Was Bine schreibt, ist richtig! Es spielt keine Rolle wie lange der anzufechtende Bescheid zurück liegt. Sollte er nicht rechtens sein, muss er aufgehoben werden.
Gruß Gawain
Was Bine schreibt, ist richtig! Es spielt keine Rolle wie lange der anzufechtende Bescheid zurück liegt. Sollte er nicht rechtens sein, muss er aufgehoben werden.
Gruß Gawain
Okay, dann stell mal Deinen Antrag! Bevor Du auf Wohnungssuche gehst, guck mal bitte unter dem nachfolgenden Link, damit Du weist, wie teuer sie sein darf. Von der Größe her darf sie 50 qm nicht überschreiten.
http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html
PS: Keinen Mietvertrag abschließen, bevor er nicht von der Arge abgesegnet wurde!
Sorry, aber habe ganz vergessen, wieviel Du monatlich verdienst.
Wenn Dein Ex-Mann so wenig verdient, dass er nicht mehr als diese € 206 bezahlen KANN, dann mus sich auch die Arge damit zufrieden geben. Natürlich kannst Du mit Deinem Ex-Mann auch nur € 100 Unterhalt aushandeln, die Arge wird trotzdem € 206 anrechnen. Du hättest dann halt entsprechend weniger zum Leben.
Der geforderte Nachzahlbetrag ergibt sich wahrscheinlich aus der Differenz zwischen Soll-Unterhalt (aus der Sicht der Arge) und dem Ist-Unterhalt (€ 206). Wenn die € 206 gerechtfertigt sind, dann braucht er auch nichts nachzuzahlen. Desweiteren können Dir Gelder, welche Dir in Zukunft aus einer eventuellen Nachzahlung zufließen auch erst in dieser Zukunft angerechnet werden.
Gruß Gawain
Da solltest Du mal vorsorglich gleich Antrag auf ALG II stellen und dem Sachbearbeiter die Situation erklären, damit der von vorneherein garnicht auf die Idee kommt, Du "müsstest" bei Deiner Mutter wieder einziehen, oder sie "müsste" Dich wieder aufnehmen. Beides ist nicht zwingend der Fall!
Scheinst eine sehr resolute Mutter zu haben
Gruß Gawain
Das Amt wird darauf dringen, dass Du die Unterhaltsforderung gegen Deinen Ex notfalls gerichtlich durchsetzt. Dein Wohlwollen gegenüber Deinem Ex in allen Ehren, aber warum soll der Staat mehr bezahlen als er muss?
Die Höhe des zu leistenden Unterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer-Tabelle und kann nicht von Dir frei verhandelt werden, wenn Du auf der anderen Seite Sozialleistungen in Anspruch nehmen möchtest. Du solltest Deinem Ex erklären, dass Dir diesbzgl. die Hände gebunden sind.
Gruß Gawain
Dann würde ja jeder, der im Laufe des Jahres eine Arbeit annimmt, noch Teile seines Lohnes über Monate hinweg an die Arge abführen müssen. Das wäre mir neu!
Ich glaube, die Arge wird froh darüber sein, dass Du Dich künftig selber ernähren kannst.
Nachdem das Kind ja noch nicht da ist, wird sich diese Zahlung auf Schwangerschaftskleidung beziehen. Du solltest nach der Geburt des Kindes oder besser kurz vor Geburt erneut Antrag auf Erstausstattung für das Baby stellen. Frag doch bitte auch mal bei kirchlichen Einrichtungen wie z.B. "Caritas".
Gruß Gawain
Geld, dass Dir erst nach Deinem "Abschiedsmonat" von H4 zufließt, ist für die Arge nicht mehr relevant!
Eine Bestätigung des Vermieters, dass Du bei ihm möbliert wohnst/gewohnt hast, wäre die sinnvollere Variante.
Guck doch bitte mal hier: http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/recht/pfaendungstabelle.html
da kannst du ersehen, dass Du aufgrund Deines Einkommens (1 Kind noch zuhause) Deinem Ex-Ehemann keinen Unterhalt bezahlen musst.
Gruß Gawain
Was dahinter steckt, ist völlig klar: Man will auf diese Weise die Anzahl der Hartz IV-Kinder schönschreiben.
