Beiträge von Gawain

    Eigentlich ist Vermögen das, was vor der Bedarfszeit schon vorhanden war und alles was während der Bedarfszeit hinzukommt, ist Einkommen. Aber wie auch immer, insofern silberling und dessen Vater beide Erben des Hauses sind (davon ist wohl auszugehen), ist das Erbe nicht verwertbar, wenn der Vater einem Verkauf nicht zustimmt.

    Hallo wie gehabt,


    wir wollen ja nicht gleich mit schweren Säbeln aufeinander losgehen. Dann laß es mich anders sagen: Wenn ein Sozialgericht oder auch ein Landessozialgericht über einen bestimmten Fall urteilt, so heißt dies nicht, daß künftig alle so gelagerten Fälle auch so entschieden werden müssen. Deshalb ist solch eine Entscheidung eines SG oder LSG immer auf den einzelnen Fall bezogen. Wäre dem anders, dann würde § 22 Abs. 3 SGB II längst anders lauten. Einverstanden mit dieser Auslegung? ;)


    Meine Meinung, warum eine Kaution als Darlehen gewährt wird braucht Dich nicht zu entsetzen, es erscheint mir vom praktischen Ablauf her einfach sinnvoller. Du darfst gerne andere Gründe anführen, was sich der Gesetzgeber bei dieser Formulierung gedacht haben könnte.:)

    Zitat

    Diese Instrumente liegen jedoch teilweise, soweit ich weiß, im Ermessen des Amtes


    Nein, hier sind die Hartz IV-Empfänger ausnahmsweise mal im Vorteil ;). Laufen beim Normalbürger Stromschulden auf, welche nicht in einem Betrag beglichen werden können, so kann er nur eine Ratenvereinbarung mit seinem Stromlieferanten treffen. In der Regel werden in diesem Falle erst einmal € 40 und mehr als Bearbeitungsgebühr aufgeschlagen.
    Der H4-Empfänger erhält hingegen ein zinsloses Darlehen gem. § 23 SGB II unter Berufung auf einen unabweisbaren Bedarf:


    Zitat

    (1) Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt.


    Dies ist keine KANN-Regelung! Ich habe das Maßgebliche unterstrichen!
    Zahlreiche SG benennen eine durch Stromabschaltung betroffene Wohnung zwar als unbewohnbar, aber dennoch zählen Stromkosten bis dato nicht zu den Kosten der Unterkunft.

    Richtig Kitty, und da die Tante vom Rundfunk auch gleich noch ihre E-Mail-Adresse hiergelassen hat, werde ich ihr ein paar nette Zeilen schreiben ;)

    Das wird ein Bericht über Hartz IV-Empfänger, welche statt ihren Strom zu bezahlen, lieber etwas anderes mit ihrem Geld gemacht haben. Wieder so eine Sendung, damit der Normalbürger einmal mehr mit dem Finger auf die Hartzer zeigen kann, auch wenn dies, wie Spejbl schon sagt, nicht nur dieser Personenkreis davon betroffen ist.

    Ohne Mietanteil beträgt der Regelsatz € 364/Monat!
    Eben weil Du dann mit Deiner Mutter in Haushaltsgemeinschaft lebst, ist ihr Einkommen irrelevant; es wird Dir nicht angerechnet. Aber besagte Erklärung nicht vergessen, denn das Jobcenter nimmt in solchen Fällen nicht automatisch eine HG an.


    Beispiel:
    Hiermit erkläre ich an Eides statt, dass meine Tochter/Sohn (Dein Name) mit mir in Haushaltsgemeinschaft lebt und ich sie weder aus meinem Einkommen noch aus meinem Vermögen in irgendeiner Form unterstütze!

