Beiträge von Gawain

    Euer Bedarf errechnet sich aus...


    a) € 359,00 Regelleistung für Dich
    b) € 215,00 Sozialgeld für das jüngere Kind
    c) € 251,00 Sozialgeld für das ältere Kind
    d) € 340,00 Kosten der Unterkunft
    e) € 129,00 Zuschlag für Alleinerziehende = € 1.294,00


    Hiervon ist das Einkommen der BG abzusetzen...


    a) € 368,00 Kindergeld
    b) € 460,00 Unterhalt
    c) € 300,00 Elterngeld = € 1.128,00


    Im Moment ergäbe sich ein Anspruch in Höhe von € 166,00, nach Wegfall des Elterngeldes € 466,00.


    Gruß Gawain

    Wie ich das sehe, deckt das Einkommen aus Kindergeld, Unterhalt und Elterngeld nahezu vollständig den Bedarf, sodaß es kaum oder einen nur sehr geringen Anspruch auf Sozialleistungen geben dürfte. Leider fehlt das jeweilige Alter der beiden Kinder, um das genau sagen zu können.

    Nein, denn das Einkommen Deiner Freundin liegt eindeutig über dem H4-Bedarf. Das Du Unterhalt zu bezahlen hast, ist hierbei nicht von Belang, dieser müsste dann halt ausgesetzt werden, bis Du wieder über eigenes Einkommen verfügst.

    Sollten die neuen Regelsätze abermals nicht verfassungskonform sein, so ist es Sache des Bundesverfassungsgerichts diesbzgl. einzugreifen. Ich glaube Du bist da nicht ganz auf dem Laufenden woodi. Dein Widerspruch kommt erst ganz zum Schluß zum Tragen, nämlich dann, wenn man Dir entgegen geltenden Rechts doch zu wenig ausbezahlt haben sollte.

    Die Höhe der zu leistenden Zuzahlungen beträgt 2% der Regelleistung. Sobald Du diesen Betrag erreicht hast, kannst Du Dich für den Rest des Jahres auf Antrag von Zuzahlungen befreien lassen.

    Hallo woodi,


    nachdem das Gesetz im Bundesrat gescheitert ist, gab es auch keine Regelsatzanpassung zum 1. Januar. Jenachdem, worauf man sich im Ausschuss einigt, wird die Anpassung zu gegebener Zeit nachgezahlt werden. Einen Antrag in irgendwelcher Form brauchst Du diesbzgl. nicht zu stellen.

    Meiner Meinung nach könnte Milly auch einen Anspruch auf eine eigene Wohnung durchsetzen, was letztendlich auch das Beste für die ganze Situation wäre. Die Sicht der Dinge, die der Lebenspartner der Mutter hat, würde kurzfristig ohnehin zu Spannungen und Störung des häuslichen Friedens führen und schwerwiegende soziale Gründe für einen Auszug produzieren.


    Aber auch ohne Auszug muss Milly Anspruch auf Leistungen haben, sie würde ja ansonsten gänzlich durch das soziale Netz fallen, wenn weder Eltern noch Staat für sie zuständig wären. Das ganze U25-Denken darf nicht dazu führen, dass man einen Menschen ohne jegliche Mittel für den Lebensunterhalt dastehen läßt.

    Also zu einer Vereinbarung gehören mindestens 2 Leute, welche diese Vereinbarung treffen und mit ihrer Unterschrift in Kraft setzen. Entsprechend kann ein SB eine EGV nicht einseitig erlassen! Verbindlich ist die vorangegangene EGV, welche auch von der Behörde uneingeschränkt zu erfüllen ist.
    Ich glaube ein Anwalt weis genau, was er zu schreiben hat, damit besagter SB den Schwanz einzieht.

    Verträge sind einzuhalten!
    Es wird von Dir erwartet, dass Du Deinen in der EGV vereinbarten Pflichten nachkommst und würdest sanktioniert, wenn Du es nicht tust. Im Umkehrschluss gilt selbiges für die Behörde! Wenn Deine EGV also noch bis März Gültigkeit hat, gibt es keinen Grund vorab eine andere EGV unterschreiben zu müssen. Ist besagtes Modell Bestandteil der noch gültigen EGV, kann ich mich nur dem Rat meines Vorredners anschließen: Suche einen Anwalt auf!

    Hallo HoFaHH,


    Folgendes steht hierzu in § 53 SGB IX:


    Zitat

    (2) Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden Reisekosten auch für im Regelfall zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen.


    Da Dir diese Heimfahrten vor Deiner Ummeldung bezahlt wurden, solltest Du ein klärendes Gespräch mit Deinem SB führen. Vielleicht werdet ihr nun als getrennt lebend geführt oder aber Du hättest den neuen Wohnsitz als Zweitwohnsitz angeben müssen.


    Gruß Gawain

    Ja, auf alle Fälle wäre die Mutter barunterhaltspflichtig.
    Meiner Meinung nach kann allein die Mutter ihre Absicht erfolgversprechend dem Amt nahe bringen. Man kann ja nicht warten, bis er zurückgelassen wurde und auf der Straße sitzt. Insofern die Mutter überhaupt soweit gehen würde.

    Ja, das Geld wird unter Berücksichtigung der entsprechenden Freibeträge angerechnet und das Amt wird auch die Vorlage der Lohnabrechnung verlangen. Anspruch auf Leistungen hast Du ab Antragstellung.

    lacki


    Zitat

    aber eine rückwirkende erstattung der umzugskosten/kaution schliesse ich weiterhin aus.


    Richtig! LovelyMummy wollte auch beides nicht in Anspruch nehmen. Warum sich dies nun plötzlich geändert hat, vermag nur sie allein zu sagen.

    Wenn ihr noch nicht umgezogen seid, dann bezieht sich die Heizkostenerhöhung doch wohl auf die alte Wohnung und die Arge wäre gehalten, euch zur Minderung der Heizkosten für die Zukunft aufzufordern, um die Angemessenheit der Wohnung wieder herzustellen. Es ist schon richtig, dass die alte Wohnung nunmehr unangemessen ist, aber zu dem Zeitpunkt, als ihr den Mietvertrag für die neue Wohnung unterschrieben habt, war sie es noch nicht, und ein Umzug daher nicht erforderlich! So wohl die Denkweise des SB!
    Man könnte sagen, dass hier das Pferd von hinten aufgesattelt wurde :). Was war früher da, das Huhn oder das Ei?


    Da bleibt wohl nur der Versuch an die Logik des SB zu appellieren, wobei die Betonung auf Versuch liegt!
    :rolleyes: