Beiträge von Gawain

    Hallo ololito,


    ich hoffe das Folgende hilft Dir weiter:


    •Abänderungen des Titels nach unten (zum Beispiel wegen weggefallenem Einkommen oder weil das Kind begonnen hat, eigenes Geld zu verdienen) sind nur noch auf dem langwierigen Gerichtsweg möglich, sofern die Unterhaltsgläubigerin nicht freiwillig zustimmt. Dabei wird immer zu Ungunsten des Verpflichteten entschieden, bis zu sechs Monaten Arbeitslosigkeit oder länger kann beispielsweise als vorübergehender Zustand gewertet werden, während dem der Verpflichtete den Unterhalt in unveränderter Höhe aus seinen Ersparnissen bestreiten muss - unabhängig davon, ob er überhaupt welche hat.
    •Titel ohne ausdrückliche Befristung sind 30 Jahre lang gültig, um sie aus der Welt zu schaffen müssen sie im Original freiwillig zurückgegeben oder mittels Gerichtsklage ausser Kraft gesetzt werden. Ist ein Titel einmal unterzeichnet, lässt sich daran ohne Zustimmung der Unterhaltsgläubigerin nichts mehr ändern, insbesondere lässt sich nachträglich keine Befristung eintragen!


    Gruß Gawain

    Deine Fragen möchte ich Dir wie folgt beantworten:


    1) Dir stehen max. 50 qm zu.
    2) Wie hoch die Kosten der Unterkunft in Deiner Stadt sein dürfen, kannst Du mittels untenstehenden Link ermitteln.
    3) Wenn die Wohnung angemessen ist (Größe/Kosten) wird die Bagis die Miete übernehmen, deshalb vor Abschluss eines Mietvertrages unbedingt vorher genehmigen lassen.
    4) Dir steht durch die Trennung ein gewisser Teil der gemeinsamen Möbel zu. Was das im Einzelnen für Möbel sind, solltest Du im Vorfeld mit Deiner Frau klären. Über das, was Dir dann an Möbeln noch fehlt, kannst Du Antrag auf Erstausstattung stellen.


    In dieser Reihenfolge solltest Du vorgehen:


    a) Wenn Du für Deinen Umzug ein Fahrzeug brauchst, dann besorge Dir 3 Kostenvoranschläge für ein Mietfahrzeug.
    b) Erstelle eine Liste mit allem was Du brauchst (Möbel/Hausrat).
    c) Gehe mit dieser Liste, den Kostenvoranschlägen und den Daten der ausgesuchten Wohnung zur Bagis, informiere Deinen SB über den geplanten Umzug, laß Dir die Wohnung und das Mietfahrzeug genehmigen und beantrage dort auch die Erstausstattung.


    Gruß Gawain

    Also in den oberen Teil gehören die Nummer der BG sowie Name und Vorname Deiner Mutter.
    Dann geht es schon weiter auf Seite 2! Dort schreibt ihr unter dem Punkt "Sonstige Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen":


    Meine Tochter (Dein Name) wird zum (Datum) eine Arbeit aufnehmen und ist nach Eingang ihres ersten Lohnes nicht mehr hilfebedürftig!


    Der bessere Weg wäre meiner Ansicht nach jedoch, die direkte Vorsprache bei der ARGE, wobei Du Dir dieses Formular sparen kannst und dies aus folgendem Grunde:
    Die SB's neigen dazu, in solch einem Fall die Leistungen (Deinen Anteil) unmittelbar einzustellen. Da Du aber bis zum ersten Lohneingang von irgendetwas leben musst, solltest Du im Zuge Deiner Vorsprache zugleich auch Einstiegsgeld beantragen, um diese Zeitspanne zu überbrücken.


    Solltest Du noch Fragen haben, trau Dich ruhig!

