Kitty meinte, dass Dir von den € 400 nur die Freibeträge von € 160 bleiben, den Rest schluckt das Amt
Beiträge von Gawain
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Zitat
jugendamt macht eigentlich nur bis 18 Jahren
Eigentlich ja, aber die kümmern sich in solchen Fällen meist weit über diese Altersgrenze hinaus. Bevor er den Pfarrer belästigt und den Opferstock plündert, ist der Gang zum Jugendamt allemal der bessere Weg
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Hallo Chrizox,
so einfach wie Deine Mutter sich das vorstellt, geht das nicht. Du hättest in diesem Fall Anspruch auf das Kindergeld und auch auf einen Unterhalt. Diesbzgl. ist auch Deine Mutter in der Pflicht!
So wie es sich liest, bist Du ja noch nicht rausgeworfen worden, aber warum warten, bis es soweit ist? Du solltest Dich an das Jugendamt wenden, die werden Dir sowohl was eine Bleibe anbelangt helfen, als auch hinsichtlich Deiner Ansprüche gegen die Eltern.Gruß Gawain
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Geh doch morgen früh einfach mal zum Onkel Doktor, der verschafft Dir diese paar Tage Aufschub
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Also ich streiche die Segel vor Deinem unsäglichem Wissen. Wer ein Wohnrecht mit Besitz gleichsetzt, kann bestimmt auch aus Sch... Butter machen. Laßt uns über adolfis Kalauer einen ablachen und dann wieder zur Tagesordnung übergehen. Hoch die Tassen, in Afrika ist Muttertag!
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@Edgar
Schon richtig, was Du schreibst, aber erst wenn man mind. 25 ist, kann man selber den Antrag stellen. Vorher müssen das die Eltern tun und wenn diese zuviel verdienen, gibts auch keine Leistungen. Stattdessen wären dann die Eltern und nicht der Staat für den Unterhalt der Tochter zuständig!
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Deine Interpretation des § 12 SGB II teile ich leider nicht adolfi und er hat auch nichts mit Deinem Fall zu tun. Ich stimme Dir zu, dass das Ganze garnicht zum Tragen kommen wird, da man die Immobilie eben wegen dem Wohnrecht als unverkäuflich einstufen wird und das Amt Dich dort belassen wird, weil man sich ja die KdU spart. Sogesehen sind all diese Threads, die Du hier erstellt hast nur viel Gedöns um Nix.
Wie gesagt: Sitze es einfach aus!
Ich jedenfalls klinke mich aus dieser Diskussion aus, sonst degradiere ich mich selbst zum Schallplatten-spieler -
§ 12 SGB II bezieht sich stets auf Vermögen welches schon VOR dem Leistungsbezug vorhanden war. Mag sein, dass Dein Wohnrecht als schon vorhandenes Vermögen betrachtet werden kann, aber dieses Wohnrecht ist nicht gleichzusetzen mit dem Eigentumsrechten an der Immobilie, welche Dir erst währtend des Leistungsbezuges zufließen und setzt auch nicht voraus, dass Du Eigner dieser Immobilie bist!
Entsprechend könnte man Dir abverlangen, die geerbte Immobilie zu verkaufen und den während des Bezuges von ALG II erzielten Erlös zu verwerten. Dein Wohnrecht bliebe davon unberührt! Was stört Dich an dieser Handhabung? -
Hallo angela
Zitates heißt Grundrenten gehören nicht zum Einkommen
Wer sagt denn sowas?Auch ein Mehrbedarf wird nicht einfach mal so unters Volk gestreut. Hier kannst Du Dich mal informieren:
]§ 21 Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
(1) Leistungen für Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 6, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind.
(2) Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung.
(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
1.
in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder
2.
in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.
(4) Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.
(6) Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(7) Die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe der für erwerbsfähige Hilfebedürftige maßgebenden Regelleistung nicht übersteigen. -
Du hast soeben auf einen Beitrag vom 09.08.2006 geantwortet. Ich glaube nicht, dass Julez noch immer auf die Erstausstattung wartet
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Hallo adolfi!
Niemand will Dir hier etwas Böses adolfi. Es ist nunmal so, dass das SGB II zu Deinem speziellen Fall nichts hergibt und man Dir diesbzgl. keine rechtsverbindliche Auskunft geben kann.
