Wende Dich doch mal an das Sozialamt, dort könntest Du HLU beantragen, welche man Dir auf Darlehensbasis gewährt, bis Dein Fall entschieden ist.
Beiträge von Gawain
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Kein Grund sauer zu reagieren!
Jener SB, der Deinen Widerspruch bearbeitet, ist ein ganz anderer, als jener, der den Ablehnungsbescheid erlassen hat. Ersterer kann über die Sache ganz anders denken und Argumente einbringen, welche der ursprüngliche SB noch nicht aufgegriffen hat.Was die Verwertbarkeit des Hauses betrifft, so ist die Sache sicherlich noch offen, aber es ist sicher, dass Du Dein Auto verwerten musst, sprich: Verkaufen und den € 7500 übersteigenden Betrag verwerten. Sogesehen bist Du beim Stand der Dinge "noch" nicht hilfebedürftig und hast keinen Anspruch auf Sozialleistungen!
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Ich denke mal, dass das Ganze auf eine Bewertung durch einen Dritten, Fachkundigen hinauslaufen wird, da weder Arge noch Anwalt dafür qualifiziert sind. Eigentlich müsste doch die Bank, bei der ihr angefragt habt, abschätzen können, zu welchem Preis sie einer Finanzierung zustimmen würde. Dort sitzen doch in der Regel fachkundige Leute.
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Hallo Dicky,
als Erstes solltest Du nicht in Panik geraden, falls Du diesen Monat Deine Miete etwas verspätet bezahlst.
Anhand der Bescheinigungen wird sich ja wohl kurzfristig klären lassen, ob Du nun 6 Wochen oder weniger am Stück krank warst.
Wie mir scheint, geht es dabei nur um wenige Tage, bis besagte 6 Wochen voll sind. Solltest Du also eine Unterbrechung haben, aber danach aufgrund gleicher Beschwerden erneut krankgeschrieben worden sein, so beginnt die Zählung der Wochen nicht von vorne!
Ist denn schon abzusehen, ob Du bis zum 7.12. oder darüber hinaus krankgeschrieben sein wirst?Gruß Gawain
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Mit der Gewährung von Leistungen müssen die Ermittlungen des Job-Center nicht zwangsläufig abgeschlossen sein. Ich verstehe nicht, worauf Du wartest. Man wird Dir keine Leistungen zuerkennen, solange Du verwertbare Vermögenswerte hast.
Wenn Du, wie Du schreibst, alle Angaben inkl. jene über Dein Auto gemacht hast, wird Dein Widerspruch ohnehin ins Leere laufen, denn bei H4 darf Dein Pkw den Wert von 7.500 nicht überschreiten. Ich hoffe, dass dem so ist, wie Du schreibst, denn das Verschweigen von Tatsachen könnte üble Folgen für Dich haben... Erschleichen von Leistungen... Sozialbetrug. -
Bei einem nicht erforderlichen, und nicht genehmigten Umzug bezahlt das Amt nur die bisherigen KdU.
Bei einem erforderlichen und nicht genehmigten Umzug (wie in Deinem Fall) werden die KdU auch dann bezahlt, wenn sie höher als die bisherigen sind, die Wohnung aber sowohl von der Größe als auch von den Kosten her als angemessen gilt.
Beide Fälle haben gemeinsam, dass weder Umzugskosten noch Wohnungsbeschaffungskosten wie Maklergebühren oder Kaution bezahlt werden (letztere würden ohnehin nur als Darlehen gewährt). -
Du solltest Dein TV anmelden und zugleich die Bescheinigung über Leistungsbezug zwecks Befreiung beilegen.
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Du hast ja eigentlich schon fast alle Fragen richtig beantwortet. Um das Amt gänzlich zufrieden zu stellen, wirst Du Dich künftig von Deinen eigenen GEZ-Gebühren befreien lassen und Dein Essen in Deinem Zimmer einnehmen ;).
Zusammenfassend: Stell Dir einfach vor, Du würdest mit Fremden zusammen wohnen
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Hallo The-Don,
da Du über 25 bist, zählst Du nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft sondern lebst mit Deinen Eltern in Haushaltsgemeinschaft. Dies bedeutet, dass Du künftig ausschließlich Deinen Mietanteil an Deine Eltern bezahlst.
Um einer darüberhinausgehenden Unterstützung gem. § 9 SGB II Abs.5 zu widersprechen, ist es wichtig, all diese Fragen dahingehend zu beantworten, dass Du zu 100% eigenständig wirtschaftest, Deine Eltern Dich nicht durch Wäschewaschen, gemeinsames Kochen etc. unterstützen.Ich nehme an, Du weist jetzt, wie Du diese Fragen, die durchaus berechtigt sind, zu beantworten hast.
Gruß Gawain
PS: Du bildest quasi künftig Deine eigene BG
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Hallo,
da wird es echt Zeit, dass Deine Schwester mit 27 auf eigenen Füßen steht. Weder Du noch Deine Mutter seid in der Pflicht, sie zu unterhalten. Sie sollte sich arbeitslos melden und ALG 2 (Hartz IV) beantragen. Sie würde € 359 für den Lebensunterhalt bekommen zzgl. der Kosten der Unterkunft, soweit diese angemessen sind. Von der Wohnungsgröße her werden ihr maximal 50qm genehmigt werden und wie teuer diese Wohnung sein darf, kannst Du dem Link "Kosten der Unterkunft" am Ende meines Beitrages entnehmen; diese sind regional unterschiedlich.
