Beiträge von Gawain

    Kai


    Das Jobcenter bezahlt aber die Miete nur für den Leistungsberechtigten und nicht für die Oma, deshalb muss die Oma die Hälfte der Miete selbst bezahlen. Ist doch logisch!

    Zitat

    337 Euro + 337 Euro wären 674 Euro.


    Abzüglich 270 Euro (300 Euro Elterngeld - 30 Euro Vers.p) + 184 Euro KG ergäbe das genau 220 Euro.


    Oder das. Solange man keine exakten Daten hat, bleiben es Spekulationen.

    Wenn es nicht so abenteuerlich wäre, könnte man fast annehmen, dass hier noch € 374 Regelleistung zugrundeliegen ./. KG + Versicherungspauschale ergäben diese ominösen € 220 :confused:

    Nachdem Du ja erst seit 7 Wochen Hartz IV beziehst, sehe ich da keine große Sache auf Dich zukommen, wenn überhaupt. Geh doch einfach mal zum Jobcenter und kläre die Situation mit Deiner Sachbearbeiterin ab, dann bist Du auf der sicheren Seite.
    Kann mir nicht vorstellen, dass das Jobcenter Dir rät, bei der Freundin einzuziehen, denn dann müssten sie ja Unterkunftskosten für Dich bezahlen ;)

    Wer ist denn dann nun der "Angeklagte", codiac64 oder dessen Freundin? Ich lese hier nur etwas, dass der Freund von codiac64 zu dessen Wohnsituation etwas aussagen soll, also geht der Kläger doch wohl von einer "Verfehlung" codiacs aus und nicht von einer der Freundin.
    Der Punkt der Anklage ist es, der hier völlig im Dunkeln liegt, denn ich versteh noch immer nicht, warum diesbzgl. das Familiengericht angerufen wurde. :confused:

    Zitat

    selbstverständlich ist der Verbaruch in einer Familie höher als bei einem alleinstehenden. Das ist aber absoluter fackt. Diese Waschmaschine mit Kinder läuft öfters als bei einem Alleinstehenden. der Wasserverbrauch ist Höher, der Gas Verbrauch ist Höher, alle verbundenen Kosten sind Höher. Wer gegenteiliges behauptet redet entweder die ganze Sache schön oder hat keine Ahnung.


    Auch der Sauerstoffverbrauch ist höher, weswegen vor allem im Winter des öfteren gelüftet und anschließend wieder nachgeheizt werden muss. Allerdings lassen sich hierbei in der Regel die Heizkosten senken, wenn alle Familienangehörigen nackt in der Wohnung umherlaufen und dadurch als Heizkörper fungieren.
    Es empfiehlt sich auch viel zu trinken, da erfahrungsgemäß ein gut durchfeuchteter Körper als Warmwasserspeicher fungieren kann.

    Wenn die Wohnung Deiner Freundin am selben Ort ist, wäre ja gewährleistet, dass Du werktäglich Deinen Briefkasten checkst, womit der Ortsanwesenheitspflicht eigentlich Genüge getan wäre. Dennoch könnte man Dich sanktionieren, da Dein Lebensmittelpunkt ja eigentlich die Wohnung Deiner Freundin ist und nicht jene, unter der Du gemeldet bist.
    Das Dein Freund bzgl. seiner Aussage bei der Wahrheit bleibt, darfst Du ihn nicht verübeln, ihm eine Falschaussage abzuverlangen, dies wäre alles andere als "Freundschaft". ;)

    Einen Tatbestand für Betrug sehe ich da nicht, da ja für Dich keine Unterkunftskosten bezahlt wurden sondern nur die Regelleistung, welche Du bei einem Einzug bei Deiner Freundin ohnehin für 1 Jahr in dieser Höhe weiterhin bekommen hättest. Einen Verstoß gegen die Ortsanwesenheitspflicht.... ja, das könnte ich mir vorstellen, dass man Dir dieses zur Last legt.
    Aber eine Frage: Was hat dies mit dem Familiengericht zu tun?

    Jo, nun lassen wir es hier aber wieder gut sein, denn dies hier ist der Thread von Knolli, der etwas zu seiner Frage lesen möchte, und nicht der Stammtisch vom Brunnerwirt. ;)

    Dann solltest Du Dir das mal gut merken, denn auf meine Frage, wo denn das geschrieben steht (Du erinnerst Dich?) hast Du mir geantwortet, es sei egal, wo das geschrieben steht ;).


    Erfahrungsgemäß ist weniger dann doch oft mehr, da zu umfangreiche Zitate überfordern. Sollten Zweifel an der Antwort bestehen, so kann man dann ja entsprechend nachlegen.


