Hallo ololito,
ich hoffe das Folgende hilft Dir weiter:
•Abänderungen des Titels nach unten (zum Beispiel wegen weggefallenem Einkommen oder weil das Kind begonnen hat, eigenes Geld zu verdienen) sind nur noch auf dem langwierigen Gerichtsweg möglich, sofern die Unterhaltsgläubigerin nicht freiwillig zustimmt. Dabei wird immer zu Ungunsten des Verpflichteten entschieden, bis zu sechs Monaten Arbeitslosigkeit oder länger kann beispielsweise als vorübergehender Zustand gewertet werden, während dem der Verpflichtete den Unterhalt in unveränderter Höhe aus seinen Ersparnissen bestreiten muss - unabhängig davon, ob er überhaupt welche hat.
•Titel ohne ausdrückliche Befristung sind 30 Jahre lang gültig, um sie aus der Welt zu schaffen müssen sie im Original freiwillig zurückgegeben oder mittels Gerichtsklage ausser Kraft gesetzt werden. Ist ein Titel einmal unterzeichnet, lässt sich daran ohne Zustimmung der Unterhaltsgläubigerin nichts mehr ändern, insbesondere lässt sich nachträglich keine Befristung eintragen!
Gruß Gawain