Natürlich kann man ein Auto, dass einem nicht gehört auch nicht verwerten, dem würde jede Bank einen Riegel davor schieben. Entsprechend bekämen im Falle einer Veräußerung die Darlehensgeber ihr Geld zurück. Dies ist unkompliziert wenn eine Bank der Finanzier ist, und problematisch, wenn ein Privatdarlehen dahintersteht. Neben dem privaten Darlehensvertrag erwartet das Jobcenter zudem den Nachweis, dass besagtes Geld auch geflossen ist.
Da wurden halt schon der Dinge viele gedreht
Beiträge von Gawain
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Das eine sind die Vermögens-Freibeträge und das Andere das sogenannte privilegierte Vermögen, welches gesondert geregelt wird. Mittels folgendem Link kannst Du im Detail nachlesen, was damit gemeint ist:
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Wenn ein Zusammenleben nicht mehr möglich ist oder Du schlichtweg einfach nicht mehr magst, musst Du Deinen erwachsenen Sohn nicht mehr aufnehmen, auch wenn das Jobcenter dieses gerne anstrebt. Dein Sohn wäre gehalten Hartz IV zu beantragen, was ihm in diesem Falle sicherlich auch gewährt wird.
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Zitat
Dem Arbeitslosengeld II Bezug steht der Besitz eines PKW nicht entgegen, wenn
- der Zeitwert des PKW, des Autos, 7500 Euro nicht übersteigt (so des Bundessozialgericht; andere Gerichte hatten den Wert bei 5000 Euro angesiedelt)Dies dient der Wahrung des Landesfriedens
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Doch, genau das möchte ich damit sagen. Das Fahrzeug ist zu verkaufen und der Mehrwert zu verwerten.
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Hallo woodi!
Der Überprüfungsantrag erfolgt formlos...
Überprüfungsantrag
Hiermit beantrage ich gem. § 44 SGB X die Überprüfung meiner Leistungsbescheide für die Zeitspanne vom 1.1.2011 bis dato.
Begründung: In diesen Leistungsbescheiden wurde mir das Elterngeld zu Unrecht als Einkommen angerechnet. Dies ist für mich nicht nachvollziehbar. Ich bitte um Überprüfung und Erstattung der einbehaltenen Beträge oder aber um Benennung des Gesetzestextes, aus welchem diese Handhabung zweifelsfrei als richtig zu erkennen ist.Meiner Meinung nach wirst Du damit keinen Erfolg haben, da das Elterngeld seit dem 1. Januar auf die Sozialleistungen voll angerechnet wird.
Ich habe allerdings von Fällen gehört, in welchen sich Leistungsempfänger in 2010 das Elterngeld für die Restlaufzeit an einem Stück haben auszahlen lassen, ohne das dieses angerechnet wurde. Dieses soll jedoch seit Jahresfrist 2010 nicht mehr möglich sein. Vielleicht begründet sich ja darauf Deine Meinung, es wäre auch fortan anrechnungsfrei.Gruß Gawain
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Letzteres ist richtig, pro Lebensjahr. Ja, das Auto übersteigt den Wert der Akzeptanz von Seiten des Jobcenter.
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Ich verstehe Deine Problematik: Du willst Dich trennen, aber im gemeinsamen, noch nicht bezahlten Haus wohnen bleiben. Das ist meist problematisch und wird vermutlich mit der Veräußerung des Hauses enden. Dein Noch-Ehemann wird auf der einen Seite Unterhalt bezahlen müssen, aber auf der anderen Seite bestrebt sein...
a) aus dem Darlehensvertrag heraus zu kommen.
b) seinen Anteil aus dem bereits in das Haus investierten Geldes zu bekommen.Das Du und euer Sohn in diesem Haus wohnen bleibt, darauf würde ich an Deiner Stelle nicht setzen!
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Also die Sachbearbeiterin kann Dich nirgendwohin schicken, dass liegt immer noch im Ermessen jener Ärzte, welche für den Träger der Reha-Maßnahme tätig sind (Rentenversicherung/Krankenkasse). Zudem kann man Dich nicht dazu zwingen und wie mir scheint würde das Deine Therapeutin ohnehin ablehnen.
