Härtefallregelung für Zahnersatz
Möglichkeit, über den Festzuschuss hinaus Kosten von der Krankenkasse erstattet zu bekommen
An den Kosten für Zahnersatz beteiligt sich Ihre gesetzliche Krankenkasse mit Festzuschüssen in Höhe von 50% der Regelversorgung („Kassenmodell“). Wenn Sie durch die Kosten für Zahnersatz unzumutbar belastet werden, wird der Festzuschuss für die Regelversorgung im Rahmen der Härtefallregelung von 50 % auf 100 % angehoben („doppelter Festzuschuss“).
Nehmen Sie im Härtefall nur die Regelversorgung in Anspruch, zahlt die Krankenkasse auch Mehrkosten, die diesen doppelten Festzuschuss im Einzelfall überschreiten. Entscheiden Sie sich für einen über die Regelversorgung hinausgehenden Zahnersatz (z.B. Implantate), zahlen die Krankenkassen nur den doppelten Festzuschuss. Mehrkosten müssen Sie dann selbst tragen.
Überschreitet ihr Einkommen die Grenze für die Härtefallregelung, besteht mit der gleitenden Härtefallregelung die Möglichkeit, trotzdem eine zusätzliche Unterstützung zum Festzuschuss zu erhalten.
Antrag notwendig
Die Zuschüsse im Rahmen der Härtefallregelungen müssen bei der Krankenkasse beantragt werden. Dies sollte immer vor Beginn der Behandlung geschehen - am besten direkt mit dem Einreichen des Heil-und Kostenplanes. Verlassen Sie sich dabei nicht auf mündliche, sondern nur auf schriftliche Zusagen, damit die Kostenfrage eindeutig geklärt ist. Erfüllen Sie die Voraussetzungen, so haben Sie Anspruch auf den zusätzlichen Festzuschuss.
Wer gilt als unzumutbar belastet?
Bei bestimmten Personenkreisen, wie z.B. Bezieher von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, Ausbildungsförderung nach SGB III oder BaföG wird unterstellt, dass sie unzumutbar belastet sind. In diesen Fällen erfolgt in der Regel keine Einkommensprüfung.
Sie gelten auch dann als unzumutbar belastet, wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen im Jahr 2010 folgende Beträge unterschreiten:
Alleinstehende
1022,00 €