Beiträge von Gawain

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    allein zur feststellung der tatsächlichen wohnkosten muss der hauptmietvertrag vorgelegt werden


    Die tatsächlichen Wohnkosten des Untermieters gehen zu 100% aus dem Untermietvertrag hervor. Es gibt keine Rechtsgrundlage, die Hauptmieterin zur Vorlage des Hauptmietvertrages zu veranlassen! Datenschutz geht vor Ermittlungsbemühungen!


    Zitat

    sofern er mit einem bedürftigen in einer haus- oder bedarfsgemeinschaft lebt, ist er dazu verpflichtet.


    Es liegt hier weder die eine noch die andere Gemeinschaft vor! Entsprechend greift auch keine Vermutung eines Zusammenwirtschaftens.
    Im Umkehrfall könnte ein H4-Empfänger von der Arge angehalten sein, die KdU zu mindern und vermietet seinerseits unter. Der nicht hilfebedürftige Untermieter zählt auch in diesem Falle weder zur BG noch nur HG, weil er schlicht und einfach nichts mit der Arge zu schaffen hat.

    Das ist der Fehler, den viele machen... auf's Amt rennen und erwarten, dass man dort eine verbindliche Aussage erhält.
    Macht das Alles lieber schriftlich, dann braucht ihr euch vielen Unsinn erst garnicht anhören.


    Was jetzt zu tun ist, dass ist ein schriftlicher Widerspruch gegen diesen Ablehnungsbescheid!


    Hiermit widerspreche ich Ihrem Bescheid vom ....


    Begründung: Ich verweise auf mein Schreiben vom 22.12.2010, in welchem ich die Gründe, weswegen mein Sohn mit mir künftig in Haushaltsgemeinschaft lebt und sein Einkommen mir nicht anzurechnen ist, angeführt habe.


    Das sollte Deine Mutter dringend erledigen!

    Ja, die haben häufig eine Glaskugel auf dem Schreibtisch und erkennen darin Zahlungseingänge von denen uns unsere Schulweisheit nur träumen läßt :D

    Jede Art von Einkommen muss angegeben werden, auch Erlöse aus Ebay-Verkäufen. Wenn es wirklich "pillepalle" ist, wird man es Dir nicht beschneiden.

    Oder in Zahlen ausgedrückt (vorausgesetzt die Wohnung Deines Freundes gilt als angemessen):


    Euer Bedarf läge dann bei € 1400.
    Dem gegenüber stehen Einnahmen aus Lohn, 2 x Kindergeld, Kindesunterhalt.
    Diese Einnahmen werden mit Ausnahme von € 190 vom Bedarf abgezogen. Wenn Du dann noch den Strom in Abzug bringst, dann hast Du den Betrag, den das Amt für euch noch bezahlt.


    Unter Umständen könnte das ganze Vorhaben auch unter Beantragung von Wohngeld finanziert werden und ihr seid weg vom Amt.

    Das ist ein völlig unsinniges Schreiben des SB. Wenn jemand in einem solch familieninternen Fall Geld verschieben will, dann kann er dies auch nachdem es überwiesen wurde.

    Hallo sausi,


    ich empfehle Dir Folgendes auf diesen Entscheid zu antworten:


    Sehr geehrte Damen und Herren,
    es ist kaufmännisch korrekt, sich eine geleistete Zahlung vom Zahlungsempfänger quittieren zu lassen. Nicht anders geschieht es auch unter Fremden! Es ist familienintern durchaus üblich Zahlungen in bar zu leisten und widerspricht nicht geltendem Recht! Diese Handhabung war Ihnen bekannt und wurde von Ihrer Seite bis dato nicht bemängelt. Entsprechend entbehrt es jeglicher Grundlage, die von Ihnen geleisteten Zahlungen nunmehr zurückfordern zu wollen.
    Zudem kommen Sie in Ihrem Entscheid Ihrer Begründungspflicht nur sehr unzureichend nach, woraufhin ich Sie bitte, mir die wesentlichen, tatsächlichen und rechtlichen Gründe zu benennen, welche Sie zur Ihrer Entscheidung geführt haben.

    Wir sollten Eines nicht außer Acht lassen:
    Es handelt sich hier um einen mündigen und nicht hilfebedürftigen Bürger. Diesem nun einfach sein Einkommen zu kürzen ist mit deutschem Recht nicht vereinbar. § 9 Abs. 5 SGB II bedient sich hier lediglich einer Vermutung, aber keines Beweises und dieser Vermutung kann mit einer eidesstattlichen Versicherung erfolgreich widersprochen werden.
    Ich kenne keinen Fall, bei welchem dies gescheitert wäre.

    Hallo Liz_B,


    Du wirst wissen, dass Du als U25 eigentlich keinen Anspruch auf ALG2 hast. Du sagst, es gäbe schwerwiegende soziale Gründe für Deinen Auszug. Diese musst Du natürlich auch belegen können, um dann an Deinem Heimatort ALG2 beantragen zu können. Erst wenn Du diesbezgl. einen Anspruch hast, kannst Du bei der Behörde des Nachbarortes die Übernahme der KdU für die neue Wohnung beantragen.


    Gruß Gawain

    Hallo Hummie


    Nachdem es keinen Grund gibt, Dich zu sanktionieren, wird man Dir auch einen Vorschuss auf zu erwartende Leistungen nicht versagen. Verweise in Deinem Widerspruch darauf, dass die Frage nach der Höhe Deiner Abschlagszahlung zum Einen nicht begründet wurde und zum Anderen nicht der Mitwrikungspflicht unterliegt.
    Gemäß § 35 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt zu begründen und hierbei die wesentlichen, tatsächlichen und rechtlichen Gründe zu benennen, welche die Behörde zu ihrer Entscheidung geführt haben. Dieser Begründungspflicht ist die Behörde nicht oder nur sehr unzureichend nachgekommen.


    Nein, den Gang zum Sozialamt kannst Du Dir sparen!


    Gruß Gawain

    Da kann ich Dir nur zustimmen. Es wird halt wie sooft jede Chance nicht bezahlen zu müssen genutzt.
    Um nun nicht alles neu beantragen zu müssen, solltest Du diesem Aufhebebescheid, oder wie man es nennen möchte, widersprechen.
    Dies ist ja irgendwo ein Unding, da es nach geltendem Recht das Amt rein garnichts angeht, wieviel Strom Du zu bezahlen hast. Dies unterliegt keinesfalls der Mitwirkungspflicht, wobei sich der SB mit dem völligen Entzug der Leistungen sehr weit aus dem Fenster gelehnt hat. Entsprechend würde ich auch den Widerspruch verfassen. Er hätte Dir nachvollziehbare und rechtliche Gründe benennen müssen, weswegen er die Höhe Deiner Abschlagszahlung wissen möchte.