Beiträge von Gawain

    Kai, es hat keinen Sinn mit Dir zu diskutieren, man findet einfach keinen Zugang zu Deinem Gehirn. Man kann nur vermuten, wo es sich befindet, aber der Beweis, dass dem auch so ist, läßt sich hier nicht erbringen. Aufgrund Deiner vehementen Weigerung, Deine Aussagen zu überdenken und hinzuzulernen, kann ich nur vermuten, dass der Wasserdruck in Deinem Kopf jegliches Wachstum von Gehirnzellen unterbindet!

    Ist gut jetzt Kai, das wird nix mehr mit Dir! Dir fehlt einfach das Verständnis dafür, für welchen Personenkreis das SGB II überhaupt gemacht wurde. Du und die kleinen Kartoffeln...

    GG52


    Ich weis, dass Sachbearbeiter hierüber nicht gerne reden, da sich das Jobcenter liebend gern den anrechenbaren Teil des Einkommens des Sohnes einverleiben möchte. ;)

    @ GG52


    Klar, in den Augen der Eltern wird selbst der 65-jährige Sohn noch deren Kind sein, aber nach dem BGB ist ein Kind eine Person, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies ist aber nicht das Thema, sondern das der 20-jährige Sohn mit seiner Mutter in HG lebt und hierfür der Unterstützungsvermutung nach 9/5 SGB II widersprochen werden muss.
    Kai vertritt die Meinung: Einmal Kind immer Kind = einmal BG immer BG!!!

    Zitat

    Wenn dieses minderjährige Kind weiterhin im Haushalt der Eltern Lebt und wird mit dem Zeitpunkt 18 Jahre alt und ist Volljährig kann dieser gleiche Haushalt nicht aufeinmal eine Haushaltsgemeinschaft werden.


    Ja aber klar doch! Auf welcher Rechtsgrundlage willst Du denn einen erwachsenen, Nichthilfebedürftigen zwingen einer BG anzugehören?

    Auf alle Fälle, musst Du diese Erbschaft unmittelbar dem Jobcenter melden, damit man Dir nicht Sozialbetrug vorwerfen kann. Den Rest der Geschichte darfst Du dann Deiner Sachbearbeiterin erzählen. In wie weit diese sich davon beeindrucken läßt, vermag hier niemand zu sagen.


    Gawain

    Absoluter Quatsch!
    Du verstehst mal wieder überhaupt nichts! Was glaubst Du denn, wozu es sonst eine Haushaltsgemeinschaft gibt? Damit erwachsene verwandte Hilfebedürftige mit Nichthilfebedürftigen Verwandten zusammenwohen können! Ein 20-jähriger ist doch vor dem Gesetz kein Kind mehr!!!

    Ja Kai, gerade deswegen lautet § 7 Abs. 3a eben so, wie er lautet:


    Zitat

    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
    1. länger als ein Jahr zusammenleben,
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

    Zitat

    Könnte mir eventuell jemand genau sagen, wo ich finden kann, dass ich eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft bilde?


    Du musst das Ganze aus der Warte Deines Sohnes sehen. Nach dem jauchschen Ausschlußverfahren ist Dein Sohn nicht hilfebedürftig und zudem ist er erwachsen. Er hat nichts mit dem Jobcednter zu schaffen, entsprechend hat dieses auch keine rechtliche Handhabe irgendwelche Unterlagen Deines Sohnes einzufordern. Hier steht's:


    Zitat

    (1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. (§ 9 Abs. 1 SGB II


    Nunmehr sollte Dein Sohn aktiv werden und formlos ein Schriftstück aufsetzen, etwa mit folgendem Wortlaut:


    Hiermit weise ich darauf hin, dass ich mit meiner Mutter in Haushaltsgemeinschaft lebe und daher keine Veranlassung habe, Ihnen die geforderten Unterlagen vorzulegen. Ich versichere hiermit an Eides statt, der Unterstützungsvermutung aus § 9 Abs. 5 SGB II widersprechend, dass ich meine Mutter, mit Ausnahme meines Mietanteils, weder aus meinem Einkommen noch aus meinem Vermögen unterstütze!


    Damit sollte dann Ruhe sein!


    Gawain

    Zitat

    Sei es ein Gerichtsurteil in einem ähnlichen Fall, oder wie ich konkret beweisen kann, das wir keine BG sind, oder einfach ein paar schlagfertige Argumente dem JC gegenüber.


    Fridoline, gerne würden wir Dir entsprechendes präsentieren, aber es ist uns bis dato leider noch kein Fall bekannt geworden, in welchem es gelungen wäre, die "Vermutung einer eheähnlichen Gemeinschaft" erfolgreich zu widerlegen.
    Bitte sei doch so nett und halte uns hier auf dem Laufenden, wie das für Dich und Deinen Mitbewohner ausgegangen ist. Im Erfolgsfalle hätten wir dann ja ein Gerichtsurteil vorzuweisen ;)


    Gawain

    Ich möchte an dieser Stelle nur mal auf "haggy" verweisen, welcher sich aufgrund der einen oder anderen Weigerungen die Sache selber schwerer machte, als es hätte sein müssen. Natürlich widerstrebt es einem, die Leute vom JC in die Wohnung zu lassen, aber will man sich erfolgreich gegen die Vermutung, eine eheähnliche Gemeinschaft zu sein, wehren, ist es vielleicht klüger wohlwollend zu zeigen, dass man eben nichts zu verbergen hat.


    http://www.sozialleistungen.in…e-gemeinschaft-16901.html

    Jenseits von MÜSSEN oder NICHT MÜSSEN, möchte ich hier mal erwähnen, dass ihr zwei Gefahr lauft als eheähnliche Gemeinschaft und damit als Bedarfsgemeinschaft eingestuft zu werden. Dies hätte zur Folge, dass das Einkommen des NICHT-Leistungsbeziehers vom Jobcenter als Einkommen der BG betrachtet und angerechnet würde.
    Deswegen meine Frage, ob ihr wohl schon länger als 1 Jahr zusammenwohnt!

    Also die Firma SYSTEM-Data Personal Service GmbH hat von Dir schon mal überhaupt nichts zu fordern, aus diesem Grunde würde ich die Herausgabe der besagten Unterlagen schlichtweg verweigern, wenn Du sie nicht preisgeben möchtest.


    Über die Maßnahme als solche habe ich folgendes in den fachlichen Hinweisen gefunden:


    Zitat

    Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 16c Abs. 2 SGB II ist für eine/n hauptberuflich selbständige/n eLb gem. § 10 Abs. 3 SGB II zumutbar, auch wenn er/sie für die Dauer der Teilnahme die Ausübung seiner/ihrer selbständigen Tätigkeit einschränken muss. Dies gilt auch, wenn sich dadurch seine/ihre Einnahmen vorübergehend reduzieren und sich die Hilfebedürftigkeit deswegen erhöht.
    Es ist bei der Maßnahmegestaltung darauf zu achten, dass die individuelle Situation des/der Selbständigen durch eine entsprechend flexible Ausgestaltung in angemessenem Umfang berücksichtigt wird.
    Bei Nichtantritt oder Abbruch einer zumutbaren Maßnahme zur Eingliederung von Selbständigen ohne wichtigen Grund treten Sanktionen nach § 31ff SGB II ein, siehe dazu FH zum § 31 SGB II, Rz. 31.11 ff.


    Gawain

    Die Mietnebenkosten bezahlt ja auch das Jobcenter, besser gesagt die Kommune Horst. Anders beim Strom, kriegste da ne Erstattung, so gehört sie Dir, da aus der RL bezahlt. Somit kann es bei der Praxisgebührerstattung nicht anders sein. Den Versuch diese anzurechnen kann man natürlich niemals völlig ausschließen, da es der Geister bei den Jobcentern gar viele verschiedene gibt ;).

    Natürlich braucht ihr die netten Herrschaften vom Amt nicht in die Wohnung zu lassen, aber oftmals ist es klüger, nicht nur auf sein Recht zu pochen.
    Könnte es sein, dass dieser Hausbesuch aus dem Grunde ansteht, dass ihr zwei schon länger als 1 Jahr zusammenwohnt?

    Zitat

    Macht ja auch Sinn, denn das Geld wird dann wieder jedem ALG II als Einkommen abgezogen


    Eine Rückvergütung von € 40 für das zurückliegende Jahr, wäre für viele schon eine feine Sache. Als Einkommen kann man sie nicht anrechnen, da die Praxisgebühr ja von der Regelleistung bezahlt wurde.

    Zitat

    Können wir die Diskussion jetzt wegen dem Wohnraum / Wohnen jetzt bitte nochmal neu starten!?


    Ich hatte eigentlich gehofft, wir wären nunmehr zu einem Ende gekommen :). Ich möchte mich bitte an dieser Diskussion nicht mehr beteiligen und hoffe das ich dem auch wirklich widerstehen kann :confused: