Zitat...hält der Senat eine Reduzierung von jeweils 20 qm pro Person - ausgehend von 120 qm bei einem Haushalt von vier Personen - für sachgerecht. Bei einer Belegung der Wohnung mit bis zu zwei Personen ist die Grenze allerdings typisierend auf 80 qm festzusetzen; dh eine weitere
Reduzierung um 20 qm bei Belegung mit nur einer Person kommt im Regelfall nicht in Betracht." Allerdings müsse „Entscheidungsraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben“. (BSG, Urteil Az.: B 7b AS 2/05 R)
Dieses Urteil bezieht sich wohlgemerkt auf die "Wohnung" des Hilfebedürftigen und nicht auf eine vermietbare weitere Wohnung. Ich glaube nicht, dass sie wegen 3m² Überschreitung das Haus verkaufen muss.
Im Übrigen sollten wir mal abwarten in wie weit der SB seine Begründung schriftlich fixiert hat um ggf. Einspruch einzulegen.
Blett1i
Sofern noch nicht geschehen, solltest Du die Bezahlung der Schuldzinsen sowie der Heiz- und Nebenkosten schriftlich beantragen, zumal Du nur dann einen entsprechenden Bescheid erwarten kannst, auf welchen man dann reagieren kann. Und bitte sei so freundlich und informiere uns über den Fortgang dieser Sache, da der Ausgang sicherlich auch für andere in ähnlicher Lage von großem Interesse sein wird.
Gruß Gawain