Ich nehme an, dass die von Dir genannten € 223 die hälftige Miete sind.
Scheinbar reicht aus Sicht der Arge das Einkommen des Kindes (Unterhalt+Kindergeld+Wohngeld) aus, um es aus der BG zu nehmen. In diesem Falle darf natürlich ein eventuelles Überschusseinkommen der Tochter der Mutter NICHT mehr angerechnet werden.
Gruß Gawain
Wenn der Betroffene seinen Lebensunterhalt (da zählt auch der Mietanteil dazu) aus eigenem Einkommen bestreiten kann, also keine Leistungen nach SGB II in Anspruch nimmt, gilt als nicht hilfebedürftig und lebt mit seinen Verwandten in Haushaltsgemeinschaft.
Solltest Du derjenige sein, der sich aus der Bedarfsgemeinschaft ausgliedern möchte, so müssen die mit Dir zusammenlebenden Verwandten der ARGE gegenüber an Eides statt versichern, dass sie von Dir weder aus Deinem Einkommen noch aus Deinem Vermögen unterstützt werden.
Wer hilfebedürftig ist, regelt §9 SGB II.
Gruß Gawain
Hallo Demuc,
Du könntest ALG II beantragen, müsstest aber dann (da unter 25) bei Deinen Eltern wohnen bleiben, da Dir sonst die Leistungen wieder gestrichen werden. Du wärst dann auch wieder krankenversichert.
Gruß Gawain
Dem, was Du schreibst, wird ja wohl ein Leistungsbescheid zugrunde liegen. Da Dein Mann nicht mehr bei euch wohnt, gehört er auch nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft und seine Zahlungen sind erst dann anzurechnen, wenn Du sie auch erhalten hast.
Du solltest dringend Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegen und diesen mit jenem Worten begründen, die ich oben geschrieben habe.
Gruß Gawain
Das kommt darauf an, in wie weit jetzt Du Deinen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig bist. Oder sind sie schon beide aus dem Haus und stehen auf eigenen Füßen?
Nachdem ihr, wie Du schreibst, keine Sozialleistungen mehr bezieht, könnt ihr mit eurem Haus machen, was ihr wollt, auch der Tochter überschreiben.
Solltet ihr jedoch in den kommenden 10 Jahren, und das sind ja Deine Bedenken, wieder auf Sozialleistungen zurückgreifen müssen, so müsste die Überschreibung an die Tochter rückabgewickelt werden.
Gruß Gawain
Es sollte dem Sachbearbeiter einleuchten, dass ein Soldat der US-Army in Dollar bezahlt wird. Deutsche Soldaten, die im Ausland stationiert sind erhalten ja auch Euro und keine Sesterzen ;).
Was die Unterhaltszahlungen anbelangt, so glaube ich nicht, dass in diesem Fall deutsches Recht anzuwenden ist. Fakt ist, dass Dir, solange keine Unterhaltszahlungen fließen, diese auch nicht angerechnet werden dürfen.
Dein Anspruch dürfte sich wiefolgt gestalten:
a) Regelleistung für Dich € 359,00
b) mindestens € 430,00 Sozialgeld für die beiden Kinder
c) angemessene Kosten der Unterkunft (je nach Landkreis in dem Du wohnst)
d) Zuschlag für Alleinerziehende (ich denke das sind € 40,00)
Wenn Du das alles zusammenzählst und davon das Kindergeld abziehst, dann hast Du den Betrag, den Dir das Amt zahlt bis die Unterhaltsfrage geklärt ist.
Gruß Gawain
Du solltest Antrag auf ALG II stellen. Die Bearbeitung wird ein paar Wochen dauern, Du könntest aber zeitgleich einen Vorschuss auf zu erwartende Leistungen beantragen, damit ihr bis dahin was zum Leben habt. Solange Du kein Kindergeld bekommst, wird es Dir auch nicht von den Leistungen abgezogen.
Du solltest im Moment Anspruch auf € 614 plus Miete haben.
Gruß Gawain
Du solltest mal auflisten, in welchen Monaten Dir welches Geld zugeflossen ist. Dein Beitrag ist sehr verwirrend (ich vermute nicht nur für mich ;))