Beiträge von kuddeldaddeldu

    Stichworte: EGV, EGV-VA, VA, EGV als VA, aufschiebende Wirkung, aW, § 86b SGG, einstweilige Anordnung, eA, Aussetzung der Vollziehung, sofortige Vollziehung, Ersatz der Eingliederungsvereinbarung, ersetzender Verwaltungsakt, Eingliederungsbescheid, EGV/VA, § 86a SGG, SGG, Eilantrag, Antrag aW, Antrag eA, einstweiliger Rechtsschutz, eR, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund,


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    Wie allgemein bekannt, ist eine Weigerung des Abschlusses einer EGV nicht sanktionierbar, da die Behörde jederzeit einen die EGV ersetzenden Verwaltungsakt erlassen kann. Gegen diesen VA ist zwar ein Widerspruch zulässig, doch der Widerspruch alleine entfaltet (noch) keine aufschiebende Wirkung (aW).


    Wie nun in vielen Foren immer wieder zu lesen ist, wird davon abgeraten einen Antrag auf Wiederherstellung der aW für einen Widerspruch gegen eine EGV als VA zu stellen, weil man angeblich durch diesen VA nicht genügend beschwert sei.
    Das ist aber definitiv falsch, denn beschwert ist man durch einen VA i.d.R. generell, es gibt nur ganz wenige Ausnahmen (z.B. die Heilung eines Formfehlers), zu denen eine EGV als VA aber nicht gehört. Ob der VA rechtlich zulässig ist, oder nicht, spielt dabei auch keine Rolle.


    Da nun ein Widerspruch gegen einen VA im SGB II generell keine aufschiebende Wirkung entfaltet, somit der VA trotz Widerspruch vollzogen wird, muss man Widerspruch einlegen und beim zuständigen SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Sollte der angegriffene VA zwischenzeitlich schon vollzogen worden sein und sind dadurch Nachteile eingetreten (z.B.. Sanktion), dann muss man zusätzlich die Aufhebung der Vollziehung dieses VA beantragen. Damit wird die Vollziehung rückwirkend aufgehoben.


    Und nun kommt der Hammer!


    Der § 86b Abs. 1 SGG beinhaltet keine Differenzierungen in Bezug auf die Schwere der Beschwer! Relevant ist allein, das der Widerspruch gegen einen VA keine aufschiebende Wirkung entfaltet! Da der Gesetzgeber hier keine Einschränkungen gemacht hat, hat das SG i.d.R. keinen Ablehungsgrund bzw. müsste diesen entsprechend begründen.


    Es gibt somit keinen plausiblen Grund, gegen einen VA oder EGV als VA nicht Widerspruch und die aufschiebende Wirkung zu beantragen.


    Das bedeutet außerdem für die Zukunft: Sollten EGV als VA sanktionierbar werden, bietet die Beantragung von aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gegen VA vollen Rechtsschutz bis zu einem Entscheid im Verfahren!


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    Um bereits in Umlauf befindlichen Mißverständnissen vorzubeugen: Verwechselt und in einen Topf geschmissen werden fast überall der Antrag auf einstweilige Anordnung (eA) nach Absatz 2 und Antrag auf aufschiebende Wirkung (aW) nach Absatz 1 !!!


    Für einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG muss das Gericht tatsächlich Anordnungsanspruch (gesetzliche Grundlage) und Anordnungsgrund (z.B. Notlage) prüfen, und eine Abschätzung der Erfolgsaussichten im späteren Hauptverfahren abwägen! (so stehts ja auch im Gesetzestext Absatz 2!)


    Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung (aW) gemäß § 86b [B]Abs. 1 SGG unterliegt aber eindeutig nicht diesen Anforderungen! Das Gericht muss diesen Anträgen i.d.R. entsprechen! Der Gesetzgeber hat hier keine Einschränkungen wie in Abs. 2 gemacht!!! [/B](lesen und verstehen!)


    Wer allerdings seinen Antrag falsch oder mißverständlich formuliert, sollte sich nicht wundern, wenn ein Richter ihn nur allzu gerne umdeutet, um den Antrag dann wegen Unbegründetheit abzulehnen. Nochmal: Ein Antrag auf aW gemäß § 86b [B]Abs.1 bedarf keiner Begründung oder eines Anordnungsgrundes, wer anderes behauptet, nenne bitte die Grundlage dafür![/B]


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    folgendes problem:
    ich möchte mit einem Attest vom Arzt zum Ende nächsten Monats (also zum 28.02.2011) kündigen und mich arbeitslos melden.


    Verstehe ich grundsätzlich nicht, denn wenn der Arzt dich für arbeitsunfähig hält, soll er dich krank schreiben. Nächste gefahrlose Möglichkeit für dich wäre auch, dass dein Arbeitgeber dir kündigt wenn du denn ausgebrannt bist....