    Hallo midwife,


    nein, Du musst nicht in Österreich bleiben, darfst schon zurückkommen ;).
    Du kannst hier Arbeitslosengeld II beantragen (auch Hartz IV genannt). Dies wären im Einzelnen:


    a) € 359,oo Regelleistung für Dich
    b) € 215,oo Sozialgeld für das Kind
    c) Die Kosten einer max. 60qm großen und angemessenen Wohnung *)
    d) Einen Zuschlag für Alleinerziehende (ich glaube € 40,oo)


    Von der Summe dieser Gelder wird das Kindergeld (€ 184,oo) abgezogen. Dennoch ist die Summe aus a-d jenes Geld, was Du monatlich zur Verfügung hast.


    *)= Was in jener Region, in welche Du ziehen möchtest, als angemessen gilt, kannst Du dem untenstehenden Link "Kosten der Unterkunft" entnehmen. Wichtig ist: Den Mietvertrag erst dann abschließen, wenn die Wohnung von der zuständigen Arge (wo Du Deinen Antrag stellst) genehmigt wurde.


    Gruß Gawain

    Das will ich natürlich nicht, Dich verwirren ;)
    Das Du nicht mehr hilfebedürftig bist, geht aus Abs. 1 des § 9 hervor; die Vermutung der Unterstützung aus Abs. 5 desselben §§. Im Folgenden der Gesamte Inhalt:


    § 9 Hilfebedürftigkeit
    (1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
    1.
    durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
    2.
    aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
    sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
    (2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.
    (3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
    (4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
    (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

    Die Hilfebedürftigkeit regelt § 9 SBG II, die Vermutung der gegenseitigen Unterstützung selber §§ Abs. 5. Dieser Vermutung wird mit jenem Schreiben, welches ich als Beispiel schon hier hinterlassen habe, widersprochen.

    Du hättest dann € 630 plus das Kindergeld und müsstest Deiner Mutter den entsprechenden Mietanteil bezahlen, weil sie diesen dann künftig weniger vom Amt bekommen wird.
    Deine Mutter müsste der Arge eine Veränderungsmitteilung zukommen lassen und dieser ein kurzes, formloses Schreiben beifügen, in welchem sie erklärt, dass sie von Dir, außer dem Mietanteil, keinerlei Unterstützung aus Deinem Einkommen/Vermögen erhält.


    Fortan lebt ihr zwei dann in Haushaltsgemeinschaft!


    Gruß Gawain

    Ich glaube es versteht hier niemand so recht, worum es Dir geht.
    Wo laufen denn diese Schulden auf, von denen Du sprichst? Beim Jugendamt oder auf Deinem Konto?
    Schwankt denn Dein Einkommen Monat für Monat so krass, dass man keinen Betrag festlegen kann?

    Hallo Wisi,


    ihr seid, wie Du schreibst, eurer Mitwirkungspflicht vorzeitig nachgekommen. Wenn die Behörde trotz angeblich fehlender Unterlagen dennoch einen Leistungsbescheid ergehen und Gelder fließen läßt, ist es offenkundig, wem die Schuld anzulasten ist... der Behörde.
    In diesem Fall darf Deine Mutter nicht sanktioniert, geschweige denn vom Leistungsbezug völlig ausgeschlossen werden. Ich sehe es daher nicht als zwingend, dass die Überzahlung zurückgezahlt werden muss!
    Falls in besagtem Schreiben nicht bereits als Option genannt, sollte Deine Mutter in erster Linie auf eine Anhörung gem. § 24 SGB X bestehen und sich ferner auf § 818 Abs.3 BGB berufen.
    Da es sich ja doch um eine für einen Leistungsempfänger nicht unerhebliche Summe handelt, solltet ihr je nach Gegenwehr der Arge, eventuell das Einschalten eines Anwaltes mit ins Auge fassen. Entsprechenden Beratungsschein gibt es beim Amtsgericht (Rechtspfleger).


