Beiträge von Gawain

    Zitat

    je nachdem an was fuer einen Sachbearbeiter man geraet!?


    In der Tat könnte Dein Antrag solange unbearbeitet bleiben.


    Nachdem Du Dich bzgl. Wohnungssuche ohnehin an den Zielort begeben musst, empfiehlt es sich auch beim dortigen Jobcenter vorzusprechen, da auch die dortige Kommune die Kosten der Unterkunft trägt.

    Meiner Meinung nach handelt es sich hierbei um ein "nicht verwertbares Vermögen". Es wird Dich weder die Bank aus dem Darlehensvertrag entlassen, noch kann Dir jemand Deinen Anteil an dieser Eigentumswohnung ausbezahlen.
    Entsprechend empfehle ich gegen den erlassenen Bescheid in Widerspruch zu gehen!

    Klar, man muss eine Wohnung haben, um Wohngeld zu bekommen, aber man kann natürlich vorab seinen Anspruch darauf klären, bevor man einen Mietvertrag unterschreibt. Das Elterngeld wird unabhängig davon, wann das Kind geboren wurde, nunmehr angerechnet.
    Die von Dir angesprochenen Werbungskosten-Freibeträge (20%) gibt es schon bei Hartz IV, aber es muss natürlich diesbzgl. erst einmal ein Anspruch darauf bestehen.

    Hallo Nebulah,


    das Elterngeld wird seit 1. Januar voll angerechnet!
    Nur mal zum Verständnis, Deine dreiköpfige Familie hätte Anspruch auf:


    a) € 656 Regelleistung für Dich und Deine Frau
    b) € 218 Sozialgeld für das Baby
    c) Kosten einer angemessenen Unterkunft


    Dem gegenüber steht euer Einkommen:


    a) € 628 Dein Verdienst
    b) € 184 Dein Kindergeld
    c) € 184 Kindergeld für das Baby
    d) € 300 Elterngeld


    Das sind nahezug € 1300 an Einkommen, da kann es gut sein, dass sich daraus kein Anspruch mehr ergibt. Aber nutze doch mal den Wohngeldrechner mittels Link am Ende meines Beitrags.

    Da Du über 25 bist, kannst Du eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden. Das Du bis dato nichts bekommst, liegt wohl daran, dass Du noch bei den Eltern wohnst.
    Du solltest Dich nach einer angemessenen Wohnung umsehen, aber noch keinen Mietvertrag unterschreiben. Dann mit den Wohnungsdaten zum Jobcenter, H4-Antrag und Antrag auf Erstausstattung stellen. Insofern Deine Eltern Dir gegenüber noch unterhaltspflichtig sind, würde dieser Unterhalt von den künftigen Leistungen abgezogen.
    Du kannst den Unterhalt nicht verweigern, wenn Du andererseits Sozialleistungen in Anspruch nehmen möchtest!
    Was in Deiner Region als angemessene Wohnung gilt, kannst Du anhand des untenstehenden Links "Kosten der Unterkunft" ermitteln.

    Deine Beiträge hier sind eine "Klageschrift" und nichts wobei man Dir helfen könnte. Das bzgl. der Kinder noch immer Vieles im Argen liegt und es ohne Einschränkungen nicht geht, ist hier allseits bekannt. Ich unterstelle Dir keine Abzocke, aber scheinbar möchtest Du Deinen Kindern einen etwas besseren Lebensstandard bieten, für den DU einfach zu wenig verdienst.


    Zitat

    Fahre jetzt mit meinen beiden zum schwimmen.


    Na geht doch! :)

    Es ist vollkommen klar, dass man seinen Kindern vieles nicht bieten kann, wenn man ALG II bekommt. Da bist Du nicht alleine, aber man kann dies nicht alles vom Staat einfordern, schließlich leben wir hier weder im Paradies noch im Schlaraffenland.
    Mein lieber Herr Gesangverein :eek:

    Vielleicht kommen wir Deinem Anliegen näher, wenn Du einfach mal sagst, was Du gerne anders haben möchtest.


    Nur zum Verständnis: Für Kinder gibt es keine Regelsätze, sie bekommen bei Hartz IV Sozialgeld, welches prozentual je nach Alter vom Regelsatz der Eltern abgeleitet wird. Was darin nicht enthalten ist, regelt §23 SGB II (Abweichende Erbrinbgung von Leistungen) wie z.B. Kosten für mehrtägige Klassenfahrten usw.

    Zitat

    Nur wie setzt sich das nicht benötigte Kindergeld wirklich zusammen


    Tut mir leid, ich kann Deinen Ausführungen nicht ganz folgen. Von einem Zusammensetzen kann man doch in diesem Fall nicht reden, das bezieht sich doch ausschließlich auf die Regelsätze für Erwachsene.

    Zitat

    Dementsprechend denke ich kann man die Aussage des Richters auch auf ein 11 jähriges Kind anwenden.


    Ich glaube, hierbei wird vergessen, dass ein minderjähriges Kind mit seinen Eltern NICHT in jener Art Haushaltsgemeinschaft leben kann, indem sein Überhangeinkommen anrechnungsfrei bliebe.
    Das Ganze ist doch nur dazu da, um die Statistiken zu schönen, damit weniger Kinder in Hartz IV leben.

    Zitat

    meine Eltern werden mir nicht mehr als das Kindergeld überweisen.


    Nicht was sie überweisen wollen, sondern was sie vom Gesetz her überweisen müssen, ist hierbei relevant.


    Zitat

    Oder hat das eventuell noch andere Nachteile?


    Nur den, dass Dir die Leistungen wieder gestrichen werden, wenn man Dich vermitteln kann und Du die Arbeitsaufnahme verweigern solltest.


    Ja, check das mal mit dem Wohngeld; untenstehend ist ein Link zu einem Wohngeldrechner. Alternativ dazu steht ja einem Antrag auf Hartz IV nichts im Wege.

    Für die Antragsabgabe ist das erst einmal nicht relevant, aber im Zuge der Antragsbearbeitung wird man Dich auffordern Unterhaltsansprüche gegen Deine Eltern zu erheben.
    Ist doch klar, dass der Staat erst dann bezahlt, wenn alle anderen Möglichkeiten mehr oder minder erfolglos ausgeschöpft wurden. Du bist U25 und deshalb sind für Dich in 1. Linie die Eltern zuständig (barunterhaltspflichtig).

    Solange euer beider Einkommen über dem Bedarf liegt, besteht kein Anspruch. Das es sich bei dem Einkommen um ALG I handelt, spielt dabei keine Rolle.
    Mit Insolvenzrecht bin ich leider nicht vertraut, kann mir aber nicht vorstellen, dass man bei Steuerschulden auf einen betrügerischen Konkurs schließen kann.

    Lest euch das bitte mal durch:


    Hallo erdling,


    solange Du nicht Schulden machst oder gemacht hast, wohlwissend, sie nicht bezahlen zu können, wird Dir niemand betrügerischen Bankrott unterschieben können.
    Um die Sache für Dich durchsichtiger zu machen:
    Bevor man in den Genuss von Sozialleistungen kommt, wird der Bedarf der Gemeinschaft deren Einkommen gegenüber gestellt. Zu dieser Bedarfsgemeinschaft zählt auch Deine LG. Beide zusammen hättet ihr einen Bedarf von € 656 Regelleistung zum Lebensunterhalt plus die Kosten einer angemessenen Unterkunft. Ist die Summe dieses Bedarfs geringer als das Einkommen der Gemeinschaft, so besteht kein Anspruch auf Sozialleistungen.