Beiträge von Gawain

    Das wird durch §9 SGB II geregelt:

    Du kannst Widerspruch einlegen, insofern der Bescheid noch nicht älter als 1 Monat ist. Alternativ kannst Du für diesen und auch für zurückliegende Bescheide einen Überprüfungsantrag gem. §44 SGB X stellen.

    Richtig, Deine Tochter lebt mit Dir in Haushaltsgemeinschaft und gehört nicht mehr in die BG. Du solltest für Deine Tochter Wohngeld beantragen. Ein eventuell verbleibendes Überschusseinkommen der Tochter darf Dir dann nicht mehr angerechnet werden.

    Da ist wohl der Sachbearbeiter aus einer Bierlaune heraus etwas über das Ziel hinaus geschossen. Ich wage zu bezweifeln, dass es bei der Arge Leute gibt, welche über genügend Hintergrundwissen verfügen, um eine Immobilie bewerten zu können. Es würde mich nicht wundern, wenn zu dieser Rechnung auch noch eure Hausnummer addiert worden wäre :D


    Da soll mal der Mutter nicht bange werden, man kann ihr kein Geld streichen!
    In wie weit diesbzgl. nur der Grundstückswert herangezogen werden kann, vermag ich nicht zu sagen. Die Arge wird sicherlich einwenden, dass das darauf befindliche Haus ja auch einen gewissen Wert darstellen muss. Vielleicht wäre das Hinzuziehen eines Immobilienmaklers hilfreich.


    Gruß Gawain

    Hallo Anja,


    natürlich kann man die Mutter jetzt nicht einfach auf dem Trockenen sitzen lassen, nur weil das Haus noch nicht verwertet ist. Es sollte der Arge bzw. dem SB eigentlich klar sein, dass sich ein Haus nicht einfach mal so verkaufen läßt.
    Da ja nicht ihr sondern die Mutter die Hilfebedürftige ist, hat euch die Arge keinerlei Vorschriften zu machen, bei welcher Bank ihr hinsichtlich einer Finanzierung nachfragt. Wenn in der Sache schon eine Anwältin tätig ist, wäre ein Hinweis von dieser Seite, dass die Kaufpreisermittlung noch nicht abgeschlossen ist, hilfreich. Solange kein Preis auf dem Tisch liegt, kann man ja wohl schlecht etwas kaufen ;).


    Ich gehe davon aus, dass der Mutter die Leistungen als Darlehen gewährt werden, welches dann aus dem Verkaufserlös zurückbezahlt werden muss.


    Gruß Gawain

    Das ist Ermessenssache des SB. In meiner Region wird eine solche Vorab-Mietbescheinigung nicht verlangt. Du machst ja mit Deinem schriftlichen Antrag klare Aussagen zur neuen Wohnung, auf welche sich dann die Genehmigung der Behörde bezieht.
    Ich wünsche Dir/Euch viel Glück in der neuen Wohnung.

    Dein Fehler war es, Dein Anliegen in einem persönlichen Gespräch durchsetzen zu wollen. Das, was einem dabei oft an Unsinn erzählt wird, würde die SB niemals in einen Ablehnungsbescheid schreiben, denn dieser muss stichhaltig begründet werden. Ich sehe in Deinem Fall keinen Grund, Dir den Umzug zu verwehren.
    Nur zur Orientierung kurz die Folgen eines nicht genehmigten Umzuges:
    a) Keine Übernahme der Umzugskosten
    b) eventuell (!) kein Darlehen für die Kaution
    c) Kosten der Unterkunft nur in Höhe der alten Unterkunftskosten
    d) NK-Nachzahlungen nur in Höhe der Angemessenheit der alten Wohnung


    All dies trifft in Deinem Fall nicht zu!


    Die Ämter sind zum Sparen gehalten und im Falle Deines Umzuges würden sie sparen, da die neue Wohnung billiger ist. Also solltest Du nochmals einen schriftlichen Antrag stellen, etwa in dieser Form:


    Hiermit beantrage ich die Genehmigung meines Umzuges in die Wohnung (Ort, Straße, Hausnr.)! Die neue Wohnung hat ?qm, die Kosten der Unterkunft betragen ohne Heizung ...€. Es fallen für die Behörde keine Umzugskosten an, ebenso muss keine Kaution hinterlegt werden. Die Behörde würde sich gegenüber den derzeitigen Kosten der Unterkunft monatlich ...€ sparen.
    Die weiteren Vorteile wären für mich.........


    Ich bin mir sicher, dass Dir der Umzug genehmigt wird, da es keine haltbaren Gründe für eine Ablehnung gibt!


