Beiträge von Gawain

    Hallo zusammen,


    ich habe mal wieder eine etwas härtere Nuss zu knacken und bräuchte hierfür euren Rat:


    Einem Arbeitnehmer (Aufstocker) wurde sein Job aufgrund von Krankheit gekündigt. Er hatte keine Möglichkeit mehr, die ihm noch zustehenden 8 Tage Urlaub zu nehmen. Der Urlaub soll deshalb ausbezahlt werden (Zufluß Dezember).
    Bekannt ist, dass im Falle von ALG1 gem. § 143 SGB III die Leistungen für die Dauer des Resturlaubes ruhen. Wie aber verhält es sich für den Rechtskreis des SGB II? Ich konnte dort nichts ähnlich lautendes finden. Der Anspruch kann ja wohl kaum ruhen, da der Hilfebedürftige seit geraumer Zeit ALG2 aufstockend bezieht.


    Gruß Gawain

    Hallo O89,


    ich muss Boxbeutel zustimmen, dass dem schon weitere Sanktionen vorausgegangen sein müssen. Die aktuelle Sanktion kannst Du aufgrund Deiner Schwangerschaft sicherlich abwenden, nur wird dies auch nicht von heute auf morgen geschehen.
    Ich empfehle Dir beim Sozialamt Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt zu stellen. Dies wäre zwar nur auf Darlehensbasis, würde aber die Zeitspanne bis zur Bearbeitung Deines Widerspruchs überbrücken helfen.


    Gruß Gawain

    Das ist korrekt snukibear, weil Du durch die Kündigung Deine Hilfebedürftigkeit erhöht hast, sprich: Das Amt muss wieder mehr für Dich bezahlen.
    Ein Ausnahmefall wäre, wenn sich der Job als unzumutbar erweist.

    Hallo ihr Lieben,


    heute bräuchte zur Abwechslung mal ich eure Meinung zu folgendem Fall:


    Einer alleinerziehenden Mutter (2 Töchter, 14 und 10 Jahre) wurde vor einem halben Jahr nahegelegt, für die jüngere Tochter Wohngeld zu beantragen, da diese € 184 KG und € 180 UVG erhält. Die Mutter kam dieser Aufforderung nach und bezieht erhält für die jüngere Tochter seither € 95,oo Wohngeld.


    Auf den seither ergangenen Leistungsbescheiden wird aber weiterhin das Überhangeinkommen dieser Tochter der Mutter angerechnet.
    Ferner wurden von den KdU (€ 445) jene € 95 Wohngeld abgezogen, und der Rest gedrittelt, wobei auch der Tochter weiterhin 1 Drittel davon an Leistungen bezahlt wird.


    Ich war bis dato der Meinung, wer Wohngeld bezieht, gehört nicht mehr zur BG sondern zur HG, wobei dessen Einkommen auch nicht mehr angerechnet werden darf.
    Ich würde gerne eure Meinung dazu hören! Vielen Dank!


    Gruß Gawain

    Und gerade dieser letzte Satz...


    Zitat

    Ihm dürfen daraus im Mangelfalle keine Schulden entstehen.


    ist mit einem Titel nicht vereinbar, so verstehe ich die Sache.
    Das, was Du anstrebst wäre eine Vereinbarung zwischen euch beiden, was allerdings voraussetzt, dass der Titel von Der Kindesmutter an Dich zurückgegeben wird und sich damit erledigt hat.

    sundown


    Da magst Du recht haben, dass das Jugendamt jenen Betrag tituliert, den die beiden Kontrahenten vereinbart haben, aber ololito geht es nicht um den Betrag, er will für den Fall einer Notlage keine Schulden machen müssen. So wie ich aber gelesen habe, müsste er diese machen, wenn der Unterhalt tituliert ist.


    Ich stimme Dir zu, dass eine Vereinbarung der Beiden genügt, aber scheinbar sind sie sich irgendwann einmal ins Gehege gekommen, sonst bedürfte es nicht eines solchen Titels.


    ololito


    Wenn die Kindesmutter ohnehin mit dem Wortlaut Deines Entwurfs einverstanden ist, warum hebt ihr dann nicht diesen Titel grundsätzlich auf?

    Ja, das ist scheinbar auch der einzige Weg, um eventuellen Tricksereien auf die Schliche zu kommen, was wir natürlich sausi hier nicht unterstellen wollen.

