ZitatSorry kristin11 : Ist keine Absicht. Aber dieser Gwain kostet mir noch die letzten Nerven
Wenn man Deiner Rechtsauffassung vertraut Kai, könnte man auch den Würger von Boston um eine Halsmassage bitten
ZitatSorry kristin11 : Ist keine Absicht. Aber dieser Gwain kostet mir noch die letzten Nerven
Wenn man Deiner Rechtsauffassung vertraut Kai, könnte man auch den Würger von Boston um eine Halsmassage bitten
Hast Du das gehört Kai? Wir sollen die Klappe halten und uns verpissen
ZitatHallo,ich wollte keine Diskussionen in diesem Thread!
also,wer noch antworten hat,her damit! Ansonsten bitte neues Thema eröffnen!
Oh, welch harscher Ton her damit.
Na wer so nett bittet, bekommt bestimmt viele Antworten!
Hier (am Beispiel des Bayer. Staatsministeriums) steht alles, was man bzgl. Mietkaution und dem damit verbundenen Darlehen wissen muss:
ZitatDas besagt aber nicht, dass es auch für die Mietkaution gilt !!!
Darlehen ist Darlehen Kai, egal ob für eine Waschmaschine oder für die Mietkaution. So meine Meinung, Du hast eine andere. Also warten wir ab, bis der eine oder andere von uns von einem Dritten oder Vierten überzeugt wird
Naja, zumindest ist ja GG52 derselben Meinung wie ich! Warten wir halt einfach mal ab, was die anderen dazu sagen. Okay?
Kai, der gesamte Artikel bezieht sich auf einen Fall vor Inkrafttreten des §42a SGB II. Steht dort aber auch geschrieben (ziemlich am Anfang).
ZitatDie vorgenommene Einbehaltung war rechtswidrig, weil ein Rechtsgrund hierfür zumindest in dem hier streitigen Zeitraum nicht vorhanden war.
Ja, hab ich gelesen! Steht doch inGroßschrift unübersehbar dort:
ZitatKein Einbehalt von Tilgungsraten für Mietkaution (für die Zeit in der Fassung bis zum 31.03.2011,ab 01.04.2011 gilt § 42a Abs. 2 SGB II)
Dann guck mal bitte auf das Datum von diesen Urteilen!
§42a SGB II ist geltendes Recht, da kannst Du doch nicht sagen das wäre falsch... also sowas
ZitatKristin Du musst unter Hartz IV Leistungen, aus Deinen Regelsatz keine Zahlungen Leisten zu einer Mietkaution. für ein Darlehen
Kai, das war einmal und hat sich seit dem 1.4.2011 geändert. Hat Dich GG52 aber schon mal darauf aufmerksam gemacht!
Zitat§ 42a SGB II:
(2) Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären.
Das ist regional verschieden, musst Du mal hier gucken, was in Deiner/Eurer Region als angemessen gilt:
Er kann hinziehen, wohin er möchte!
Der 1. Weg sollte ihm zum Jobcenter führen, um dort die entsprechenden Anträge zu stellen. Die sagen ihm dann schon, wie groß und wie teuer die Wohnung sein darf. Dann sucht er sich eine passende, geht wieder zum Jobcenter und läßt sich die Kostenübernahme bestätigen. Anschließend kann er den Mietvertrag unterschreiben.
Neben Regelleistung für den Lebensunterhalt und Kosten der Unterkunft kann Dein Sohn dann noch eine Wohnungserstausstattung beantragen.
Wenn er dann alles beisammen hat, bleibt nur noch die Frage, ob er sich denn auch selbst versorgen kann und mit der plötzlichen Freiheit klar kommt.
ZitatEcht, machen Ämter so etwas tatsächlich?
Ich kann nur für meine Region sprechen und da wird dies tatsächlich praktiziert. Das Ganze läuft über Beratungsschein und sollte sich ein gerechtfertigter Anspruch ergeben, ist zu klagen. Im vorliegenden Fall wohl eher nicht, wie Du recht anschaulich beschrieben hast.
Gawain
ZitatWegen der Vorwahnung an mich, betraf das der privaten Nacht von dem unerwünschten Gast hier im Forum ?
Genauso ist es :D.
Also wenn Dir die Antworten zu ungenau waren, hier noch mal das Wesentliche:
Es ist Dein gutes Recht, Deinen 18-jährigen Sohn "auf die Straße zu setzen". In diesem Fall kann er, obwohl er noch U25 ist, Hartz IV beantragen. Die zu erwartenden Leistungen umfassen:
a) Regelleistung für den Lebensunterhalt
b) Kosten der Unterkunft für eine kleine, angemessene Wohnung
c) Eine Wohnungserstausstattung
Das Amt wird natürlich euren Sohn auffordern, sich einen Anwalt zu nehmen und euch als Eltern auf Unterhalt zu verklagen. Wie Horst schon geschrieben hat, müsst ihr euch entsprechend zur Wehr setzen und die fehlende Zielstrebigkeit eures Sohnes in bezug auf eine Ausbildung in die Waagschale werfen.
Wenn noch etwas unklar ist, frag ruhig!
Gawain
Der Kai muss uns für ne Bratwurst halten Horst, weil er hier schon wieder seinen Senf dazugibt
Zitatfalls jetzt nicht wieder etwas neues und unerwartetes diesen Tread bereichert !
Anna ist diesbezgl. schon vorgewarnt Horst
Hallo Anna1965
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres ist Dein Sohn erwachsen und Du musst Dir diesen Stress mit ihm nicht länger antun. Ja, Du darfst ihn aus Deiner Wohnung entfernen!
Nun wären dann Du und sein Vater ihm gegenüber barunterhaltspflichtig, bis er eine Ausbildung abgeschlossen hat. Ich bin jetzt nicht DER Unterhaltsexperte (vielleicht könnte Sundown hierzu noch etwas sagen), aber soviel ich weis, muss sich Dein Sohn auch zielstrebig um eine Ausbildung bemühen, will er weiterhin Unterhalt bekommen.
ZitatEr selbst behaubtet nämlich er muss bis 25 bei mir wohnen, was ich aber nur für einen dummen Spruch halte ... oder ??
Dein Sohn meint damit, dass ein Jugendlicher U25 in der Regel keinen Anspruch auf Sozialleistungen zum Lebensunterhalt hat. Laß Dich davon nicht in die Irre führen, denn es ist Dein gutes Recht ihn der Wohnung zu verweisen! Er kann dann ALG II (Hartz IV) beantragen!
Gawain
Kai, die ganze Angelegenheit ist mit jenem Schreiben des Sohnes an das Jobcenter, welches ich hier bereits gepostet habe, vom Tisch:
ZitatHiermit weise ich darauf hin, dass ich mit meiner Mutter in Haushaltsgemeinschaft lebe und daher keine Veranlassung habe, Ihnen die geforderten Unterlagen vorzulegen. Ich versichere hiermit an Eides statt, der Unterstützungsvermutung aus § 9 Abs. 5 SGB II widersprechend, dass ich meine Mutter, mit Ausnahme meines Mietanteils, weder aus meinem Einkommen noch aus meinem Vermögen unterstütze!
Ich mache dies weiß Gott nicht zum ersten Mal. Der Einzige, der mit dieser Lösung Probleme hat, bist Du. Du solltest Dir wirklich ernsthaft mal Gedanken darüber machen, dass Du mit diesen "Bockmist", den Du hier verbreitest, auch Schaden anrichten kannst.