    Gruß Gawain

    Hallo LovelyMummy,


    es ist nicht Sache des Amtes zu bestimmen, ob jemand umziehen darf oder nicht, das war von Deiner Sachbearbeiterin gewiß auch nicht so gemeint. Ihr geht es lediglich bei einer Zustimmung um die damit verbundene Übernahme der Umzugskosten.
    Da in Deinem Fall die neue Wohnung gar kleiner und billiger ist, als die jetzige, Du zudem weder die Übernahme von Umzugskosten noch eine Kaution benötigst, bist Du eigentlich frei in Deiner Entscheidung, d.h. es würde Dir auch dann kein finanzieller Nachteil entstehen, wenn Du ohne Zustimmung des Amtes umziehst.


    Wenn Du Dich da nicht sicher fühlst, würde ich einen formlosen, schriftlichen Antrag auf Genehmigung besagter, neuer Wohnung stellen und darin die Vorteile ebenso auflisten, wie Du es hier getan hast. Ich glaube nicht, dass man Dir die Genehmigung daraufhin versagen würde.


    Gruß Gawain

    Entweder lebt Deine Bekannte in einer anderen Situation als Du, z.B. gemeinsames Kind, oder man hat sie einfach auf's Glatteis geführt ;). Der folgende §§ regelt dies zweifelsfrei...


    § 7 SGB II (Vermutung einer eheähnlichen Gemeinschaft)


    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
    1. länger als ein Jahr zusammenleben,
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


    Gruß Gawain

    Hallo Beneza,


    wie lacki schon richtig geschrieben hat, gibt es keinen Eilantrag. Du könntest aber einen Vorschuss auf zu erwartende Leistungen beantragen, damit Du, bis Dein Antrag entschieden ist, nicht ohne jede Barschaft dastehst.
    Auch die Erstausstattung solltest Du in diesem Zuge gleich mit beantragen. Hierfür machst Du Dir am Besten eine Liste mit dem was Du brauchst (Möbel/Hausrat), und erkundigst Dich bei einem Gebrauchtmöbelmarkt über die Kosten.
    Nicht selten wird die Erstaustattung als Beihilfe gewährt oder alternativ als Darlehen, welches Du in kleinen Raten tilgen kannst.


    Gruß Gawain

    Ich würde an Deiner Stelle nicht so schnell die Flinte ins Korn werfen, sondern die Chance die sich aus Deiner Selbständigkeit ergibt nutzen. Vielleicht schaffst Du es ja doch damit von H4 wieder wegzukommen.


    Übrigens: Hartz IV wird stets nur für die kommenden 6 Monate bewilligt. Danach ist ein Weiterbewilligungs-antrag zu stellen, den Dir die Arge/Job-Center i. d. Regel rechtzeitig zuschickt.

    Wovon sollte Deinen Eltern etwas abgezogen werden?
    Wenn Hilfebedürftige (Du) mit Nichthilfebedürftigen (Deine Eltern) in derselben Wohnung zusammenleben, so ist dies vom Begriff her für das Amt eine Haushaltsgemeinschaft. Wenn Du dort nicht wirklich wohnst, wird auch der Vermieter nichts dagegen haben.
    Der Einfachheit halber würde ich in diesem Falle angeben, dass Du bei Deinen Eltern mietfrei wohnst und lediglich eine kleine Pauschale für die Stromkosten an sie entrichtest.


    Nein, für diese Versicherung gibt es kein Formblatt, sie kann formlos erfolgen:


    Hiermit versichern wir (Namen der Eltern) an Eides statt, dass wir unseren Sohn (Dein Name) weder aus unserem Vermögen noch aus unserem Einkommen in irgendeiner Form unterstützen.

    Hallo NRW.Bürger,


    vorrangiges Anliegen des Amtes ist es, Dich in eine Arbeit zu bringen, welche Dich unabhängig von Hilfe macht. Entsprechend wirst Du Dich wie jeder andere Leistungsempfänger bewerben, eine angebotene Stelle auch annehmen oder auf den Leistungsbezug verzichten müssen.


    Gruß Gawain

    Hallo Brian,


    Du würdest dann mit Deinen Eltern in "Haushaltsgemeinschaft" leben, wobei diese, um der Vermutung Verantwortung füreinander zu tragen (§ 7 SGB II) zu widersprechen, der ARGE/Job-Center schriftlich versichern sollten, dass sie Dich weder aus ihrem Vermögen noch aus ihrem Einkommen in irgendeiner Form unterstützen.
    Sollten Deine Eltern zur Miete wohnen, würde das Amt den entsprechenden Mietanteil bezahlen. Eine Alternative wäre ein Mietvertrag mit den Eltern. Bitte in beiden Fällen die Angemessenheit beachten!


    Gruß Gawain