Beiträge von Gawain

    lacki

    Zitat

    ...hält der Senat eine Reduzierung von jeweils 20 qm pro Person - ausgehend von 120 qm bei einem Haushalt von vier Personen - für sachgerecht. Bei einer Belegung der Wohnung mit bis zu zwei Personen ist die Grenze allerdings typisierend auf 80 qm festzusetzen; dh eine weitere
    Reduzierung um 20 qm bei Belegung mit nur einer Person kommt im Regelfall nicht in Betracht." Allerdings müsse „Entscheidungsraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben“. (BSG, Urteil Az.: B 7b AS 2/05 R)


    Dieses Urteil bezieht sich wohlgemerkt auf die "Wohnung" des Hilfebedürftigen und nicht auf eine vermietbare weitere Wohnung. Ich glaube nicht, dass sie wegen 3m² Überschreitung das Haus verkaufen muss.
    Im Übrigen sollten wir mal abwarten in wie weit der SB seine Begründung schriftlich fixiert hat um ggf. Einspruch einzulegen.


    Blett1i
    Sofern noch nicht geschehen, solltest Du die Bezahlung der Schuldzinsen sowie der Heiz- und Nebenkosten schriftlich beantragen, zumal Du nur dann einen entsprechenden Bescheid erwarten kannst, auf welchen man dann reagieren kann. Und bitte sei so freundlich und informiere uns über den Fortgang dieser Sache, da der Ausgang sicherlich auch für andere in ähnlicher Lage von großem Interesse sein wird.


    Gruß Gawain

    Ich sehe schon das führt zu nichts. Du stehst weiterhin ausschließlich auf der "dunklen Seite der Macht" und siehst in Jedem sofort einen Sozialbetrüger.
    Das sind allesamt unbewiesene Unterstellungen, welche an Lächerlichkeit kaum zu überbieten sind!


    Lisalein fragte, ob sie die Kontoauszüge aus 2009 vorlegen muss und ich antwortete, dass sie dies ohne schriftliche Begründung, in welcher die wesentlichen, tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben sind, nicht muss. Wie soll denn der SB Deiner Meinung nach diese Anforderung begründen? Sein Misstrauen allein wird kaum ausreichen und eine entsprechende Meldung (z.B. vom Finanzamt oder der Bank) welche auf das tatsächliche Vermögen schließen läßt scheint nicht vorzuliegen, denn dann bräuchte der SB keine Kontoauszüge mehr.


    Wie kannst Du Dir anmaßen einem freien Bürger vorschreiben zu wollen, was er in Zeiten, in welchem nicht mit dem Fall eines H4-Leistungsbezuges zu rechnen ist, mit seinem Vermögen tut?

    Das ist gut zu wissen, da ich erst jüngst einen Fall hatte, wobei der Mutter das Überhangeinkommen aus Unterhalt + KG + WG als Einkommen angerechnet wird. Die Begründung lautete:


    Minderjährige können nicht mit der Mutter in HG leben, da allein die Mutter den Unterhalt der BG disponiert!


    Diese Begründung ist für mich einleuchtend, da die Mutter wohl kaum das Überhangeinkommen an die Tochter ausbezahlen sondern in die gesamte BG investieren wird.

    lacki


    Ich liebe es mit Dir zu diskutieren, aber wird reden mal wieder aneinander vorbei. Du gehst in Deinem Szenario davon aus, Lisalein hätte hinsichtlich ihrer Zinseinkünfte falsche Angaben gemacht. Wäre dem so, gebe ich Dir uneingeschränkt recht.
    Ich hingegen gehen nicht von einer Verschleierung aus und es stößt mich sauer auf, wenn ein SB meint, er könne einfach mal so Einsicht in Unterlagen nehmen, welche weit vor Leistungsbezug datiert sind. Ein Verdacht, welcher eine solche Einsichtnahme rechtfertigt, muss nachvollziehbar begründet werden!