Gruß Gawain
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Ja, die Kosten der Unterkunft (Miete, Nebenkosten, Heizung) werden im Falle von ALG 2 mit übernommen, wenn die Wohnung als angemessen gilt. Entsprechend ist vor dem Unterzeichnen des Mietvertrages die Zustimmung der Behörde (ARGE/Job-Center) einzuholen.
Welcher Wohnraum in eurer Region als angemessen gilt, kannst Du unter dem Link "Kosten der Unterkunft" am Ende meines Beitrages überprüfen. -
Leider gibt es gegen Dummheit keine Paragraphen, Du darfst aber davon ausgehen, dass der SB diesen, Dir erzählten Unsinn, niemals zu Papier bringen würde. Dessen Gehabe ist dem Bellen einer Maus gleichzusetzen, d.h. Du brauchst nicht in Ehrfurcht erstarren und darfst Deinen Mietvertrag erneut vorlegen, allerdings solltest Du die Beantragung der Übernahme der KdU in schriftlicher Form vorziehen, um nicht erneut an einen Dummschwätzer zu geraten.
Der einschlägige Paragraph hierzu ist § 22 SGB II. Laß Dir die Kündigung der Wohnung von Deinem Vermieter bitte unbedingt noch schriftlich geben, um die Erfordernis des Umzugs zu belegen. Zu bedenken wäre noch, dass Dir durch die nicht eingeholte Zusage des Amtes keine Umzugskosten und keine eventuell anfallende Kaution bezahlt werden.
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Die Arge scheint da anders darüber zu denken, will den Betrag der Urlaubsabgeltung ohne jeglichen Freibeträge in 2 Teilbeträgen einbehalten, so wie es üblicherweise der Fall ist, wenn ein Arbeitnehmer in ALG 1 fällt. Da im SGB II diese Handlungsweise nicht vorgesehen ist, ist das Geld auch in meinem Verständnis als Einkommen unter Berücksichtigung der bekannten Freibeträge zu verrechnen.
Ich danke euch! -
Nachdem Du zum Zeitpunkt des Autokaufs bereits H4 bezogen hast, wird es schwierig werden, da die Ämter nicht ohne Grund solche innerfamiliären Geldtransfers sehr skeptisch betrachten. Natürlich kannst Du eine solche Liste vorlegen und Dich darauf berufen, Deiner Schwester die jeweilige Rate in Bar bezahlt zu haben, aber auf der anderen Seite bedarf es auch eines Beweises, dass das Geld auch geflossen ist. Meiner Meinung nach erwartet das Amt einen Kontoauszug Deiner Schwester, aus dem die entsprechende Soll-Buchung dieser € 7500 hervorgeht.
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Der wichtigste Nachweis ist die Erforderlichkeit Deines Auszuges aus der bisherigen Wohnung. Du hast geschrieben, dass Du da raus musst. Entsprechend nehme ich an, dass Dir gekündigt wurde und somit ein Umzug erforderlich ist. Ist dem so?
In diesem Falle genügt es, dem Amt den neuen Mietvertrag vorzulegen und den SB darauf hinzuweisen, dass die KdU auch bei fehlender, vorheriger Genehmigung zu bezahlen sind, da sich diese im Rahmen der Angemessenheit befinden. -
Du meinst also auch, dass dieses Geld mit den üblichen Freibeträgen anzurechnen wäre. Würde sich mit meiner Meinung decken. Danke Bine!
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Hallo enterprise,
hast Du denn zum Zeitpunkt des Wagenkaufs schon ALG2 bezogen? Wenn nicht, dann geht es die Arge rein garnichts an, woher Du das Geld dafür hattest und es würde rein Deine Aussage, dass Dir den Großteil des Geldes die Schwester geliehen hat, genügen.
Gruß Gawain
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Hallo Ricki,
wenn Deine Tochter wieder in eure Stadt ziehen möchte, dann sollte sie dies tun, bevor sie Hartz IV beantragt. Zwar hätte es der Gesetzgeber gerne, wenn junge Leute U25 in solch einem Fall dann wieder bei ihren Eltern einziehen, aber letztendlich müssen damit auch die Eltern einverstanden sein. Ist letzteres nicht gegeben, so kann sie nach diesen 6 Monaten Antrag auf ALG2 (Hartz IV) stellen.
Gruß Gawain
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Hallo Putumayo,
Dein SB scheint ein sehr sensibler Mensch zu sein und ist tief gekränkt, dass Du ihn einfach übergangen hast ;).
Da Du, wie Du schreibst, aus Deiner "Bude" raus musst, ist ein Umzug zwingend gegeben. Auch wenn Du diesen Umzug hättest genehmigen lassen sollen, so müssen Dir dennoch die Kosten der Unterkunft für die schon angemietete Wohnung bezahlt werden, wenn sich diese im Rahmen der Angemessenheit bewegen, was ja ebenfalls der Fall ist, wie Du schreibst.
Du brauchst also nicht erneut auf Wohnungssuche gehen!Gruß Gawain
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Natürlich musst Du von einer Sanktion in Kenntnis gesetzt werden. Wenn Du Dir diesbzgl. nichts zu schulden kommen lassen hast und bis dato nicht sanktioniert wurdest, ist eine Sanktion von 0 auf 100 nicht rechtens.
In diesem Falle solltest Du unmittelbar Widerspruch einlegen!