Eine Bedarfsgemeinschaft besteht nicht nur, wenn ein Kind vorhanden ist. Wenn allerdings ein Paar in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, werden die Einkommen für die Berechnung eines ALG 2-Anspruches einberechnet. Man muss hier von einer Haushalts- und Wohngemeinschaft abgrenzen.
Wenn man also als ein Paar aus einem Topf wirtschaftet ud füreinander einsteht, gilt man als Bedarfsgemeinschaft und muss sich das Einkommen des Partners anrechnen lassen.