    Gawain

    Hallo Knolli,


    lies Dir mal das Folgende durch und wende Dich zwecks Beantragung an Dein Jobcenter:


    Zitat

    Die Hartz IV Neuregelung des SGB II brachte eine positive Neuerung beim Umgang mit entfernt lebenden Kinder. Jetzt kann nämlich der Ersatz der Kosten der Kinder (Essen usw.) während der Umgangszeit bei dem für den Umgangsberechtigten bei der Arbeitsagentur geltend gemacht werden. Das Kind hat pro Tag, den es beim Umgangsberechtigten verbringt, Anspruch auf den anteiligen Regelsatz am Sozialgeld. Ein Tag ist erreicht, wenn sich das Kind mehr als 12 Stunden beim Umgangsberechtigten aufhält. Erfolgt die Abholung also nach 12:00 Uhr (mittags) oder das Zurückbringen vor 12:00 Uhr (mittags), besteht für diesen Tag kein Anspruch des Kindes auf Grundsicherung nach dem SGB II. Beispiel: Das Kind ist 6 Jahre alt und hält sich alle vier Wochen von Freitag 14:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr beim Vater auf. Der Vater ist Hartz-IV-Empfänger.


    Vater und Kind bilden für das Wochenende eine temporäre Bedarfsgemeinschaft. In dem Beispiel zählt Freitag mangels Erreichens der 12 Stunden nicht als Tag. Dagegen aber Samstag und Sonntag. Für das Umgangswochenende hat das Kind zwei Tage Anspruch auf anteiliges Sozialgeld. Der Regelsatz für ein 6 Jahre altes Kind liegt bei 251 EUR pro Monat; Höhe des Anspruchs für die Umgangszeit also: 251 EUR geteilt durch 30 Tage (egal ob Jan., Feb. o. März usw.) = 8,37 EUR pro Tag. Für das im Beispiel zugrunde gelegte Umgangswochenende hat das Kind also einen Anspruch i.H.v. 16,73 EUR. Diesen Anspruch kann der Umgangsberechtigte gem. § 38 Abs. 2 SGB II (in Kraft seit 01 April 2011) im Namen des Kindes bei der für ihn zuständigen Arbeitsagentur, § 36 S. 3 SGB II (rückwirkend in Kraft seit 01 Januar 2011), geltend machen.


    Gruß Gawain

    Zitat

    und meine Tochter bekommt sehr wohl Lebensunterhalt, diese Aussage stammt von einer Fachkraft/Anwalt


    Wo soll denn dieser Anspruch herkommen, wenn sie schon € 200 Bafög + € 184 Kindergeld bekommt? Bevor Vater Staat auch nur einen Cent bezahlt, wird er Dich erst einmal an Deine Unterhaltspflicht erinnern! Oder meinst Du, Du kämst da mit Null davon?
    Ich war auch in keinster Weise unfreundlich zu Dir, einzig und allein Deine Kinderstube läßt hier sehr zu wünschen übrig. :eek:

    Hallo rosalier,


    ich glaube Deine Vorstellungen von der Höhe der Sozialleistungen sind etwas ins Land der Fantasie abgerückt. Selbst wenn Du Anspruch auf Sozialleistungen hättest, würdest Du keinen Pfennig erhalten, da das an Dich ausbezahlte Kindergeld + freie Kost und Logis umgerechnet mehr ausmachen, als Dir an Leistungen zustehen würde.


    Gawain

    Ein hoher IQ sagt nichts über die Lebenstauglichkeit eines Menschen aus (das geht nicht gegen Dich Horst, sondern nur ganz allgemein). Man kann sehr intelligent sein und bringt dennoch keinen Nagel in die Wand, oder stinkfaul und läßt damit seine Kapazitäten brach liegen.


    So messen Intelligenztest eigentlich nur die Befähigung des Einzelnen zu höherer oder hoher Bildung (so von Jens Asendorpf umschrieben). Es kursieren ja im Netz zahllose, größtenteils kostenlose, sogenannte IQ-Tests, welche man allesamt in die Tonne treten kann. Wer sich einem seriösen IQ-Test unterziehen möchte (warum auch immer), könnte z. B. zu einem Psychologen gehen, der solche Tests anbietet. Dies dauert dann annähernd 2 Stunden und kostet gut € 200.
    Am Ende kann man sich dann im günstigsten Fall selbst auf die Schulter klopfen und das war's aber dann auch schon ;).

    Wenn Deine Kosten der Unterkunft bei Antragstellung die Angemessenheit überschreiten, bekommst Du Deine tatsächlichen Kosten nur maximal 6 Monate bezahlt. Entweder suchst Du Dir bis dahin dann eine günstigere Bleibe oder bezahlst die Differenz aus Deiner Regelleistung drauf.


    Worauf ich aufmerksam machen wollte, ist...


    Bleibst Du länger als 1 Jahr mit Deiner Untermieterin in einer gemeinsamen Wohnung, wird man euch als BG einstufen und das Einkommen Deiner Untermieterin anrechnen.


    Gawain

    Zitat

    zunächst einmal sind beide Elternteile Unterhaltspflichtig


    So isses!!!
    Wenn man bedenkt, dass hierzulande eine alleinstehende Person ca. € 640 an Hartz IV bekommt, ergäbe sich (gesetzt den Fall) in diesem Fall garkein ALG II-Anspruch. Ich bin zwar kein Unterhaltsexperte, aber ich glaube, dass man an eine 19-Jährige schon etwas mehr als € 256 Unterhalt bezahlen muss! ;)
    Entsprechen braucht man die Thread-Erstellerin erst garnicht mit irgendwelchen Ausnahmeregelungen belasten!