Bin gerade auf diesen Text gestoßen:
"Ein Wohnungswechsel ist aufgrund Art. 11 GG ohne vorherige Zustimmung des Amtes möglich und erlaubt. Eine vorherige „Zusicherung für die Leistungserbringung“ gibt allerdings die Sicherheit, dass die Übernahme der (höheren) Kosten durch den Leistungsträger in Zukunft nicht mit der Begründung versagt werden kann, dass die Hilfebedürftigkeit ohne einen rechtfertigenden Grund selbst verschuldet sei.
Hat ein Wohnungswechsel höhere Unterkunftskosten zur Folge, so ist Folgendes zu beachten: Beabsichtigt der Arbeitslosengeld-II-Empfänger während des Leistungsbezugs einen Wohnungswechsel, sollte er vor Vertragsabschluss die Zusicherung des zuständigen Trägers des Arbeitslosengeld II einholen. Andernfalls übernimmt der Leistungsträger im Regelfall weder die Umzugskosten noch die neue Miete, soweit sie die alten Kosten der Unterkunft übersteigen. Denn Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können nach § 22 Absatz 3 SGB II nur nach vorheriger Zusicherung übernommen werden."
Demnach hat mein SB wohl doch Recht!! Ich habe ohne vorherige Zusicherung den Vertrag unterschrieben und die neue Wohnung hat höhere Kosten zur Folge...
Das einzige womit ich meine voreilige Unterschrift begründen könnte, ist die Dringlichkeit eine neue Bleibe zu finden aufgrund der Kündigung vor einem Monat zum 1.12. durch den derzeitigen Vermieter und dass der neue Vermieter oft im Ausland ist, d.h. es gab nur diese eine Möglichkeit den Vertrag gemeinsam zu unterschreiben!!