    In einer Zeit immer mehr eingeschränkter Bürgerrechte, wobei manches Vorgehen von Seiten der Behörden bereits den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt, sollte man tunlichst darauf achten, dieser Willkür nicht zu unterliegen. Gesetzt den Fall, Lisalein hätte tatsächlich € 1000 (Spekulation) Zinseinkünfte in 2009 gehabt, so würde dies...


    a) ... ein Vermögen von ca. € 30.000+ voraussetzen, wobei der Leistungsbezug bereits an dieser Marke gescheitert wäre.
    b)... dem SB rein garnichts angehen, was Lisalein mit diesen Einkünften 2009 gemacht hat.


    Es geht hierbei werder um eine verschenkte Immobilie, wobei die Schenkung rückabzuwickeln wäre, noch um ein großes Vermögen, welches erst hätte aufgebraucht werden müssen. Aus der Selbständigkeit kommend, hat Lisalein 2009 nicht wissen können, dass sie im November 2010 H4 beantragen muss und konnte daher frei über ihre ZInseinkünfte verfügen.


    Scheinbar hat sie alle relevanten Unterlagen beigebracht, sonst hätte es ab November zu keinem Leistungsbezug kommen dürfen. Sie ist somit ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und der SB war gehalten, diese Unterlagen vorab zu prüfen und ggf. den Leistungsbezug zu stoppen.


    Auch wenn es Nichts zu verheimlichen gibt, würde auch ich mich gegen einen derartigen, widerrechtlichen Eingriff in meine Dispositionsfreiheit wehren.
    An Lisalein gerichtet, kann ich nur sagen: Lege die Kontoauszüge der letzten 6 Monate vor Leistungsbezug vor und laß es damit gut sein.

    Hallo Blett1i,


    nu laß mal nicht den Kopf hängen, so negativ habe ich doch garnicht geschrieben. Ein Verkauf ist von Seiten des Amtes nicht angedacht, da ein selbstbewohntes, angemessenes Eigenheim gem. § 12 SGB II ein nicht zu berücksichtigendes Vermögen darstellt.
    Was die Angemessenheit anbelangt, sind 83m² sicherlich zu groß für 1 Person, aber dafür liegst Du mit den Kosten (Zinsen + Nebenkosten + Heizung) deutlich unter der Angemessenheit. Somit kein Grund, Dir die Bezahlung der KdU zu verweigern.
    Sollte es dem SB um die 38m²-Mietwohnung gehen, so wirst Du selbst bestrebt sein, diese wieder zu vermieten. Das daraus resultierende Einkommen wird Dir natürlich angerechnet.


    Ich hätte nur noch gerne von Dir gewusst, ob Du die Aussage des SB schriftlich hast.


    Gruß Gawain

    lacki


    Zitat

    anhand der gemeldeten gesamtzinsen für 2009 scheint das vermögen offensichtlich doch recht hoch gewesen zu sein,


    Woher soll der SB das wissen, wenn ihm nur die Auszüge für Nov/Dez vorliegen? Wenn er wissen will, was mehr als 6 Monate zurückliegt, so muß er dies nachvollziehbar begründen.
    Aber klar hat da der SB geschlafen. Er hätte diese Auskünfte VOR der Bewilligung von Leistungen einholen müssen.

    Also die Aussage von Blett1i ist, dass das Haus nicht zu groß sei.
    Warum also sollte er ein selbstgenutztes Haus verkaufen müssen, wenn dieses gem. § 12 Abs. 3 SGB II als nicht zu berücksichtigendes Vermögen gilt?


    Ich finde die Aussage des SB in dieser Form hirnrissig, da er die Sache darstellt, als würde das Amt das Darlehen abtragen. Ich gehe daher von einer mündlichen Dampfplauderei aus ;)

    Hallo dandi82,


    zu 1) Nein, die Eltern sind nicht mehr unterhaltspflichtig, da Deine Freundin bereits eine abgeschlossene Ausbildung hat.


    zu 2) Der Bildungsweg Schule - Ausbildung - Schule ist in der Regel bafög-förderungswürdig.


    zu 3) Nein, denn Deine Freundin muss hierfür dem Arbeitsmarkt voll, d.h. für einen Vollzeitjob zur Verfügung stehen.


