Zitatallein zur feststellung der tatsächlichen wohnkosten muss der hauptmietvertrag vorgelegt werden
Die tatsächlichen Wohnkosten des Untermieters gehen zu 100% aus dem Untermietvertrag hervor. Es gibt keine Rechtsgrundlage, die Hauptmieterin zur Vorlage des Hauptmietvertrages zu veranlassen! Datenschutz geht vor Ermittlungsbemühungen!
Zitatsofern er mit einem bedürftigen in einer haus- oder bedarfsgemeinschaft lebt, ist er dazu verpflichtet.
Es liegt hier weder die eine noch die andere Gemeinschaft vor! Entsprechend greift auch keine Vermutung eines Zusammenwirtschaftens.
Im Umkehrfall könnte ein H4-Empfänger von der Arge angehalten sein, die KdU zu mindern und vermietet seinerseits unter. Der nicht hilfebedürftige Untermieter zählt auch in diesem Falle weder zur BG noch nur HG, weil er schlicht und einfach nichts mit der Arge zu schaffen hat.