Anspruchsausschluss gem. § 7 SGB II Abs. 1 Satz 2
(1) Ausländer, die sich gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sind grundsätzlich anspruchsberechtigt, soweit ihnen aufgrund arbeitsgenehmigungsrechtlicher Vorschriften der Zugang zum Arbeitsmarkt nicht verwehrt ist (vgl. Hinweise zu § 8 Abs. 2). Ausgenommen sind nach der zum 1. April 2006 in Kraft getretenen Regelung jedoch Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt und ihre Familienangehöri-gen sowie Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleis-tungsgesetzes.
(2) Der Anspruchsausschluss betrifft zunächst vor allem Unionsbürger –sowohl der alten als auch der neuen EU-Mitgliedstaaten- die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen und sich zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalten. Auch die mitreisenden Familienangehörigen eines erstmals in Deutschland arbeitsuchenden EU-Bürgers sind dann vom Bezug von Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen.
Dabei lehnt sich der Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative SGB II an § 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU an: Nur in den Fällen, in denen sich das Aufenthaltsrecht ausschließlich auf den Grund „zur Arbeitsuche" (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 2. Alternative) stützt, sind der EU-Bürger und seine Familienangehörigen vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen.
(3) Eine zeitliche Obergrenze für den Ausschluss ergibt sich aus § 2 Abs. 5 FreizügG. Hat sich der Unionsbürger seit fünf Jahren stän-dig rechtmäßig in der Bundesrepublik aufgehalten, genießt er ein Daueraufenthaltsrecht.
(4) Nicht ausgeschlossen von Leistungen des Arbeitslosengeldes II sind Unionsbürger, bei denen ein anderer oder weiterer Grund nach § 2 FreizügG eingreift. Dazu zählen beispielsweise Personen, die durch eine Vorbeschäftigung in Deutschland Arbeitnehmerstatus (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alternative FreizügG) erlangt haben oder als Familienangehörige eines in Deutschland erwerbstätigen Unions-bürgers ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Rei-sen Unionsbürger als Familienangehörige eines Deutschen nach Deutschland ein, sind sie ebenfalls nicht vom Ausschluss erfasst (so. BT Drs. 16/688).