Beiträge von Gawain

    Hallo Emma,


    wenn Dein Umzug erforderlich ist, wird Dir die ARGE die Kosten der Unterkunft in Höhe der Angemessenheit bezahlen, in Deinem Falle also € 80 weniger als sie wirklich kostet. Ist der Umzug nicht erforderlich, werden Dir die Kosten der Unterkunft in Höhe der bisherigen Kosten bezahlt.


    Wenn Du Deinen Teilzeitjob kündigst, musst Du mit Sanktionen rechnen, weil Du dadurch Deine Hilfebedürftigkeit selbst erhöht hast.


    Gruß Gawain

    Es geht mir bei diesem Thema darum, dass man die Hartz IV-Empfänger wieder einmal für dumm verkaufen möchte.
    Es geht um 33.000 Jobs in diesem Programm, wobei mehr als 650.000 Langzeitarbeitslose angesprochen werden. Jeder Interessent (noch ist es freiwillig) soll dabei mindestens 1 Jahr in irgendwelche vorbereitenden Maßnahmen abtauchen, um letztenendes doch keinen dieser Job's zu bekommen. Selbst jene, welche dabei dann das große Los gezogen haben, stehen nach 3 Jahren wieder dort, wo sie heute sind und das alles nur, damit Frau van der Leyen verkünden kann, man hätte mehr als eine halbe Million Langzeitarbeitslose in Arbeit gebracht.

    Okay, also bekommst Du Arbeitslosengeld I.
    Um zu sehen, ob diese € 666 richtig sind, musst Du Summe machen von netto für die Monate September 2009 bis August 2010. Wenn Du mir Summe schreibst, dann kann ich prüfen.

    Richtig, Deiner Mutter werden künftig nur noch 50% der Unterkunftskosten bezahlt, da ihr zu zweit diese Wohnung bewohnt. Grundlage ist der Mietvertrag, welchen Deine Mutter vorlegen muss. Es wird schlichtweg davon ausgegangen, dass Du die fehlende Hälfte der KdU bezahlen wirst!


    Um dies zu berechnen bedarf es keinerlei Angaben von Deiner Seite, somit auch kein Grund, Angaben zu machen. Du brauchst nicht befürchten, dass Deiner Mutter ein Schaden entsteht, wenn Du die angeforderten Unterlagen nicht beibringst.

    Na dann ist ja nichts schlimmes passiert. Ich hatte schon befürchtet, Deine Mutter hätte das jetzt erst gemeldet, dass Du in Ausbildung bist.
    Also wie gesagt, Du musst keine Angaben machen. Deine Mutter allerdings sollte folgendes, formlose Schreiben aufsetzen:


    Hiermit erkläre ich, dass mein Sohn mit mir in Haushaltsgemeinschaft lebt und ich von ihm mit Ausnahme seines Mietanteils keinerlei Unterstützung aus seinem Einkommen oder Vermögen erhalte.


    Dies widerspricht der Vermutung, dass sich Angehörige, welche im selben Haushalt leben, unterstützen, wobei Deiner Mutter jegliche Unterstützung wieder in Abzug gebracht würde.

    Bürgerarbeit... hatten wir so etwas nicht schon mal vor 70 oder 75 Jahren? Wie hieß das doch gleich wieder? :rolleyes:
    Es ist wahrscheinlicher, dass ein Hackstock zu Blühen beginnt, als das man durch Bürgerarbeit zu einem dauerhaften Job findet. Im Vordergrund steht bei diesem Rülpser einer realitätsfernen Politikerin die Absicht, mehereren Hunderttausend Langzeitarbeitslosen Glauben zu machen, sie bekämen einen dieser 33.000 unterbezahlten Pseudojobs.
    Im Hinterkopf istz dabei wohl eher eine erneute Schönung der Arbeitslosenzahlen für die Dauer von 1 Jahr. Man sollte sich nicht von den angekündigten € 900 brutto blenden lassen, denn das was übrig bleibt ist nicht mehr oder kaum mehr als Hartz IV.

