Beiträge von Gawain

    Für jene Zeit, in welcher beide gemeinsam das Kind betreuten, kann die Ex Deines Freundes keinen Unterhalt einfordern, da dieser auch von Seiten Deines Freundes eben durch seinen Anteil der Betreuung bereits geleistet wurde.
    Ich nehme an, dass Dein Freund zur Zeit ALG II (Hartz IV) bezieht. Von diesem wenigen Geld kann und muss er keinen Unterhalt leisten.

    83 m² sind entschieden zuviel für 2 Personen. Insofern eure Wohnung nicht spottbillig ist, wird man euch nahelegen, in den kommenden 6 Monaten eine neue Wohnung zu beziehen oder die Kosten oberhalb der Angemessenheit selbst zu tragen.

    Allein einen Widerspruch gegen ein vorliegendes psychologisches Gutachten zu schreiben wird nichts bringen. Meines Wissens kann ein solches Gutachten lediglich durch ein Gegengutachten aufgehoben werden.
    In welchem Zusammenhang wurde denn dieses Gutachten erstellt?

    Hallo hannover!


    1) Du musst Dich beim Jobcenter an Deinem Ort/Landkreis arbeitsuchend melden und ebendort ALG II (Hartz IV) beantragen.
    2) Deine Wohnung muss hinsichtlich Größe und Kosten angemessen sein, andernfalls musst Du Dir binnen 6 Monaten eine andere suchen oder die Mehrkosten selbst drauflegen.
    3) Du musst Dein Vermögen offenlegen und auch Deine Kontobewegungen der zurückliegenden Monate.
    4) Für Deine Schulden interessiert sich außer Dir und den Gläubigern niemand, d.h. Du wirst sie bis zur Aufnahme eines einträglichen Jobas einfach links liegen lassen müssen.
    5) Von Deinem Nebenjob bleiben Dir € 160, den Rest schluckt das Jobcenter.


    Gruß Gawain

    Hallo Dahai,


    es gilt das Zuflußprinzip, d.h. dieses Guthaben ist Einkommen in den Monaten in denen es auf Dein Konto überwiesen wurde, auch wenn das Guthaben aus Zeiten vor dem Hartz IV-Bezug stammt.


    Gruß Gawain

    Kusselbussel


    Meines Wissens ergibt sich aus den SGB's für die von Dir angesprochenen Hilfen kein Rechtsanspruch, da viele dieser angestrebten Hilfestellungen z. B. auf dem flachen Land garnicht vorhanden sind. So spricht auch § 20 SGB VIII nur davon, dass Hilfe gewährt werden soll aber nicht zwingend muss.


    Mir ist ein ähnlich gelagerter Fall bekannt, wobei die Mutter ihre Arbeit letztendlich aufgeben musste. Letztendlich ist das Wohl der Kinder über die eigenen Lebensziele zu stellen, wenn ich das mal so sagen darf.


    Gruß Gawain

    Kannst ja mal die "böse" Schnecke1 spielen und die Sache beim Jobcenter melden. Man wird sie auf alle Fälle zu einer Stellungnahme auffordern und sollte etwas nicht mit rechten Dingen zugehen, dann wird sich das kurzfristig zeigen ;)

    Zweifellos wird besagte Dame von irgendeiner Seite (z.B. Liebhaber) unterstützt, da sie die Kosten für Pferd, Auto etc. von Hartz IV unmöglich alleine tragen kann. Wenn Du diesbzgl. etwas ändern willst, dann bleibt nur die Möglichkeit, das Jobcenter über eben diese Dinge zu informieren, da jegliche Form von Unterstützung gemeldet werden muss.

    Hallo toshi52,


    zu der von Dir genannten Schuldsumme sind nicht nur Zinsen hinzugekommen, sondern wahrscheinlich auch Gebühren eines Inkassobüros und des RA selbst. Diese Art von Abzocke ist leider Gang und Gäbe geworden in diesem unserem Lande.
    Du schreibst, dass Du Rentner bist und Grundsicherung bekommst. Mit anderen Worten: Man kann Dir nichts wegpfänden! ;)

    Da eure kirchliche Trauung nicht das ist, was man vor dem Gesetz unter einer Eheschließung zu verstehen hat, kann es durchaus sein, dass bestehende Unterhaltsansprüche gegen die Eltern von dieser "Scheinehe" unberührt bleiben. Da eine standesamtliche Trauung nun wirklich kein Vermögen kostet, gehe ich davon aus, dass die beiden Heiratswütigen berechnend genug sind, dies so und nicht anders zu machen,damit die armen Eltern weiterhin bluten müssen.


    Wer solche Kinder hat, den braucht das Leben nicht mehr zu strafen. :eek:

    Zitat

    Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (§ 1310 Abs. 1 BGB). Nur aus ihr folgen rechtliche Wirkungen für die Ehepartner. Kirchlichen Trauungen oder religiösen Eheschließungsfeierlichkeiten wird dies auch in Zukunft nicht zukommen. Eine nicht vor dem Standesamt geschlossene Ehe hat danach grundsätzlich keine Rechtswirkungen. Der Wegfall der §§ 67 und 67a Personenstandsgesetz ändert hieran nichts.


    Da hat Lagerfeuer recht, seit 1. Januar 2009 kann man hierzulande jetzt auch nur ein bißchen heiraten... vielleicht um künftigen Unterhaltsforderungen aus dem Weg zu gehen, wenn es schief geht :rolleyes:
    Inwieweit diese rechtsunwirksame Heirat bestehende Unterhaltsverpflichtungen der Eltern von "Braut" und "Bräutigam" aufrechterhalten, vermag ich nicht zu sagen, aber wenn ihr eines Tages mal richtig geheiratet habt, so mit Standesbeamten und Unterschrift und so, müssen euch die Eltern leider keinen Unterhalt mehr leisten.


    Allein das Ansinnen, zu heiraten und danach noch Unterhalt von den Eltern zu fordern oder zu erwarten, läßt ernsthafte Zweifel zu, ob ihr beiden überhaupt geistig in der Lage seid den Bund fürs Lebens zu schließen und endlich Verantwortung zu übernehmen. Jeder der hier selbst Kinder hat, wird nur den Kopf schütteln können!

    Zitat

    Ursprünlich war lediglich eine kirchliche Trauung geplant


    Wahrscheinlich auf dem Gelände der Bavaria-Filmstudios :D.
    Im wirklichen Leben braucht man hier in Deutschland trotzdem vorab einen Standesbeamten.

    @ help me


    Man mag es garnicht glauben, dass Du all diese Dinge innerhalb weniger Stunden in die Wege gebracht haben willst. Eigentlich hätte es keines Anwaltes bedurft, um diese Sache zu regeln, aber wenn man das Gemüt einer Klinikpackung Valium hat, war dies am Ende vielleicht doch die bessere Option :rolleyes:

    Hallo chrme,


    da Dein Vater in besagtem Haus ja selbst wohnt, braucht er es unter bestimmten Umständen nicht verkaufen:


    § 12 Abs. 3 Ziff. 4 SGB II benennt u.A. ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe als nicht zu berücksichtigendes Vermögen. Mit anderen Worten: Dein Vater könnte unter den entsprechenden Voraussetzungen Sozialleistungen beziehen ohne sein Haus verkaufen zu müssen.
    Bleiben die Fragen, wie groß das Haus ist und ob er es alleine bewohnt?