    Und damit es erst garnicht soweit kommt, können Stromschulden als unabweisbarer Bedarf gem. §23 SGB II geltend gemacht werden. Der Leistungsträger gewährt hierfür ein Darlehen, welches mit max. € 36,40/Monat zurückzuzahlen ist und übernimmt künftig die termingerechte Überweisung der Abschlagszahlungen an den Stromlieferanten.

    Also nachdem Du Ü25 bist, würdest Du bei einem "Wiedereinzug" bei der Mutter mit dieser in Haushaltsgemeinschaft leben. Diese wiederum müsste dem Amt gegenüber erklären, dass sie Dich in keinster Weise aus ihrem Einkommen oder Vermögen unterstützt.
    Insofern die Mutter selbst zur Miete wohnt, gäbe es die Möglichkeit beim Amt die hälftige Miete zu beantragen, insofern diese als angemessen angesehen wird. Sollte kein Mietanteil fällig werden, hat das Amt ganz gewiß nichts dagegen. ;)

    Vorzugsweise solltest Du dieses Geld nie in die Hände bekommen, deshalb der zweiten Variante (Verwandter zahlt das Geld direkt an das Finanzamt) den Vorzug geben. Nicht vergessen einen Darlehensvertrag aufzusetzen, aus welchem hervorgeht, dass es sich um ein zweckgebundenes Darlehen zur Tilgung von Steuerschulden handelt.

    Da Du Mutter eines Kindes bist, kannst Du künftig Deine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden. Du solltest Dich nach einer für euch zwei angemessenen Wohnung umsehen, ohne einen Mietvertrag zu unterschreiben. Mit den Daten der Wohnung erst zum Jobcenter und die Wohnung genehmigen lassen.
    Du kannst auch eine Wohnungs-Erstausstattung beantragen!


    Ihr zwei habt Anspruch auf...
    a) € 364 Regelleistung für Dich
    b) € 215 Sozialgeld für das Kind
    c) € 127 Zuschlag für Alleinerziehende
    d) Kosten für eine angemessene Unterkunft.


    Die Summe dieser Leistungen ist jener Betrag, den ihr dann monatlich einschl. Kindergeld und Unterhalt zur Verfügung habt. Was in Deiner Region als angemessene Wohnung gilt, kannst Du mittels untenstehendem Link (Kosten der Unterkunft) ermitteln.

    Hallo bimbel,


    zu 1: wenn Du schon einen Vertrag hast, dann lege ihn bitte auch beim Jobcenter mit vor.
    zu 2: Du bekommst die 400 von Deinem Arbeitgeber ausbezahlt und vom Jobcenter 240 weniger als vorher.


    Warum?
    Du darfst € 100 anrechnungsfrei hinzuverdienen und bekommst auf die verbleibenden € 300 noch einen Freibetrag von 20% (€ 60); zusammen also € 160 zusätzlicher Verdienst durch diesen Job.

    Ich glaube, dass in die Entscheidung, die Kaution als Darlehen zu gewähren, auch die Befürchtung mit einfloß, dass der eine oder andere Leistungsempfänger im Falle eines Umzuges die Wohnung nicht gerade im Top-Zustand zurücklassen könnte. Entsprechend würde die Kaution nicht an den Leistungsträger zurückfließen, aber dieser wäre schon wieder in der Verpflichtung die nächste Kaution für besagten Leistungsempfänger zu bezahlen.

    Zitat

    Ich meine, daß wohl auch n i c h t in jedem Falle das Bundessozialgericht angerufen gehört


    Da magst Du recht haben, aber ohne Entscheid des BSG bleiben solche Fälle eine unverbindliche Einzelfallentscheidung.
    Bis dato jedenfalls werden Kautionen von Haus aus als Darlehen gewährt und ich glaube, dass diese Verfahrensweise die bessere Variante ist, sowohl für Vater Staat, als auch den Leistungsempfänger. Die Alternative kann man auch als herabwürdigend betrachten, als würde der Leistungsempfänger im Falle eines Umzuges die an ihn zurückfließende Kaution verschleudern ;).