Beiträge von Gawain

    Was meine "Vorredner" geschrieben haben ist richtig, aber hast Du schon einmal daran gedacht, wie das mit dem Sorgerecht/Umgangsrecht des Vaters werden soll? Wie groß ist denn die Entfernung zwischen seinem und Deinem künftigen Wohnort?


    Gruß Gawain

    Wie Bine schon geschrieben hat, solltest Du folgendes Schreiben an das Amt richten:


    Hiermit stelle ich gemäß § 44 SGB X Überprüfungsantrag bzgl. der Leistungsbescheide vom... bis...!
    Begründung: Mir wurde auf diesen Bescheiden Kindergeld angerechnet, welches ich nie bezogen habe!


    Gruß Gawain

    Mach doch mal den netten Herrn Sachbearbeiter schriftlich darauf aufmerksam, dass Dich Deine Mutter nicht aufnehmen muss und wie es aussieht, ja auch nicht aufnehmen mag. Sollte Dir dann immer noch keine Wohnung genehmigt werden, dann melde Dich bitte wieder.


    Gruß Gawain

    Hallo finni,


    es ist völlig klar, dass Deine Mutter mit Dir in Haushaltsgemeinschaft lebt und ihr Dein Einkommen nicht angerechnet werden darf.
    Der Fehler, dass ihr nicht vorwärts kommt, liegt darin begründet, dass ihr versucht den Fall in persönlichen Gesprächen oder am Telefon zu lösen. Hier gibt es aber nichts zu Lösen, nur etwas zu erklären und zwar von Seiten Deiner Mutter:


    Hiermit widerspreche ich der Vermutung der Unterstützung durch meine Tochter gemäß § 9 Abs. 5 SGB II und erkläre an Eides statt, dass ich von ihr außer dem Mietanteil weder aus ihrem Einkommen noch aus ihrem Vermögen eine solche Unterstützung erfahre!


    Nach Vorlage dieser eidesstattlichen Versicherung ist die SB gehalten, einen Bescheid zu erlassen und im widersprüchlichen Falle die Ablehnung zu begründen, welches ihr jedoch sehr schwer fallen würde. Er wird mit Sicherheit nichts von jenem Unsinn enthalten, welcher Dir am Telefon oder persönlich nahegebracht wurde.


    Gruß Gawain

    Wenn ich euren Bedarf mal überschlage, komme ich auf € 1.541,50. Wenn Du nun alle Einkünfte (Leistungen des Amtes + Unterhalt + Kindergeld + Wohngeld) zusammenzählst, solltest Du mindestens auf diesen Betrag kommen.

    Also wenn ich das richtig verstanden habe, dann hast Du in jenem Zeitraum, für den Du dieses Anschlussgeld beantragt hast, ALG II bezogen. Wenn dem so ist, dann hat dies nichts mit dem Zuflußprinzip zu tun.
    Da Dir dieses Anschlussgeld nun rückwirkend bewilligt wurde, hättest Du so gesehen für den angedachten Zeitraum keinen Anspruch auf ALG II gehabt. Ähnliche Sachlagen ergeben sich auch bei Leuten, welche aus ALG II kommend z.B. Erwerbsminderungsrente beantragen. Auch in diesen Fällen kommt es zu Nachzahlungen, nachdem die Bearbeitung geraume Zeit in Anspruch nimmt. Von der Nachzahlung welche der Antragsteller letztendlich überwiesen bekommt, sind in solchen Fällen die Überzahlungen der ARGE bereits abgezogen, sprich: Die ARGE meldet hier im Vorfeld bereits ihre Ansprüche an.


    Ob es sich bei besagtem DRV-Bund ebenso verhält, vermag ich nicht zu sagen. Der von Dir angesprochene, angemessene Zeitraum richtet sich nach der Höhe der Rückforderung. Je höher dieser Betrag, um so länger der Zeitraum. Diesbzgl. kann man aber mit den meisten SB's reden.


    Gruß Gawain

    Wie Bine schon schrieb, solltest Du beim Rechtspfleger des Amtsgerichtes vorsprechen und Pfändungsschutz beantragen. Das entsprechende Papier kann man in der Regel gleich mitnehmen. Mit dem Papier zur Bank und hoffen, dass das Geld noch zu retten ist.
    Wie Kitty schon schrieb, ist für die Bank jener Tag maßgebend, an dem sie von der Pfändung Kenntnis hatte. Dort kann man ja nicht wissen, dass Du den Pfändungsbeschluss nicht zeitgleich erhalten hast.


    Für die Zukunft solltest Du Dir ein P-Konto zulegen.


    Gruß Gawain

    zu 1) Meiner Meinung nach stehen Deiner Ehefrau keine Leistungen nach SGB II zu, da sie schon bei Antragstellung dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stand, was eine Voraussetzung für den Bezug ist.
    zu 2) Der Bezug von Leistungen nach SGB II beinhaltet eine Anwesenheitspflicht, um auf kurzfristige Termine reagieren zu können. Ich sehe diesbzgl. keine Schikane des SB, da ja auch euch an einer zügigen Bearbeitung gelegen sein dürfte.


    zu 3) Ja, der SB darf die Vorlage dieser Unterlagen (auch Kontoauszüge) verlangen, in der Regel bis zu 6 Monaten.


    zu 4) Nein, Einkommen die Deiner Ehefrau nach dem Bezug von Leistungen zufließen werden nicht verrechnet.


    Die bessere Adresse wäre meiner Meinung nach das Sozialamt, insofern der Aufwand überhaupt lohnt.


    Gruß Gawain

    Wenn man Leistungen nach dem SGB II beansprucht, muss man auch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Deine Freundin hatte aber bei Antragstellung bereits einen Arbeitsvertrag in Händen.
    Du sprichst von Negativbescheiden... wie wurde denn die Ablehnung begründet?


    Gruß Gawain

    advokat


    Na Dein Tipp hat sich ja sehr schnell erschöpft. :) Warum setzt Du dann nicht den Link mit rein, dann könnte ein Neueinsteiger wie Lelaina schneller zum Ziel finden?!
    Ich finde nicht, das in diesem Falle eine Bestätigung des Vermieters vorlegen zu können ein Unsinn ist. Ich könnte Dir von Fällen erzählen, wo eine solche Bestätigung durchaus gefordert wurde und auch Sinn machte. Dein Auftritt hier war wohl der größere Unsinn!