    Hallo urmel,


    bei Hartz IV wwäre euer Bedarf wiefolgt:
    a) Regelleistung für Dich € 359,oo
    b) Alleinerziehenden Zuschlag € 40,oo
    c) Sozialgeld für die beiden Kinder € 430,oo
    d) Kosten der Unterkunft € 570,oo
    In der Summe sind dies € 1.399,oo


    Du verfügst aber mit € 1711 über ein wesentlich höheres Einkommen. Irgendwo scheinst Du falsch gerechnet zu haben ;)

    Du liegst mit Deinem Verdacht durchaus richtig lacki. Es könnte ja sein, dass die Eltern der Tochter wesentlich weniger Miete "abnehmen" und auch nur diesen geringeren Betrag bei der Einkommensteuer- erklärung angeben.
    Weder Quittungen noch ein Mietbuch widersprechen dieser Vermutung, aber letztendlich hat die Arge kein Recht in die Steuererklärung eines Dritten, nicht Hilfebedürftigen, Einsicht zu nehmen und der Finanzbeamte darf hinsichtlich des Steuergeheimnisses keine Auskunft geben. Sollte es dennoch dazu kommen, dürfte der SB diese widerrechtlich beschafften Daten nicht nutzen.


    Ich hatte da vor Monaten einen Fall, wobei die SB meinte recht clever vorzugehen. Sie fragte nicht beim Finanzamt an, sondern schickte dem nur eine Info über einen erfundenen Zahlbetrag, deutlich über dem der wahren Summe. Da Ersterer natürlich von dem in der Steuererklärung benannten abwich, kontaktierte das Finanzamt den Vermieter (Vater der H4-Empfängerin) mit der Forderung um Stellungnahme.
    Dadurch kam der Stein ins Rollen. Der Finanzbeamte hielt sich schadlos, indem er keine Auskünfte an die Arge weiter gab, die SB allerdings sitzt heute auf der anderen Seite ihres Schreibtisches.

    Wenn Du das, was ich Dir in meinem vorangegangenen Beitrag reinkopiert habe, sorgfältig gelesen hättest, dann wäre Dir bewusst, dass Du in einer vorübergehenden Notlage sogar verpflichtet bist, den Unterhalt in unveränderter Höhe aus Deinen Ersparnissen zu bestreiten, unabhängig davon, ob Du welche hast.


    Ich halte dies persönlich zwar für Unsinn, aber ich kenne auch nicht die Hintergründe, wie es zu diesem Titel überhaupt kam.
    Zusammenfassend gesagt: Mehr als den Betrag wirst Du an diesem Titel nicht ändern können und auch dies setzt das Einverständnis der Unterhaltsgläubigerin voraus, wobei mir nicht klar ist, ob diese die Kindesmutter in Vertretung des Kindes ist, oder gar das Jugendamt.

    Hallo Chris,


    ich nehme mal an, dass Deine Ausbildungsvergütung für Lebenshaltung und Wohnung nicht reichen wird. Du könntest in diesem Falle aufstockend ALG II beantragen.
    Du hättest Anspruch auf eine 50qm große Wohnung. Wie teuer diese sein darf, kannst Du mal checken, indem Du den Link "Kosten der Unterkunft" in meiner Signatur nutzt.


    Gruß Gawain

    Da wird ja der sausi Angst und Bange, wenn sie solche Beiträge liest :D.
    Der SB wird sich hüten beim Finanzamt anzufragen und der Finanzbeamte wird sich noch mehr hüten, eine diesbezügliche Anfrage zu beantworten. Es sei denn sie haben beide Sehnsucht nach gesiebter Luft :).

    Nein, gibt es leider nicht!
    Eine Einstellung der KdU brauchst Du nicht zu befürchten, schließlich war eure Handhabung der Mietzahlungen bis dato abgesegnet. Allerdings könnte die Arge für die Zukunft fordern, dass Du die Miete fortan per Dauerauftrag an Deine Eltern überweist, oder aber besagtes Mietbuch führst.
    Der Grund dafür ist, dass die Argen solche Dinge unter Verwandten etwas argwöhnisch betrachten, aber letztendlich könnte auch ein Dauerauftrag nicht verhindern, dass die Eltern dem Hilfebedürftigen einen Teil des Geldes "hintenrum" wieder zustecken ;).

    Hallo sausi,


    es ist unter Verwandten üblich, dass solche Zahlungen recht formlos erfolgen. Da Du Quittungen über die Mietzahlungen hast, genügen diese natürlich als Nachweis. Eine Alternative wäre das Führen eines Mietbuches, in welchem Deine Eltern (ebenso formlos) die Bezahlung der Miete mit ihrer Unterschrift bestätigen.


    Gruß Gawain