weit ich das mit den vorliegenden Informationen beurteilen kann hat die Arge deinen Antrag auf Erstausstattung zu recht abgelehnt. Du kannst natürlich einen Widerspruch schreiben aber ich glaube der hätte nicht all zu viel aussicht auf erfolg (wobei ich natürlich den fall in allen einzelheiten kenne!!!).


    Wenn du in deiner letzten Wohnung bereits eigene Möbel hattest, kannst du jetzt in aller Regel nicht noch mal eine Erstausstattung beantragen, denn wie das Wort schon sagt handelt es sich dabei um Geld, mit dem eine Wohnung das ERSTE mal ausgestattet wird. Warum du deine Möbel aus der alten Wohnung nicht mitgenommen hast und wessen Schuld das war kann dein Sachbearbeiter ja jetzt im Nachhinein nicht mehr prüfen.
    Eigentlich müsstest du die Möbel von deinem alten Vermieter herausverlangen und wenn er sie dir nicht gibt könntest du gegen ihn klagen. Wenn er dir Schläge androht könntest du ihn wegen Drohung bzw. ggf. Nötigung anzeigen.


    Was du jetzt aber kurzfristig tun kannst ist das Geld für die Möbel (bei denen es sich in deinem Fall um eine ERSATZBESCHAFFUNG handeln dürfte) als Darlehen bei der ARGE zu beantragen. Die Raten für die Rückzahlung kannst du mit deinem Sachbearbeiter aushandeln und die werden dir wahrscheinlich direkt von deinem monatlichen ALG 2 abgezweigt.
    Also schreibe am besten einen kleinen formlosen Antrag, in dem du aufführst, welche Möbel du benötigst, und warum du diese Möbel aus der alten Wohnung nicht mitgenommen hast und dass du das Geld nun (da du es nicht als Beihilfe erhalten hast) wenigstens darlehensweise beantragen möchtest.


    Gruß