    Gruß Gawain

    Hallo ololito,


    richtig was sundown schreibt, ich meinte das Jugendamt.
    Das von Dir aufgesetzte Schreiben erübrigt sich. Du verpflichtest Dich darin, wozu Du ohnehin verpflichtet bist. Um besagten Mangelfall zu vermeiden, bist Du ja gewillt, die Höhe des künftigen Unterhalts neu berechnen zu lassen.

    Die Alternative ist natürlich, dass Peet das Schreiben tatsächlich nicht bekommen hat, was bei der kaotischen EDV-Organisation vieler Behörden nicht gerade eine Seltenheit ist. Im Umkehrfall kommen sicherlich ebenso viele Schreiben von Hilfebedürftigen angeblich nicht bei der Behörde an.


    Die Beweislast liegt beim Versender! Du brauchst also nichts anderes zu tun Peet, als bei der Wahrheit zu bleiben, schließlich suchst Du Arbeit und hattest somit keinen Grund, dieses Job-Angebot nicht wahrzunehmen.


    Gruß Gawain

    Hallo S3curity,


    Du selbst musst nichts beantragen, da Du, wenn Du durch Deine Arbeit keine Sozialleistungen mehr benötigst auch nicht mehr zur BG gehörst. Deine Mutter sollte aber das Amt darauf aufmerksam machen, dass Du fortan, aus eben benannten Gründen, mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebst. Nicht das die das nicht wüssten, aber es wird oft und gerne einfach ignoriert, um das Einkommen des nicht mehr Hilfebedürftigen anrechnen zu können.
    In der Praxis heisst dies, dass Deine Mutter folgendes Schreiben an das Amt richtet:


    Da mein Sohn aufgrund seiner Arbeit nicht mehr hilfebedürftig ist, lebt er ab dem ... mit mir in Haushaltsgemeinschaft. Ich versichere hiermit an Eides statt, dass ich von ihm mit Ausnahme des Mietanteils keinerlei Unterstützung aus seinem Einkommen oder Vermögen erhalte!


    Am Besten gleich morgen zur Post mit diesem Schreiben (Einschreiben).
    Deine Mutter bekommt fortan etwas mehr Regelleistung (€ 359) aber nur noch die Hälfte der Unterkunftskosten. Für die zweite Hälfte bist dann Du zuständig!


    Gruß Gawain

    Hallo d.koali,


    insofern Deine Freundin nach Ablauf des Bafög wieder gesund ist und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, könnte sie ALG2 beantragen. Ist dies aus gesundheitlichen Gründen nicht gegeben, müsste sie sich an das Sozialamt wenden.
    Du kannst für sie zwar eine Wohnung suchen, aber nicht anmieten, denn dafür benötigt Deine Freundin vorab die Zustimmung der Arge. Geldlich unterstützen darfst Du sie auch nicht, da ihr jede Unterstützung in dieser Form von ihrer Regelleistung wieder abgezogen würde.


    Als Einzelperson würde ihr eine Wohnungsgröße von max. 50qm zustehen. Wie teuer diese sein darf, ist regional unterschiedlich und kannst Du am Besten unter folgendem Link ermitteln:


    http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html


    Gruß Gawain

    Hallo ololito,


    es ist vom Gesetzgeber nicht angedacht, dass Unterhaltszahlungen auch über eine Kreditaufnahme (Kontoüberziehung) zu leisten wären, wenn andererseits die Grenze des Selbstbehalts bereits erreicht ist. Du solltest der Behörde Deine Einkommensverhältnisse offenlegen um eine Reduzierung der Unterhaltszahlungen zu erwirken, selbst wenn dabei die Richtlinien der Düsseldorfer Tabelle unterschritten würden.
    Du brauchst Dich hierfür nicht erneut verpflichten, wozu Du ohnehin verpflichtet bist. Das Ganze läßt sich in einem persönlichen Gespräch mit oder einem formlosen Brief an die Behörde nebst Beilage Deiner Einkommensnachweise klären.


    Gruß Gawain