Beiträge von Gawain

    Das kann ich sehr gut verstehen und ich wünsche euch, dass ihr einen einsichtigen SB von eurem Vorhaben überzeugen könnt.
    Ich nehme an, dass der Verstorbene ebenfalls ALG II bezogen hat und die von Dir genannten € 149 die hälftigen Kosten der Unterkunft sind. Deine Mutter hätte nunmehr Anspruch auf € 359 Regelleistung und zumindest für 6 Monate auf die vollen Kosten der Unterkunft.


    Wenn sie nun zu Dir zieht, würde sie mit Dir in Haushaltsgemeinschaft leben. Darauf müsst ihr beharren, sonst wird Deiner Mutter Dein Einkommen angerechnet. Gemäß §9 Abs. 5 wird auch vermutet, dass sich Verwandte gegenseitig unterstützen. Es wird also erforderlich sein, dass Deine Mutter gegenüber dem Amt angibt, von Dir keinerlei Unterstützung zu erhalten.

    Hallo lotti,


    die Argen übernehmen in der Regel sich nach oben bewegende Kosten der Unterkunft nur dann, wenn der Umzug zwingend notwendig ist. Ich rate nur zur Vorsicht, nicht das man ihr einen Strick daraus dreht. Wenn Deine Mutter zu Dir in beengte Verhältnisse zieht, dann wusste sie dies ja vorher und kann sich im Nachhinein nicht darauf berufen, das die Platzverhältnisse zu beengt sind.
    Zudem würde sie bei Dir kostengünstiger wohnen. Warum also sollte die Arge danach höhere Kosten der Unterkunft übernehmen?


    Also wenn ihr das wirklich so vorhabt, solltet ihr das mit der Arge absprechen und am Besten schriftlich geben lassen, dass sie nach einer gewissen Zeit problemlos in eigene Wohnung ziehen kann.


    Wie lange ist denn diese Notlösung überhaupt angedacht?


    Gruß Gawain

    Hallo Hummie,


    bekomme es bitte nicht in den falschen Hals, aber es könnte doch mit den Mietschulden zusammenhängen. In vergleichbaren Fällen, in denen Mietschulden aufgelaufen sind, nimmt häufig das Job-Center die wichtigsten Zahlungen selbst in die Hand, d.h. Miete und Stromabschlag werden einbehalten und direkt überwiesen.


    Gruß Gawain

    Ich habe mir jetzt Deinen ursprünglichen Beitrag nochmal in Ruhe durchgelesen. Vor lauter Zahlen hatte ich wohl das Wesentliche überlesen. Du studierst und Dein Partner bekommt erst ab Mai ALG II.


    Das heißt somit, dass nur Dein Partner ab Mai eine Bedarfsgemeinschaft bildet, Du aber keine Sozialleistungen erhältst. Fazit: Er wird nur die Hälfte der Unterkunftskosten erhalten, da Du ja mit ihm zusammen wohnst und für Deine eigenen 50% aufkommen müsstest.


    Habe ich das jetzt richtig erfasst?

    Hallo Himmelblau,


    soviel ich weis, können die regionalen Richtwerte für die Kosten der Unterkunft in diesem Falle um bis zu 10% von der Größe und auch der Kosten her überschritten werden.


    Du kannst Dich mal anhand des Links am Ende meines Beitrages (Kosten der Unterkunft) schlau machen, welche Werte in Deiner Region als angemessen gelten.


    mfg


    Gawain

    Hallo ryan,


    ich weis nicht, woher Du das mit diesen 60m² hast, ein 2-Personen-Haushalt hat Anspruch auf bis zu 65m².
    Deiner etwas verwirrenden Rechnung konnte ich jetzt nicht ganz folgen, aber Deiner Brutto-Warmmiete musst Du die Kosten für die Warmwasseraufbereitung herausrechnen! Diese sind von der Regelleistung zu bezahlen.


    Gruß Gawain

    Hallo lotti,


    jenachdem wohin Deine Mutter zieht, würde sie dann entweder mit Dir oder mit ihren Eltern in Haushaltsgemeinschaft leben, d.h. sie bekäme weiterhin ihre Regelleistung + Mietanteil (insofern angemessen).
    Ich rate euch allerdings von diesem Schritt ab, da es sicherlich Probleme geben wird, wenn Deine Mutter dann erneut und wahrscheinlich wieder in eine eigene Wohnung ziehen möchte. Dieser zweite Umzug wäre ein nicht erforderlicher Umzug und könnte zur Folge haben, dass ihr die Kosten der neuen Wohnung nur zum Teil bezahlt werden.


    Ist denn die jetzige Wohnung Deiner Mutter aufgrund des Todesfalles von Amts wegen zu groß oder zu teuer?


    Gruß Gawain

    Leider hast Du nicht geschrieben, welchen Betrag Du nun insgesamt im Monat zu zahlen hast und wie sich dieser im Einzelnen zusammensetzt.
    Gleiches gilt für die Forderung der ARGE, auch diesbzgl. solltest Du Dir mal aufschlüsseln lassen, wie sie auf den Betrag von € 113,89 kommen?


