Wir sind hier gottlob nicht in der Pflicht uns mit jedem angetrunkenen Tödel auseinandersetzen zu müssen, der nach einem Kneipenbesuch nur Streit sucht.
Beiträge von Gawain
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Wayne interessierts
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Ich gebe mir gerne jegliche Art von Blößen, wenn ich es als sinnlos erachte, einem Thread weiter nachzugehen. Daher mein Rat: Vergiss die von Dir zitierten Durchführungshinweise und investiere € 10 in einen Beratungsschein für einen Anwalt. Diesen wirst Du meines Erachtens benötigen, da ich Deinen Fall ohnehin vor dem SG landen sehe.
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Du würdest dann mit Deiner Mutter in Haushaltsgemeinschaft leben, wobei deren Einkommen Dir nicht angerechnet werden darf. Darauf solltest Du Dich auch gleich bei Antragstellung berufen und dem Amt zur Kenntnis bringen, dass Dich Deine Mutter in keinster Weise aus ihrem Einkommen oder Vermögen unterstützt.
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Das ist bundesweit so und zielt darauf ab, dass sich die Angeschriebenen übers Wochenende etwas beruhigen können und weniger heftig gegen die SB's vorgehen
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Ah so, die vertreten also die Meinung, dass sie, wenn Dein Vater Unterhalt bezahlen würde, nicht hätten zahlen müssen. Nu hat er aber nicht gezahlt sondern muss dazu erst herangezogen werden. Interessant! Das solltest Du, wenn Du schon mal beim Anwalt bist, gleich mit ansprechen!
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Von Seiten des Jobcenters ist dies keine Vorleistung, welche Du zurückzahlen müsstest. Am Besten gehst Du erst einmal zum Amtsgericht und holst Dir beim dortigen Rechtspfleger einen Beratungsschein für einen Anwalt. Nimm eine Lohnbescheinigung mit! Mit diesem Beratungsschein und € 10 gehst Du zu einem Anwalt und schilderst ihm den Fall. Dieser wird hinsichtlich der Unterhaltsklage alles in die Wege leiten.
Eine Frage noch: Warum musst Du diese € 1376 zurückzahlen?
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Zitat
laut job center habe ich mit denen nichts zu tun und die BG beläuft sich auf meine beiden kinder und kindesvater
Dies ist im Sinne des § 9 SGB II nicht richtig! Auch wenn Dein Vater Unterhalt bezahlen kann, solange das Geld nicht fliest, darf es auch von Seiten des Amtes keine Berücksichtigung finden. -
Du wolltest eine weitere Meinung hören und diese habe ich Dir rein aus dem Gefühl der Fairness gegenüber anderen Erben kundgetan. Du kannst Dich nicht auf § 12 SGB II stützen, da dieser von Vermögen ausgeht, welches bereits vor H4-Antrag vorhanden war.
Aber was rede ich, Du weist ja eh alles besser und es bleibt die Frage, wozu Du hier überhaupt Fragen stellst, wenn Du Dich bei jeder Meinungsäußerung die Dir nicht passt, gleich angegriffen fühlst. Viel Erfolg beim Sozialgericht! -
Du solltest mal beim Jobcenter vorsprechen, da deren Rechnung nicht stimmen kann. Aus Deiner Ausbildungsvergütung ergibt sich ein Freibetrag von € 135, wodurch sich der Bedarf auf € 1211 erhöht. Zieht man nun das Einkommen ab (€ 829) verbleiben immer noch € 382, welche das Amt bezahlen müsste.
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Fehlt da nicht der Kindesunterhalt bzw. UVG?
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Hallo mandyh,
wie ich das sehe, lebst Du mit Deinen beiden Kindern und Deinem Partner in einer Bedarfsgemeinschaft. Entsprechend habt ihr zusammen einen Anspruch auf € 1.076,oo zzgl. der Kosten der Unterkunft und zzgl. der Freibeträge aus Deiner Ausbildungsvergütung. Von diesem Geld wird jegliche Art von Einkommen abgezogen.
Du könntest jetzt natürlich Deinen Vater auf Unterhalt verklagen (u.U. wird dies das Jobcenter auch fordern), hättest aber dennoch nicht mehr Geld in der Tasche, da auch der Unterhalt als Einkommen angerechnet wird. Dennoch solltest Du wie alle anderen in Deiner Situation von dem zur Verfügung stehenden Geld Deine Ausbildung fortführen können, und auch müssen.Woher kommen denn diese € 1376, die Du zurückzahlen sollst?
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Natürlich ist ein Haus, in dem ein Dritter ein Wohnrecht hat, kaum verwertbar, weil der Käufer niemals Eigenbedarf anmelden kann. Ich glaube aber nicht, dass ein solches Wohnrecht wie in Deinem Falle einen Einfluß auf die Verwertbarkeit im Sinne des SGB II hat.
Schon der Fairness halber gegenüber jenen, welche ein Erbe in BAR erhalten, wird es meiner Meinung nach diesbzgl. keinen Unterschied geben dürfen und Deine Erbschaft wird als verwertbares Einkommen angerechnet werden.
Mit Sicherheit ein interessanter Fall, da diese Erbschaft in der Praxis nur dahingehend verwertet werden kann, in dem Du auf Dein Wohnrecht verzichtest und das Haus verkaufst. Jede andere Entscheidung wäre eine Ohrfeige für all jene, welche ihr "bares" Erbe ebenfalls verwerten müssen. -
Ja, auf dem Amtsgericht. Die Beratung beim Anwalt selbst kostet € 10,oo.
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Hallo don,
Ich nehme an, dass die Stromlieferungen für die WG auf Deinen Namen liefen. Wenn nun schon im Dezember eine Sperrung angekündigt wurde, hast Du Dir für eine Reaktion darauf aber lange Zeit gelassen. Es gibt nun der Wege mehrere...a) Du könntest die Übernahme der Stromschulden bei der Arge auf Darlehensbasis beantragen.
b) Du könntest eine Ratenzahlung mit dem Stromlieferanten vereinbaren.Ich an Deiner Stelle würde mir aber erst mal nen Beratungsschein beim Rechtspfleger besorgen und mich bei einem Anwalt schlau machen lassen, ob diese Sperrung überhaupt rechtens ist.
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Du hast 1 Jahr studiert und Dich dann beurlauben lassen und im Moment tust Du auch gerade mal wieder nichts. Da Du, wie es aussieht, nicht gerade bestrebt bist auf eigenen Füßen zu stehen, gebe ich Deinem Vater recht.
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Guck mal bitte hier...
http://www.sozialleistungen.in…-ii-2/versicherungen.html
Da dürften Deine Fragen beantwortet werden.
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Der Selbstbehalt für Alleinstehende liegt bei € 950,oo. Was darüber hinausgeht ist pfändbar.
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Da er/sie keine Ausbildung am Laufen hat, wird es auch kein Kindergeld geben.
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Die überwiegende Mehrheit Deiner Altersgenossen hat "unerträgliche" Probleme mit den Eltern, dass ist das allseits bekannte Generationenproblem und kein Grund, sich von Vater Staat eine Wohnung finanzieren zu lassen. Solange Du U25 bist hast Du keinen Anspruch darauf.
Auch wenn es mit den Eltern nicht so recht läuft, sind in 1. Linie sie für Dich zuständig!