Beiträge von Gawain

    Nur gut das ich nochmal nachgefragt habe.
    Als U25 hat Dein Freund keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Ein Zusammenziehen hätte zur Folge, dass Du nur noch ²/³ der Unterkunftskosten bezahlt bekämst und das fehlende Drittel von Deinem Freund bezahlt werden müsste. Zudem entfiele für Dich der Alleinerziehendenzuschlag und statt € 359 Regelleistung bekämst Du nur noch € 323.
    Zusammengefasst: Schwere finanzielle Einbußen!

    Auch die Hälfte eines Hauses kann verwertbares Vermögen sein, sei es dass euch die Schwiegermutter ausbezahlt oder aber ihr die von euch bewohnte Haushälfte vermietet, um auf diese Art eure Hilfebedürftigkeit zu verringern. Das wird man euch zu gegebener Zeit sicher noch nahe bringen.


    Ich empfehle euch bzgl. eines Umzuges beim Amt vorzusprechen und den Umzug mit der Enge der Wohnung und der exorbitant hohen Heizkosten zu begründen. Das Letztere der Freund der Schwiegermutter bezahlt sollte bei diesem Gespräch allerdings nicht auf den Tisch.

    Euer Bedarf wären im Falle des Zusammenzugs € 861 zzgl. der Kosten einer angemessenen Unterkunft. Hiervon werden Kindergeld (auch das des Partners), Kindesunterhalt, Waisenrente und die Ausbildungsvergütung des Partners abgezogen.


    Da ein KInd im Haushalt versorgt wird, bildet ihr sofort eine Bedarfsgemeinschaft und müsst euch, wie mein Vorredner schon sagte, diese Einkommen anrechnen lassen.

    Für den Fall eines Zusammenziehens ergäbe sich für euch 6 ein Bedarf von € 1578 zzgl. Kosten der angemessenen Unterkunft. Hiervon würde Dein Einkommen wieder abgezogen werden und natürlich auch Kindergeld und Unterhalt. Vermutlich wird kein Anspruch übrig bleiben.


    Eine Alternative wäre vielleicht...


    Gehalt + Kindergeld + Unterhalt + Wohngeld


    Hierfür einfach mal eure Daten in einen Wohngeldrechner eingeben um den Anspruch zu klären. Zudem könnte eine Teilübernahme der Kita-Kosten durch das Jugendamt angestrebt werden.

    Vielleicht ergibt sich ja dieses "Etwas" Hilfe aus einem regulären Anspruch, welcher hier noch nicht besprochen wurde. Hierfür müsste man die Höhe der Unterkunftskosten und das jeweilige Alter der Kinder wissen.

    Nachdem Du, wie Du schreibst, ein sehr gutes Gehalt beziehst, sollte es doch möglich sein diese dann 6-köpfige Familie zu ernähren. Es kommen ja auch noch Kindergeld und Unterhalt für die Kinder hinzu. Das Ganze als WG zu tarnen wird wohl kaum von Erfolg gekrönt sein.


    § 7 SGB II (Vermutung einer eheähnlichen Gemeinschaft)


    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
    1. länger als ein Jahr zusammenleben,
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

    sundown


    Vielen Dank für Deine Angaben, allerdings betreffen diese nicht das von lemmy erfragte Ende der Unterhaltszahlungen, sondern lediglich ein Aussetzen dieser für den Fall nachweisbar fehlender Zielstrebigkeit.
    Würde also die Tochter mittelfristig hinsichtlich einer Ausbildungsstelle doch noch fündig werden, müssten die Unterhaltszahlungen zwangsläufig wieder aufleben. Nachdem der Gesetzgeber diesbzgl. keine Altersgrenze benennt, wäre es für lemmy sicher wichtig einen Nachweis bzgl. der Zielstrebigkeit seiner Tochter in die Hände zu bekommen. Vielleicht hat hierzu jemand eine Idee.


    Gruß Gawain

    Hallo Lisalein,


    die Vorlage von Kontoauszügen beschränkt sich in der Regel auf die letzten 3 bis max. 6 Monate! Diese für weitere 6 zurückliegende Monate anzufordern, bedarf eines begründeten und nachvollziehbaren Verdachtes, welcher Dir gegenüber zu benennen ist (§35 Abs.1 SGB X).
    Wenn Du Dich also in Deinen Rechten verletzt fühlst, kannst Du Dich darauf berufen.
    Unter dem folgenden Link kannst Du etwas zu diesem Thema nachlesen:


    http://www.sozialleistungen.in…ntoauszuege-bei-hartz-iv/


    Gruß Gawain

    Hallo corey,


    Deine wohlwollenden Absichten in allen Ehren, aber ich halte es nicht für sehr realistisch, dass euch das Amt als WG betrachten wird. Nachdem Leistungen für die Freundin auf Dein Konto überwiesen werden, wird ein für die Zukunft eingerichtetes P-Konto dem Sachbearbeiter allenfalls ein "aha" entlocken, ihn aber nicht zu einem Umdenken in eurem Sinne bewegen.
    Das würde ich mir an eurer Stelle noch einmal reiflich überlegen!


    Gruß Gawain

    Hallo Cybercatr,


    nachdem Dein Mann ja wohl der Hausbesitzer ist, wäre es da nicht angebracht, wenn sich Deine Schwiegermutter nebst Lebenspartner eine andere Wohnung sucht und ihr damit das ganze Haus nutzen könnt? Ich kann mir vorstellen, dass das Amt genau zu diesem Weg raten wird, wenn es um besagten Umzug geht.
    Das Haus stellt ja auch einen gewissen Wert da und wenn ihr es nicht mehr selbst bewohnt, wird das Amt an euch herantreten, das Haus zu verkaufen und zu verwerten.


    Gruß Gawain

    sundown


    Zitat

    Da Deine Tochter in keiner Ausbildung ist bzw Studium oder Schulischer Ausbildung für einen Beruf (bsp. Ergotherapeut), hat Sie keinen Unterhaltsanspruch mehr.


    Wenn Du uns jetzt noch daran teilhaben läßt, wo denn das geschrieben steht, werden sicherlich Viele in Lemmys Situation von neuer Euphorie gepackt und behalten den Unterhalt ein.

    Noch bist Du aus der Sache nicht draußen, hast ja noch keinen Lohn bekommen und wirst den einen oder anderen Euro vom Amt noch benötigen. Warst Du dort und hast Einstiegsgeld beantragt?

    Ich weis nur, dass z.B. Studenten, welche ihre Studienzeit immer weiter in die Zukunft verschleppen, dadurch ihren Unterhaltsanspruch verlieren. Wie aber weist man einem Kind nach, dass es sich nicht ausgiebig um eine Ausbildung kümmert?

    lacki
    Das ist nur eine Mutmaßung und ist nirgendwo verankert. Allerdings schließe ich mich Deiner Meinung dahingehend an, dass ein Kind, welches mit 27 noch immer keine Ausbildung hat, wohl auch keine mehr antreten wird.

    Hallo lemmy,


    der Unterhalt ist so lange zu zahlen bis das Kind eine gefestigte Lebensstellung erlangt hat. Altersgrenzen hat der Gesetzgeber dabei zunächst nicht vorgesehen.


    Allerdings ist auch das Kind gefordert, eben diese gefestigte Lebensstellung zu erreichen, d.h. sich um einen Ausbildungsplatz bemühen.