Beiträge von Gawain

    Prinzipiell darf Deine Freundin verdienen, soviel sie will und man ihr bezahlt. Ich nehme an, Du zielst dabei auf die Anrechnungsfreiheit ab. Tatsächlich sind lediglich € 165 anrechnungsfrei, was darüber hinausgeht wird angerechnet.
    Ist ja auch irgendwo logisch und gerecht, oder? ;)

    Hallo mäggi,


    Zitat

    wird ihr Einkommen bei meinem Antrag mit angerechnet?


    Ja, läßt sich aber u. U. vermeiden!
    Um ihre eigene Hilfebedürftigkeit zu beenden, empfehle ich Deiner Tochter, einen Wohngeldantrag zu stellen. Mit Ihrer Ausbildungsvergütung + Kindergeld + Wohngeld wird sie nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gezählt sondern lebt mit Dir ins Haushaltsgemeinschaft.
    In diesem Falle müsste Dir Deine Tochter die Hälfte der Miete bezahlen, da Du dann vom Amt entsprechend weniger bekommst.


    Gruß Gawain

    Hallo Anja,


    wofür Du Dein Geld ausgibst, interessiert das Amt nicht, es bleibt nur die Frage, ob diese Versicherung zur Zeit gebraucht wird.
    Wenn Du in den vergangenen 2 Jahren 12 Monate gearbeitet hast, dann hast Du Anspruch auf ALG I, andernfalls müsstest Du ALG II beantragen.

    Das regelt § 22 SGB II:


    Zitat

    (3) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.

    Als U25 kann A keine Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) beantragen und damit auch keine Wohnungs-Erstausstattung. Der Antrag würde zudem abgelehnt, da A durch seinen Auszug seine eigene Hilfebedürftigkeit erzeugt hat. Wäre er mal besser bei der Mutter wohnen geblieben, bis er es sich leisten kann auszuziehen.
    Er könnte mal bei der Caritas oder der Inneren Mission fragen, ob diese ihm bei der Beschaffung von Möbeln helfen können.

    Welche Hilfe erwartest Du?


    Zitat

    Diese hatte ich tatsächlich nicht angegeben, da ich der - wie ich nun weiß irrigen - Auffassung war, dass dieser relativ geringe Betrag durch die monatl. Versicherungspauschale von 30,00 € sowie die jährliche Bagatellgrenze von 50,00 € abgedeckt sei und meinen ALGII-Leistungsanspruch ohnehin nicht mindern würde.


    Du solltest weniger spekulieren und einfach Deine Einkünfte melden, sobald sie sich auf Deinem Konto manifestiert haben. Mehr ist dazu nicht zu sagen!

    Du solltest einfach alles angeben, was Du an Einkommen hast, dann gibt es auch keine Probleme. Bußgelder als solche gibt es nicht, u.U. werden Überzahlungen zurückgefordert bzw. mit künftigen Leistungen verrechnet.

    So geht das natürlich nicht! Ich gehe mal davon aus, dass der Bausparvertrag das Schonvermögen sprengen wird, zumal ja auch noch eine Lebensversicherung vorhanden ist.
    Dein Vater wird solange kein Hartz IV bekommen, bis das Geld aus dem Bausparvertrag in angemessenem Zeitraum aufgebraucht ist, oder muss Leistungen zurückzahlen, insofern sie ihm schon bewilligt wurden. Persönliche Schulden, auch die gegenüber der Ehefrau spielen hierbei keine Rolle.

    Sobald Du Arbeit gefunden hast, solltest Du ausziehen und auf eigenen Füßen stehen, alt genug dafür bist Du ja. Bleibst Du nämlich bei den Eltern wohnen, wird Dein Einkommen angerechnet und Deine Eltern bekommen entsprechend weniger Geld.

    Der Entscheid des Sachbearbeiters zielt darauf ab, dass der Antragsteller selbst kein Hartz IV bezieht, aber aufgrund sehr geringen Einkommens die Erstausstattung nicht stemmen kann. In diesem Falle würde das zu erwartende Einkommen der nächsten 6 Monate berücksichtigt.
    Bezieht der Antragsteller allerdings Hartz IV, so sind die Kosten für eine Erstausstattung nicht von der Regelleistung umfasst und werden gesondert erbracht.


    Was von Beiden trifft auf Dich zu?

    Man kann Dich nicht dazu zwingen, Deinen Arzt von dessen Schweigepfllicht zu entbinden und diese Weigerung stellt auch keine Verletzung der Mitwirkungspflicht (§ 60ff SGB I) dar.
    Allerdings beschränkt sich eine Entbindung von der Schweigepflicht auf die Auskunftspflicht des Arztes, in wie weit Du für diese oder jene Tätigkeit geeignet bist und umfasst NICHT die Herausgabe von Befunden.


    Für den Fall Deiner Weigerung wird das Amt einen eigenen Arzt bestimmen, um an die gewünschten Daten zu kommen, also irgendwo sinnlos, sich überhaupt zu weigern :confused:

    Du könntest gemäß § 23 Abs. 1 SGB II ein Darlehen beantragen. Ein entsprechendes Preisangebot zur Vorlage beim Jobcenter hast Du ja bereits.
    Weder die Kasse noch das Amt übernehmen die Kosten für eine Brille.

    @ lacki


    Ich weis schon was Du meinst lacki. Deine Ermittlungsarbeit in Ehren, aber weder wir hier im Forum noch der SB draußen können etwas dagegen tun, wenn in solchen Fällen der ein oder andere Schein den Besitzer wechseln sollte.
    Ein innerfamiliärer Verkauf gegen Quittung ist nunmal rechtens, auch wenn das Klingeln in den Ohren des SB nicht von erhöhtem Blutdruck kommt, sondern tatsächlich die Alarmglocken sind ;).
    Solange in der Wohnung des Kontrahenten letztendlich das besagte Möbelstück tatsächlich vorhanden ist, sind jeder Kontrolle die Hände gebunden.