Ob man Sozialhilfe selbst beantragen kann/muss, vermag ich nicht zu sagen. Ich kenne es in solchen Fällen nicht anders, als dass das Jobcenter dies aus eigenem veranlaßt. Um die nötige Voraussetzung hierfür zu schaffen genügt eigentlich ein Attest, welches bestätigt, dass Du noch mehr als 6 Monate krank sein und entsprechend dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen wirst.
Wenn Du Deiner SB ein solches Attest vorlegst, sollten ihr eigentlich die Augen aufgehen. Ich hoffe sie kann noch ein bißchen mehr, als nur nett sein -
Ich kann Dir nur Folgendes sagen:
Um auch nur eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit zu bekommen, muss man eigentlich schon fast tot sein -
Zitat
Es ist mit dem SGB II nicht vereinbar, dass der Leistungsträger die Hilfebedürftigkeit des Hilfebedürftigen vergrößert, indem dieser gefordert wäre seinen €400-Job zu kündigen, um an einer Maßnahme teilzunehmen, welche nicht sicherstellt, dass dadurch besagte Hilfebedürftigkeit weiter veringert würde. Eben deshalb ist eine solche Forderung rechtlich unzulässig!
Der Betroffene musste an der Maßnahme nicht teilnehmen!
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Also in meiner Region dürfen 400-Euro-Jober die Schulung früher verlassen, um ihrem Job nachgehen zu können, andere wurden gänzlich von Maßnahmen befreit, die sich zeitlich mit dem €400-Job nicht vereinbaren ließen.
Ich kenne auch Fälle wogegen diesbzgl. erfolgreich geklagt wurde, da dies mit der Fürsorgepflicht gegenüber dem Leistungsbezieher nicht zu vereinbaren wäre. So kenne ich es! Mag sein, dass dies bei wirklichen Minijobs anders gehandhabt wird. -
Da muss ich widersprechen:
Insofern sich Maßnahme und Minijob nicht zeitlich auf einer Schiene bewegen lassen, hat der Minijob Vorrang, da er die Hilfebedürftigkeit des Leistungsbeziehers verringert. -
Das ist zweifellos eine sehr schwere Zeit für Dich und man kann nur hoffen, dass Du mit der entsprechenden Rücksichtnahme behandelt wirst. Andererseits hat natürlich auch Deine SB ihre Vorschriften und wenn am Ende Deine Befreiung von Maßnahmen und Bewerbungen herauskommen soll, wirst Du diesen Weg schweren Herzens gehen müssen.
Ob Du dann am Ende vom Sozialamt Dein Geld bekommst oder bei Hartz IV bleibst, muss und soll das Jobcenter entscheiden und kann Dir eigentlich egal sein.Danke für Deine Rückmeldung!
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Lacki meinte damit sicher, dass von einem Urteil eines LSG kein allgemein gültiger Rechtsanspruch abzuleiten ist. Aufgrund der Tatsache, dass dieses Urteil bereits 4 Jahre alt ist, war es wohl eine Ausnahme, denn wie wir alle hier wissen, gilt weiterhin das Zuflussprinzip.
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Also an Deiner Stelle würde ich mich nicht darum reißen Sozialhilfe zu bekommen. Wenn Dich das Jobcenter weiterhin in Hartz IV beläßt und Du in keine Maßnahmen integriert wirst, wie Du schreibst, kann es Dir eigentlich egal sein. Deine Eigeninitiative wird in diesem Zusammenhang nicht gefordert sein.
Für den Fall dass Du eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben sollst, solltest Du darauf dringen, dass Du außerdem keine Bewerbungen mehr schreiben musst. Dieses wäre ja auch widersinnig, da Du krankheitsbedingt garnicht arbeitsfähig bist.
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Dieser Meinung war ich eigentlich auch, allerdings sieht es das LSG von NRW anders und zählt ein solches Guthaben zum Vermögen, da es dem Leistungsbezieher bereits vor Leistungsbeginn zugestanden hätte. Klingt logisch! Wieder was dazugelernt
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Hat mir jetzt keine Ruhe gelassen dieses Thema und ich habe hierzu einen Entscheid des Landessozialgerichts NRW gefunden:
http://www.elo-forum.org/kosten-unterkunft/65260-betriebskostenguthaben.html
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Richtig was Kitty sagt. Wäre es eine Nebenkosten-Nachforderung gewesen, hättest Du diese ebenso vom Jobcenter bezahlt bekommen, obwohl die Kosten außerhalb des Leistungsbezuges entstanden sind.