Das war nicht als Unterstellung gedacht und auch garnicht böse gemeint. Wollte nur meine Erfahrungen mit derartigen Vorhaben einbringen.
Der künftige Untermieter sollte sich vorab das OK des Jobcenters einholen und dann macht ihr einen entsprechenden Untermietvertrag. Mehr gibt es dazu eigentlich nicht zu sagen.
Beiträge von Gawain
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In erster Linie solltest Du darauf achten, dass nicht der beste Freund Deines Lebensgefährten plötzlich DEIN neuer Lebengefährte ist :D.
Ich nehme an, dass dieser beste Freund jener ist, welcher Hartz IV bezieht. Zumindest der Sachbearbeiter des Jobcenters könnte oder wird auf diesen "spaßigen" Gedanken kommen, euch nach 1 Jahr eine eheähnliche Gemeinschaft unterstellen und dem Freund die Leistungen kürzen.Ich rate euch davon ab, nicht zuletzt im Hinblick auf Deinen Lebensgefährten
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Eigentlich zu groß die Wohnung, dafür aber sehr billig. Könnte klappen, aber unbedingt mit dem Jobcenter absprechen, bevor Du einen Mietvertrag unterschreibst.
Überhaupt würde ich an Deiner Stelle erst einmal checken, ob Du überhaupt Anspruch auf Leistungen hast. -
Diesen Betrag und mehr bezahlt man in meiner Region auch im Gebrauchtmöbelmarkt. Warum also solltest Du diese Küche nicht Deinem Bruder abkaufen? Vergiß nicht, Dir einen entsprechenden Beleg geben zu lassen!
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Zitat
ich würde so nicht urteilen, bevor ich den standpunkt es chefs nicht gehört habe.
Das sind ja ganz neue Töne? Seit wann legst Du Wert darauf den Standpunkt der Gegenseite anzuhören? Die deutliche Mehrheit Deiner Beiträge lebte bislang von bösartigen Unterstellungen. Solltest Du tatsächlich langsam erwachsen werden?
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Ich glaube der Selbstbehalt liegt bei € 900. Alles was darüber liegt kann für Unterhalt herangezogen werden. Wenn Du Sozialleistungen in Anspruch nehmen willst, musst Du auch Dir eventuell zustehende Unterhaltsleistungen Deiner Frau annehmen.
Ist ja klar, das Amt bezahlt nur, wenn es unbedingt sein muss -
Unter Umständen ja, denn sie könnte Dir gegenüber unterhaltspflichtig sein.
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Aus der Selbständigkeit kommend wirst Du Hartz IV beantragen müssen, d.h. € 359 für den Lebensunterhalt zzgl. Kosten einer angemessenen Wohnung mit max. 50m².
Wichtig ist es, dass Du Dich erst einmal arbeitsuchend meldest, besagten Antrag stellst und dem Sachbearbeiter Dein Vorhaben erläuterst. Keine Wohnung anmieten, ohne dies vorher mit dem SB zu besprechen!
Mit den Möbeln wird es nicht ganz so einfach sein, da Du Anspruch auf die Hälfte des Mobilars aus der gemeinsamen Wohnung hast und das Amt Dir deshalb nur die fehlenden Teile bezahlen wird.Wie ist denn Deine Frau finanziell gestellt? Hat sie eigenes Einkommen?
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So wie Du Dir das vorstellst, läuft der Hase nicht. Du bist erwachsen und kannst hinziehen, wohin immer Du willst, aber halt nur dann, wenn Du es Dir leisten kannst als U25. Das Amt wird Dich ganz sicher zurück an die Eltern verweisen und Dir weder Miete noch sonstiges bezahlen. Begründung: Du hast durch Deinen Umzug Deine Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt!
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Hallo milanica,
eine Sperre hat Dein Mann trotz fristloser Kündigung nicht zu befürchten, da er diese Kündigung ja nicht provoziert hat. Auch wenn der Verlust des Arbeitsplatzes immer eine bittere Angelegenheit ist, aber für solch ein A... loch von Chef zu arbeiten ist noch viel bitterer.
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Hallo Arcturus,
vielleicht macht das folgende Zitat aus § 22 SGB II das Ganze für Dich ein bißchen verständlicher:
(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1.
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, -
Hallo Black,
da liegst Du völlig richtig, diese Regelung gilt nur für U25 (§ 22 SGB II)
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Hallo Anja,
wie Du schon selber schreibst, wurde Dein Antrag im April 2010 abgelehnt, daher wird es keine Nachzahlung geben. Du kannst jetzt nur einen neuen Antrag stellen und hättest im Falle der Bewilligung Anspruch auf Sozialleistungen ab Antragsdatum.
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Da Du noch keine abgeschlossene Ausbildung hast, hättest Du im beschriebenen Fall Anspruch auf das Kindergeld.
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Für die Zeit, die Du im Knast sitzt, werden keine Sozialleistungen bezahlt, auch kein Überbrückungsgeld!
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Der Verlobte ist nicht unterhaltspflichtig!
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In § 21 SGB II heisst es...
1.in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder
2.in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.Somit sind die 36% korrekt, da auch 3 Kinder á 12% nicht mehr ergeben.
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