    Bleibt die Frage: Welche Betriebskosten könntest Du denn überhaupt senken?

    Um die bewilligten Leistungen zu erhalten gehört natürlich auch dazu, dass Du Einladungen Folge leistest. Da Du dies wiederholt nicht getan hast, kann auch die völlige Einstellung der Leistungen erfolgen.
    Das Nächste wird wohl die Rückforderung von Leistungen sein, da Du ja zwischenzeitlich eine Arbeit angenommen haben kannst.


    Ich glaube, ohne Deine persönliche Vorsprache wirst Du kein Geld mehr sehen!

    darkcat83


    Ja, besagter § stützt sich zwar auf die Begriffe unverheiratet, erwerbsfähig, U25, steht damit aber im Widerspruch zu § 9 Abs.1 SGB II.
    Ich kenne beide Varianten, wobei zum Einen der Nichthilfebedürftige U25 in der BG (auch im Bescheid) verbleibt, sein Einkommen aber nicht angerechnet wird, sowie auch den Fall, dass Besagter gänzlich aus der BG herausgenommen wird.


    Ich glaube wichtig ist allein, dass das Einkommen nicht angerechnet wird ;)

    Zitat

    ja ihr seid eine Bedarfsgemeinschaft! und keine Haushaltsgemeinschaft (das wärt ihr nur, wenn du 25 oder älter wärst)


    Dieser Meinung ist nicht nur darkcat83, auch viele SB's sind angewiesen dies so zu handhaben.

    Nur wenn Deine tatsächlichen Heizkosten geringer wären, als der von der ARGE bezahlte Betrag, könnte sie die Differenz zurückfordern.
    Das, was Du aus eigener Tasche draufgelegt hast, ist kein Einkommen!

    darkcat83


    Zitat

    Aber darüber hinaus wird dir immer nochwas übrig bleiben von deinem Einkommen und genau das kann bei deiner Mutter angerechnet werden aber nur bis zur Höhe des Kindergeldes (also 184 EUR wenn du das erste oder 2. Kind bist).


    Genau diese Anrechnung darf nicht erfolgen!

    Wenn denn die Entscheidungen der Behörden immer korrekt wären, dann wäre ja gegen ein kooperatives Zusammenarbeiten nichts zu sagen. Es kommt halt auch immer darauf an, wie man von Seiten des SB behandelt wird und je weniger die Leute sich wehren, umso willkürlicher wird mit ihnen umgegangen. Da verwundert es nicht, wenn der Eine oder Andere dann irgendwann einmal auf sein Recht pocht, auch wenn es sich vielleicht um Nichtigkeiten handelt.
    Im Zuge meiner ehrenamtlichen Tätigkeit habe ich auch Kenntnis davon, dass SB's angewiesen sind, eine bestimmte Prozentzahl der Antragsteller einfach abzuwimmeln. Je höher diese Quote, umso angesehener der SB.

    Zitat

    § 60 Angabe von Tatsachen
    (1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
    1.alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,


    Alles klar?

    Da hast Du wohl recht lacki, ich bin tatsächlich von Nov/Dez 2010 ausgegangen... mein Fehler! Das verschlimmert ja die ganze Angelegenheit nur noch.
    Es gibt keine rechtliche Grundlage, 1 Jahr nach Leistungsbezug diese Unterlagen anzufordern. Gemäß §60 Abs 1 SGB I ist der Hilfebedürftige dazu nur verpflichtet, solange er Leistungen bezieht. Dem Amt bliebe in diesem Falle nur der Klageweg!

    Da Du ALG I beziehst, kämst Du selbst mit Wohngeld wahrscheinlich nicht auf die Summe, die Du jetzt ALG I bekommst. Ich empfehle Dir, Dich mal mit Deinem SB beim Arbeitsamt zu unterhalten, welche Hilfen Dir eventuell noch zukommen könnten.

    Wir reden hier nicht von 4 Wochen vor Hartz-Antrag sondern von bis zu 22 Monaten, also einer Zeit, wo für Lisalein nicht abzusehen war, dass sie jemals H4 würde beantragen müssen. Was sie 2009 mit ihrem Vermögen gemacht hat, obliegt alleine ihr und hat den SB nicht die Bohne zu interessieren.


    Auch wenn sie Hunderttausende in 2009 auf dem Konto hatte, ist dies für einen H4-Antrag vom November 2010 nicht relevant, es sei denn der SB könnte beweisen, dass Lisalein bereits zu diesem Zeitpunkt wusste, das sie H4 beantragen muss. Wie aber soll das gehn, wenn wir Lisalein nicht hellseherische Fähigkeiten andenken wollen?

    Hallo Michaela,


    Du solltest wissen, dass Du verpflichtet bist, diesen Job anzunehmen, um Deine Hilfebedürftigkeit zu verringern. Da Dein Gehalt nicht ausreichen wird, um Deinen Bedarf zu decken, solltest Du ALG2 aufstockend beantragen.
    Das heißt, Du bekämst dann € 359 Regelleistung + die Kosten der Unterkunft und hättest zusätzlich noch € 210 vom Einkommen Deines Jobs.


    Gruß Gawain