    Gruß Gawain

    Also von einer Schenkung habe ich hier nichts gelesen.
    Der SB hat in diesem Fall wohl tief geschlafen und nu hat er Pech gehabt!

    Hallo Blett1i


    Das Denkvermögen Deines Sachbearbeiters scheint sehr eingeschränkt zu sein. Ich darf wohl davon ausgehen, dass Du an Deinem Wohnort keine Wohnung für eine Netto-Kaltmiete von nur € 180 finden würdest. Entsprechend wäre die Bezahlung dieser Schuldzinsen schon mal die billigere Variante für das Amt.


    Was vor 20 Jahren war hat den SB schon mal garnicht zu interessieren und auch wenn es sich bei der Immobilie um ein älteres Haus handelt, welches von Dir durch diverse Baumaßnahmen im Wert erhöht wurde, spielt hierbei auch keine Rolle. Das Amt tilgt ja nicht Deine Schuld sondern bezahlt lediglich die Schuldzinsen plus Nebenkosten als Kosten der Unterkunft.


    Es wäre nun wissenswert ob diese Aussage des SB mündlich erfolgte oder schriftlich fixiert wurde.


    Gruß Gawain

    Hallo sluggy,


    ist das Einkommen des Kindes (Unterhalt + Kindergeld) höher als das Sozialgeld, so wird einem vom Amt nahegelegt Wohngeld zu beantragen. Damit kommt nicht nur der Mietanteil für das Kind von einer anderen Stelle, es fällt auch aus der Hartz IV-Statistik und schönt diese zum Wohlwollen unserer Politiker.


    Nunmehr ist bei Dir der Fall eingetreten, dass das Einkommen der Kinder durch verringerte Unterhaltszahlungen nicht mehr ausreicht, um zusammen mit dem Wohngeld den Bedarf des Kindes zu decken und sie fallen wieder unter Hartz IV.


    Unterm Strich dürfte es dadurch jedoch zu keiner finanziellen Einbuße für Deine Familie kommen.


    Gruß Gawain

    Ich muss zu meiner Schande gestehen, dass ich das mit den € 2500 Gehalt völlig überlesen habe. Aber ich glaube, da bin ich nicht der Einzige :rolleyes:
    Zählt man Unterhalt und Kindergeld hinzu gibt es nichts mehr von der Arge, auch keine KdU.

    Guckst Du hier:


    http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/soziales/wohngeld/wohngeldgesetz-wogg/paragraph11.html


    Wenn selbst beim Wohngeld nichts heraus kommt, dann ist eure finanzielle Lage doch weit weniger dramatisch, als Du vermutest. Vielleicht hat Dich nur etwas Panik ergriffen, von Null auf Sofort plötzlich eine 6.köpfige Familie zu haben ;).
    Ihr schafft das schon! Trotzdem mal versuchen über das Jugendamt eine Teilübernahme der Kita-Kosten zu erwirken.

    Hallo kittykat,
    um den Nachweis zu führen gibt es zwei Möglichkeiten:


    a) Wende Dich mit Deinem Problem an dieses Call-Center. Dort müssen die entsprechenden Unterlagen (Überweisungen an Dich) bis zu 10 Jahren aufgehoben werden.
    b) Besorge Dir die entsprechenden Kontoauszüge diesen Zeitraum betreffend.


    Du darfst anrechnungsfrei € 100 dazuverdienen. Von den, diese € 100 überschreitenden Betrag gehören ebenfalls 20% (€ 6,oo) Dir. Also beläuft sich der "Gesamtschaden" auf gerade mal € 24,oo. Was aufgrund der unterlassenen Mitteilungspflicht auf Dich zukommen könnte, wäre eine 10%ige Sanktionierung für die kommenden 3 Monate.


    Gruß Gawain