Beiträge von Gawain

    Hallo Boxbeutel,


    im Regelsatz sind 8% u.A. für diesen Zweck enthalten. Entsprechend werden Dir die Kosten der Renovierung wohl nur als Darlehen und nicht als Beihilfe gewährt werden. Ein Ausnahmefall sind, so meine ich, die KOsten der Einzugsrenovierung.
    Hinsichtlich der Fristensetzung Deines Vermieters solltest Du mal den folgenden Artikel lesen:


    http://www.vericon.de/artikel.php?content_id=461


    Gruß Gawain

    Hallo sissidieerste,


    es ist zwar unsinnig, weil man Dich im Mutterschutz weder vermitteln noch in eine Maßnahme stecken kann, aber es ist tatsächlich so, das die Ortsanwesenheitspflicht für alle Erwerbslosen gilt. Allerdings kannst Du bis zu 21 Tagen Ortsabwesenheit beantragen.
    Geprüft wird die Ortsanwesenheit als solche nicht, aber man könnte Dir ja kurzfristig eine Einladung zukommen lassen. Nimmst Du diese nicht wahr, gibt es Sanktionen. Kommt man gar dahinter, dass Du ungenehmigt in Urlaub warst, entfallen die gesamten Leistungen und Du müsstest nach Rückkehr einen neuen Antrag stellen.
    Also melde die geplante Abwesenheit besser rechtzeitig an.


    Gruß Gawain

    Euer Bedarf würde sich bei ALG II wiefolgt berechnen:


    2 x Regelleistung Erwachsene = € 646
    1 x Sozialgeld für den Sohn = € 215
    Kosten der Unterkunft = € 680*
    In der Summe wären dies € 1541.
    Von Eurem Einkommen blieben euch folgende Beträge übrig:
    a) von Deinem Nebenjob = € 160
    b) vom Einkommen des Mannes = € 260


    Insgesamt hättet ihr also € 1.961,oo monatlich zur Verfügung. Jetzt kommt aber leider eine Einschränkung, welche sich 6 Monate nach Antragstellung bemerkbar machen wird: Eure Wohnung ist 12 qm zu groß und wahrscheinlich auch zu teuer. Was für Deine Region als angemessen gilt, kannst Du unter dem folgenden Link nachlesen:


    http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html


    Ihr würdet also nach 6 Monaten entweder in eine günstigere, kleinere Wohnung ziehen, oder aber die Differenz zwischen realer Miete und der angemessenen Miete selbst drauflegen müssen. Eine Alternative, um nicht in Hartz IV zu rutschen, wäre eventuell Wohngeld zu beantragen.


    Gruß Gawain

    Da brauchst Du keine schlafenden Hunde wecken abgestuerzt, der Kontaktschluss des Amtes mit der Zulassungstelle ist Bestandteil der Antragsbearbeitung.
    Leider gibt es auch keinen Widerspruchsbeschleuniger, aber das müsste auch Dein Anwalt wissen. Du könntest allenfalls nochmals persönlich vorstellig werden und Deine Notlage schildern. Je nach Stand der Dinge könntest Du u.U. einen Vorschuss auf zu erwartende Leistungen erwirken.

    Da muss ich dann wohl einräumen nicht auf dem aktuellen Stand zu sein, was dieses Thema anbelangt und stelle es zur Disposition. Vielleicht findet sich hier ja noch jemand, der dazu eine treffende Aussage machen kann. Ich habe noch etwas gefunden, das eventuell die Lage etwas entschärft:


    Auch wenn dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch der das Kind betreuenden Mutter oder des Vaters besteht, so bedeutet das nicht unbedingt eine korrespondierende Unterhaltsverpflichtung bzw. Verpflichtung zur Zahlung. Denn der Unterhaltsverpflichtete kann von seinem Einkommen die Belastungen ähnlich wie beim Ehegattenunterhalt abziehen, also etwa berufsbedingte Aufwendungen oder einen Erwerbstätigkeitsbonus. Zudem steht ihm der Selbstbehalt zu. Zuerst ist zudem der Unterhaltsanspruch des Kindes zu befriedigen, der ebenfalls von seinem Einkommen abzuziehen ist. Bleibt dann noch Geld übrig, wird der Unterhaltsanspruch der das Kind betreuenden Mutter oder des Vaters befriedigt.


