ZitatWie kommt sie überhaupt auf die Summe von 1290 Euro.Erscheint mir bei 2 Personen doch ziemlich hoch.
Eben drum hätte ich es gerne einmal berechnet. Ansonsten denke ich darüber nicht anders als Du
ZitatWie kommt sie überhaupt auf die Summe von 1290 Euro.Erscheint mir bei 2 Personen doch ziemlich hoch.
Eben drum hätte ich es gerne einmal berechnet. Ansonsten denke ich darüber nicht anders als Du
Die Sanktion wird auf Deine Regelleistung hin berechnet = € 109,20 weniger im Monat.
Um euren tatsächlichen Bedarf berechnen zu können, müsste man wissen, wie alt das Kind und wie hoch die Miete ist. Ob die Miete als angemessen gilt ist regional unterschiedlich. Um dies zu ermitteln, kannst Du den Link in meiner Signatur (Kosten der Unterkunft) nutzen.
Übersteigt sie die Angemessenheit müsstest Du Dir spätestens nach Ablauf von 6 Monaten eine günstigere Wohnung suchen, oder die Mehrkosten aus eigener Tasche drauflegen.
ZitatDie Formulierung „30 % der maßgebenden Regelleistung“ definiert nur die Höhe
der Sanktion (z.B. 103,50 € bei Alleinstehenden); die Sanktion an sich betrifft aber das gesamte ALG II. Werden wegen Anrechnung von Einkommen weniger als 30 % der Regelleistung ausgezahlt, dann wird die Kürzung bei den anderen Hartz IV-Bestandteilen realisiert.
Vielleicht beantwortet dies Deine Frage
Diese Wohnung, die Du im Auge hast, gilt als unangemessen. Aus diesem Grunde bekommst Du vom Jobcenter auch keine Zusicherung. Dies bedeutet im Einzelnen...
a) Die Kosten der Unterkunft werden nur bis zur Höhe der Angemessenheit übernommen.
b) Es gibt kein Darlehen für die Kaution.
c) Eventuelle NK-Nachzahlungen werden nur anteilmäßig übernommen.
Damit Du Dir nun wirklich ein Bild eurer kommenden Finanzlage machen kannst, zeige ich Dir diese kurz auf und gehe davon aus, dass die von Dir genannten € 540 KdU angemessen sind.
So rechnet das Amt:
a) € 656 Regelleistung für Dich und Deine Freundin
b) € 540 Kosten der Unterkunft
Dies ergibt in der Summe den Betrag von € 1.196,oo
Von Deinem Verdienst (€ 700) verbleiben:
a) € 100,oo Greundfreibetrag
b) 20% auf die restlichen € 600 = € 120,oo
Dies ergibt in der Summe den Betrag von € 220,oo, die Differenz zu € 700 = €480,oo ist anrechenbares Einkommen.
Also bezahlt das Amt an Euch: 1.196 - 480 = € 716,oo. Davon gehen dann € 620 Miete ab uind die verbleibenden € 96,oo werden euch dann überwiesen. Somit habt ihr zum Leben im Monat € 796,oo.
Wenn das Kind dann mal da ist, gibt es dafür € 215 (€ 31,oo Sozialgeld + € 184 KG) mehr.
Hallo Pirat,
Du solltest Hartz IV beantragen. Nur wenn Du nach mehr als 6 Monaten noch immer nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen kannst, könnte es sein, dass Dich das Jobcenter an das Sozialamt verweist.
Gruß Gawain
Wenn Du meinst dass Du Dir von Deinem lausigen Verdienst diese Wohnung leisten kannst und diese wichtiger ist, als anständig zu Essen zu habe, dann mach doch endlich! Das Amt jedenfalls bezahlt Dir nur den angemessenen Teil davon, das versuchen wir Dir hier seit Tagen ohne Erfolg begreiflich zu machen!
ZitatDem Amt ist egal wo ich wohne
Uns auch!
Zu diesem Thema wurde hier bereits alles, was es dazu zu sagen gibt, gesagt. Man muss es nur aufmerksam lesen, dann versteht man es auch
@Edgar
In meiner Signatur sollte besagter Link sichtbar sein. Also auf meinem Monitor ist das jedenfalls so
Vollkommen richtig, was Kitty schreibt. Der SB darf in solchen Fällen nicht Glücksbringer spielen sondern hat sich an seine Vorschriften zu halten.