    Hallo Mr. Pink,


    da Du keine Leistungen beziehst, brauchst Du auch dem Amt gegenüber keine Angaben zu machen. Natürlich solltest Du auch weiterhin deinen Mietanteil leisten, da Deine Mutter nur noch die Hälfte der Miete bezahlt bekommt.


    Gruß Gawain

    Hallo Lana!


    ALG II und Hartz IV sind das Gleiche und gibt es für erwerbsfähige Hilfebedürftige, für nicht Erwerbsfähige ist die Sozialhilfe zuständig.
    Du könntest ALG II beantragen und bekämst € 359 Regelleistung plus die Kosten einer angemessenen Unterkunft bezahlt. Was als angemessen gilt, ist regional unterschiedlich. Du kannst es mit Hilfe des unten stehenden Links "Kosten der Unterkunft" checken.
    Vermögen, welches das Schonvermögen übersteigt, muss verwertet werden, ehe Du Anspruch auf Leistungen hast. Was Du an Schulden hast, ist für die Behörde von keinerlei Interesse.
    Da Du Neuantragstellerin bist, musst Du Dir von vorneherein eine angemessene Wohnung suchen, diese von der Behörde genehmigen lassen und erst dann den Mietvertrag unterschreiben. Die 6-Monate-Regel ist für Dich nicht maßgeblich!
    Der genannte Freibetrag von € 750 ist Wunschdenken, allerdings könntest Du eine Wohnungserstausstattung beantragen, um Dich mit Möbeln aus einem Gebrauchtmöbelmarkt einzudecken.
    Eine Kostenübernahme eines Umzuges aus dem Ausland kannst Du vergessen.


    Gruß Gawain

    Der Unterschied ist jener, dass Du aufgrund Deines Einkommens im Sinne des SGB II nicht mehr hilfebedürftig bist und sogesehen mit der ARGE auch nichts mehr zu tun hast.
    Um mit anderen Familienangehörigen in ein und derselben Wohnung weiterhin zusammen wohnen zu können, ist es wichtig, dass Du aus Deinem Einkommen die anderen Familienmitglieder nicht unterstützt, was von Haus aus angenommen wird. Daher die Anrechnung Deines Einkommens als Einkommen der BG.


    Entsprechend bedarf es einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der ARGE, dass Du die anderen Familienangehörigen nicht unterstützt, da ihnen diese Unterstützung sonst wieder abgezogen wird. Allerdings wird Deiner Mutter künftig Dein Mietanteil abgezogen, für welchen dann Du aufkommen musst.

    Es wird alles andere als leicht sein, Dich wieder in Arbeit zu bringen und es wundert mich, dass man Dir nicht nahegelegt hat, Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Vielleicht solltest Du das aus eigener Initiative heraus tun.

    Ich kenne ja die Immobilie nicht und vermag daher auch nicht zu sagen, ob sie überhaupt mittelfristig verwertbar ist. Falls nicht, muss ein Verkauf nicht das letzte Wort sein, denn wir sprechen ja von "verwertbarem" Vermögen.
    Unter Umständen bleibt der Mutter das Haus, wenn sich kein Käufer findet, aber ich gehe davon aus, dass dann die Arge in diesem Falle darauf bestehen wird, dass ihr Miete bezahlt oder das Objekt anderweitig vermietet werden muss.

    Ein solcher Mehrbedarf, von dem Du sprichst, setzt gewisse Umstände voraus. Ich kopier Dir mal den entsprechenden Teil des § 21 SGB II hier rein:


    Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte
    Behinderte, erwerbsfähige Hilfebedürftige können den Mehrbedarf erhalten, sofern sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX, Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB XII oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes erhalten.


    Ich nehme an, dass Du nur das normale ALG2 erhältst (Regelsatz plus KOsten der Unterkunft). Entsprechend müsstest Du vorrangig erst einmal eine Beihilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes gem. § 33 SGB IX beantragen, um daraufhin wieder in den Genuß besagten Mehrbedarfs zu gelangen.


    Bleibt die Frage: Könntest Du denn aufgrund Deiner Erkrankung überhaupt arbeiten? Epilepsie bildet dabei ja eine nicht zu vernachlässigende Gefahr.