    Selbst kündigen führt jedenfalls bestimmt erst mal zu einer 3 monatigen Sperre beim ALG!


    Was soll ich machen, wenn der mich auch zwingen will? Kennt jemand ein Gerichtsurteil worauf ich mich beziehen kann, sollte es zu einem Widerspruchsverfahren kommen? .


    Es kann und darf dich keiner zu einer Unterschrift zwingen! Nach Artikel 2 Grundgesetz herrscht in D Vertragsfreiheit!


    Außerdem hast du ja schon einige andere Argumente zusammen getragen, und nach § 15 SGB II soll ein VA erlassen werden, wenn keine EGV zustande kommt.


    Das die ARGE-SB's ihre eigenen Weisungen und Gesetze nicht kennen hat schon fast System, weshalb man im Umgang mit denen höllisch aufpassen muss, nicht übers Ohr gehauen zu werden!

    Wenn du nen Brief an die ARGE schicken willst, sollte oben links die ARGE mit deren Adresse stehen, darunter dann mit entsprechendem Absatz/Zwischenraum dein Name und Adresse.


    Diese X-Nummer gehört zur Adresse der ARGE, statt dessen solltest du deine BG-Nummer unter deine Adresse setzen, dein Brief kommt aber auch ohne diese Nummern an.

    Darf HARTZIVempfänger 2 Girokontos haben? Das ist meine erste Frage. Meine zweite Frage ( hat mit der ersten nichts zu tun ): darf HARTZIVempfänger die HARTZIVLeistungen nicht auf sein Konto bekommen, sondern auf ein Konto eines anderen HARTZIVempfängers?


    Du darfst so viele Konten haben, wie du lustig bist! Noch ist das hier ein einigermaßen freies Land :D


    Bei Leistungen auf andere Konten wird dir sehr wahrscheinlich irgendeine Witschafts- oder Einstehensgemeinschaft unterstellt, insofern ist das eher nicht ratsam, außer du bist drauf gefasst, mit den ARGEN in Klinsch zu gehen, und das per Widerspruch, Klage durchzusetzen....also eher von abzuraten, und sich, wenn man kein Konto hat, das Geld bar oder per Check auszahlen lassen....

    Vielleicht könnte auch (nach Widersprucheinlegung) eine einstweilige Anordnung vom Gericht erlassen werden, da die Gefahr bestände, dass der Betroffene bei Abwarten der Entscheidung der Hauptsache seine Rechte nicht mehr realisieren könnte. (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG)


    Das ist Sache eines Anwalts, denke ich.


    Nee, das kannst vergessen, Anträgen auf eA oder aW wird fast nur stattgegeben, wenn eine Notlage besteht, oder man entsprechend durch einen VA beschwert ist, etwa duch Sanktion! Ohne dem fehlt es an einem Anordnungsgrund! Mit diesem "kann" in der EGV ist es schon schwierig, überhaupt irgendeinen Anspruch für sich zu reklamieren.

    Dem Vorschlag von JULI werde nachkommen. Reicht da "es besteht noch eine rechtskräftige EGV" oder muss da noch irgendwas rein was rechtswiedrigkeit betrifft??


    Ich kann die EGV heute Abend ja mal hochladen.


    Danke schonmal für eure Beteiligung!


    Die bestehende EGV sollte eigentlich als Begründung schon reichen, aber lad das neue Teil mal hoch. Wenn die genauso schlammpert gearbeitet ist, findet sich da best. noch mehr....

    das sind doch abzockerarbeitgeber, die nur per lohnkostenzuschuss vom amt leute einstellen und sobald die förderung ausgelaufen ist, schmeissen sie dich raus und holen sich den nächsten.


    Meine Güte, wer hat dich denn so getrietzt, dass du dieses Forum als Kotztüte benutzt? Hab nur n paar deiner "Beiträge" gelesen, aber besser wirds irgendwie nicht! Und wenn dir das alles so dermaßen auf n Geist geht, zieh doch einfach den Stecker....:D....und du hast deine Ruhe.....:p


    Wenn hier n Fragesteller ein bestimmte Maßnahme oder n Job machen will, lass ihn doch, woanders wirfst du den Leuten Faulheit und sonst noch welche Schimpfwörter vor! Ist das noch zu kapieren? Irgendwie nicht!

    Letztlich wird das wohl nur per Gericht geklärt werden können, und es kommt darauf an, wie genau deine EGV formuliert ist. Manchmal steht da drin, das eine neue EGV abgeschlossen werden soll, wenn sich Umstände ändern. Ob das nun duch Verwaltungsakt geschehen kann, bezweifle ich.


    Es müsste zuerst die gültige unterschriebene EGV gekündigt werden, also sehe ich es so,das die immer noch rechtskräftig ist.