Dein Wohnrecht ist durch das Gesetz geschützt und egal ob man dies nun als Vermögen betrachten kann oder nicht, daran kann auch das Jobcenter bzw. der SB nicht rütteln. Dieses Wohnrecht setzt aber nicht voraus, dass Du Eigentümer der Immobilie bist. Solltest Du das Haus also verkaufen, bleibt davon Dein Wohnrecht unberührt.Nun bleiben wir doch mal lebensnah:
Auch wenn der SB oder ein Sozialrichter der Meinung wären, Du müsstest Dein Erbe verwerten, so ist dies noch lange nicht umgesetzt und die Leistungen müssen weiterbezahlt werden, wenn auch auf Darlehensbasis. Du wirst dieses Haus in dem vom Gesetzgeber geprägten "angemessenen Zeitraum" auch nicht verkaufen können, denn wer kauft schon ein Haus, welches zu 100% mit dem Wohnrecht des Verkäufers belegt ist und zu einem Verzicht auf dieses Wohnrecht kann Dich niemand zwingen.
Kurzum: Ich an Deiner Stelle würde die Sache einfach aussitzen!Unser Streitpunkt war jener, dass Du meinst es müsse irgendwo einen Paragraphen geben, welcher Dir von vorneherein das Erbe unangetastet läßt. Eben dies ist aber nicht der Fall und würde zudem eine Benachteiligung all jener darstellen, welche Bargeld geerbt haben und darauf wird sich ein Sozialrichter gewiss nicht einlassen.
Also: Das Haus wird Dir sicher bleiben, weil sich dafür ohnhein kein Käufer finden wird, aber einen direkten Rechtsanspruch darauf hast Du nicht, da das Vermögen (der Wert der Immobilie) während des Bezuges von ALG II zugeflossen und daher anzurechnen ist. Eine gegenteilige Aussage hierzu ist nirgendwo in den Sozialgesetzbüchern zu finden, insbesondere nicht im Rechtskreis SGB II.
Ich hoffe, dass wir uns darauf nun verständigen können!Gruß Gawain
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Nein, die Dir alleine zustehende Wohnungsgröße endet bei maximal 50m².
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Es geht adolfi um mehr als um das, was er hier fragt. Dies ist bereits sein 4. Thread zu diesem Thema. Er hat ein eingetragenes Wohnrecht in dem Haus, in dem er lebt und hat dieses Haus nun geerbt. Es stellt sich nun die Frage, inwieweit er dieses Erbe verwerten muss! Er wird das Haus nur schwerlich verkaufen können, aber es ist deswegen nicht unverkäuflich.
Nach Meinung von lacki und mir kann dies letztendlich nur vom SG entschieden werden, da das SGB II zu diesem speziellen Fall keine Aussage trifft. Zweifellos wird die Rechtsprechung in diesem Falle auch die Handhabung von Erbschaftsfällen berücksichtigen müssen, bei denen Bargeld geerbt und verwertet werden musste, um eine Gleichbehandlung herzustellen. -
Ja Calla, das solltest Du auf jeden Fall tun, auch wenn sich daraus im Moment keine Ansprüche ergeben.
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Nutze doch bitte für Deine Fragen zum Mietrecht den auf dieser Seite vorhandenen Link zum entsprechenden Forum.
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Hallo Calla,
es ist mir nicht ganz schlüssig, worum es Dir nun geht?
Sollte Dein Beitrag darauf abzielen, ob Du Anspruch auf Sozialleistungen hast, muss ich Dir ein klares NEIN geben, da das Einkommen Deines Mannes hierfür zu hoch ist. Ein eventueller Anspruch auf ALG I ist wohl verwirkt, da Deine letzte Arbeitsstelle schon mehr als 4 Jahre zurückliegt. -
Na das ist ja schon mal was. Hätte ja sein können, dass er noch bei seinen Eltern wohnt und dann dort hätte wohnen bleiben müssen, da er noch keine 25 ist.
Wie ich schon schrieb, habt ihr 1 Jahr Zeit, in welchem Dein Einkommen keine Berücksichtigung findet. Danach werdet ihr als Bedarfsgemeinschaft geführt. Zu einer Kürzung der Leistungen wird dies wohl kaum führen, da auch Du nur über ein geringes Einkommen verfügst. -
Nach Ablauf von 12 Monaten würdet ihr beide eine Bedarfsgemeinschafts bilden, in welcher auch Dein Einkommen angerechnet wird.
Allerdings stellt sich erst einmal die Frage, wo denn im Moment jeder von euch beiden wohnt? Bei den Eltern? -
Das ist richtig. Ich kann nur jedem Mieter empfehlen einem solchen Verein beizutreten.
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Hallo bo,
meines Erachtens ist eine Mieterhöhung unmittelbar nach Abschluss des Mietvertrages nicht rechtens, aber hierzu kann Dir der örtliche Mieterverein sicher mehr sagen.
Zu Deiner Frage:
Sollte die Wohnung durch diese Mieterhöhung als unangemessen betrachtet werden, so hast Du 6 Monate Zeit, Dir eine andere Wohnung zu suchen, es sei denn, Du bezahlst diese € 70 lieber aus eigener Tasche. Für die Dauer dieser 6 Monate muss Dir die volle Miete weiterbezahlt werden, also auch diese € 70.