Du kannst ja mal mittels des untenstehenden Links "Kosten der Unterkunft" checken, wieviel eine angemessene Wohnung in Eurer Region für 2 Personen kosten darf.
Solltest Du zudem Zweifel hinsichtlich einer eheähnlichen Gemeinschaft und damit auch zu Deiner Zugehörigkeit zur BG Deiner Freundin haben, so ist diesbzgl. § 7 SGB II unmissverständlich:
ZitatAlles anzeigen§ 7 SGB II (Vermutung einer eheähnlichen Gemeinschaft)
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Da wo Du über kurz oder lang wohnen wirst ist die Miete deutlich billiger als in der eigenen Wohnung. Mit etwas Glück kannst Du Dich vorher noch in ein Sanatorium retten :p
Guck mal unter dem Link "Kostender Unterkunft" am Ende meines Beitrages, was in Deiner Region als angemessen gilt.
ZitatIst auch nicht schlimm, dass wir beide im Mietvertrag stehen?
Das ist für die Bewertung unerheblich und auch logisch, dass ihr beide im Mietvertrag steht. Das Jobcenter wird natürlich für Deine Freundin nur die anteiligen, angemessen Kosten der Unterkunft übernehmen, aber das dürfte ja bei Deinem Einkommen kein Problem sein.
Unter dem folgenden Link kannst Du nachlesen, was es mit den einzelnen Gemeinschaften auf sich hat:
http://www.alg2-hartz4.de/index.php?Itemid=50&id=18&option=com_content&task=section
Erst nachdem ihr 1 Jahr zusammenwohnt werdet ihr als eine Bedarsgemeinschaft geführt. Somit auch keine Veranlassung für Dich, die geforderten Unterlagen vorzulegen, da Du selbst ja nicht hilfebedürftig bist.
ZitatAlles anzeigen§ 7 SGB II (Vermutung einer eheähnlichen Gemeinschaft)
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Verwehren können sie euch die Wohnung nicht, aber sie gilt als unangemessen und wird daher nur bis zur Höhe der Angemessenheit bezahlt. Sollten Nebenkosten-Nachzahlungen auf euch zu kommen, werden auch diese nur anteilmäßig vom Amt übernommen.
Es spielt keine Rolle, das ihr irgendwann zu dritt seid, da ein Säugling bei der Angemessenheit der Wohnung ohnehin keine Rolle spielt. Rechnet also lieber mal damit, dass euch derzeit nur 60m² zustehen und die daraus resultierende, regionale, angemessene Miete.
Wenn Du mal überlegst, dass das Amt außer der Miete an euch beide als BG nur € 191 zum Leben bezahlt, werdet ihr Deinen Verdienst für andere Zwecke brauchen, als davon teilweise noch Mietkosten zu bezahlen.
ZitatMein Kumpel hat die Hälfte vom Amt behalten und ich auch.
Das nennt man Sozialbetrug und das wird hier ganz gewiß niemand unterstützen! Also mach Dich ganz einfach vom Hocker, bevor die mit den weißen Turnschuhen kommen und Dich abholen!
Da wirst Du keinen Hartz IV-Empfänger finden, der sich mit Dir die Miete teilt. Warum sollte er auch, die bezahlt doch ohnehin das Amt für ihn. Er bekäme nur Probleme, wenn er sich darauf einließe.
Wie wäre es denn, wenn Du Dir selber eine Bleibe suchst? Wäre das nicht der einfachere Weg?
ALG I entstammt einem Versicherungsverhältnis, ALG II der Sozialkasse. Nun könnte es aber sein, dass Du durch Deine Arbeit bei der Zeitarbeitsfirma Deinen Selbstbehalt übersteigst und von daher wiederum unterhaltspflichtig wärst.
Der Selbstbehalt liegt für Erwerbstätige bei € 950/Monat.
Das mag schon sein, dass es hinsichtlich Jobsuche dann heiss hergehen könnte, hat aber nichts mit Hartz IV zu tun.
Auch wenn Du keine Lust auf Hartz IV hast, wird Dein Einkommen künftig der Bedarfsgemeinschaft angerechnet, d.h. Deine Freundin wird künftig weniger zum Leben haben. Wenn in Deiner Region € 542 für eine zweiköpfige BG als angemessen gelten, (bist Du Dir da sicher???) wird auch nur dieser Betrag bezahlt. Den Rest müsst ihr dann aus eigener Tasche drauflegen.