    Gruß Gawain

    Hallo lusiphur,


    kann sein, daß Dein Beitrag die eine oder andere "bösartige" Ressonanz hervorruft, da Du mit dem Gedanken spielst, Dich Deiner Verantwortung für den "angerichteten Schaden" zu entziehen.
    Für das Kind wirst Du Unterhalt bezahlen müssen und dazu solltest Du auch stehen. Für die Freundin brauchst Du keinen Unterhalt zu leisten, ihr wird auch kein Geld gestrichen werden.
    Nach der Geburt des Sprößlings wird sie für diesen Sozialgeld und Mietanteil erhalten, welches mit Unterhalt und Kindergeld verrechnet wird.


    Gruß Gawain

    Ich denke mal Du wirst Dich von irgendetwas trennen müssen, um Deine Hilfebedürftigkeit zu mindern (Haus oder Auto, vielleicht beides). Das nicht notarielle Nießbrauchrecht wird in diesem Falle wohl keine Bedeutung haben und der Wert Deines Autos übersteigt ebenfalls die Grenzen der Duldbarkeit.


    Nimm es mir nicht übel, aber es geht nunmal nicht, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen und gleichzeitig all seine Vermögenswerte unverwertet erhalten zu wollen.

    Nein, es gilt das Zuflußprinzip. Da Du, wie ich annehme, zu Deinem Arbeitslohn noch aufstockend H4 erhältst und der Lohn bis jetzt immer im darauffolgenden Monat bezahlt wurde, hättest Du im besprochenen Fall 2 Lohneingänge im November (Oktober- u. Novemberlohn). Entsprechend hättest Du dann für November zuviel H4 bekommen. Diese Überzahlung würde dann mit den Leistungen für Dezember verrechnet werden.

    Deine Angaben sind nicht konkret genug, um da zu etwas raten zu können:


    Bewohnst Du das "unverkäufliche" Haus selbst?
    Wenn nicht, ist es vermietet oder könnte es vermietet werden?
    Welchen Wert (pi mal Daumen) hat Dein Auto?
    Hast Du sonstiges, aus Sicht des Amtes verwertbares Vermögen?

    Ich denke mal, dass die GEZ-Befreiung in Deinem Fall das kleinere Problem ist. Nachdem Dir kein H4 gezahlt wird, scheint das Job-Center wohl der Meinung zu sein, dass Du entweder nicht hilfebedürftig bist oder dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst.
    Sollten Dir dennoch irgendwann Sozialleistungen bewilligt werden, befindet sich an dem dazugehörigen Bescheid die entsprechende Bescheinigung für die GEZ.

    Hallo freety,


    Du wohnst in einer unangemessenen Wohnung und wurdest bereits von der Arge aufgefordert, die Kosten zu senken. In diesem Falle trägt die Arge die Kosten für ein entsprechendes Umzugsfahrzeug nebst Hilfskräften.
    Als Erstes solltest Du eine Wohnung suchen, aber noch keinen Mietvertrag unterschreiben. Mit den Daten der neuen Wohnung dann zur Arge, die Wohnung genehmigen lassen und im gleichen Zuge die Umzugskosten beantragen. In der Regel werden zwei bis drei Kostenvoranschläge hinsichtlich des Mietfahrzeugs genötigt, welche die eventuell schon im Vorfeld besorgen könntest.


    Gruß Gawain

    Schlaglochsucher


    Da gibts es nichts separates bzgl. Kinder zu finden! Wer nicht hilfebedürftig ist, gehört nicht zur BG und hat mit dem Amt nichts zu schaffen.


    §9 SGB II
    (1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
    1.durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
    2.aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
    sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.


    §44 SGB X
    (1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.


    Gruß Gawain