Wer erzähtl denn sowas? Ob der Leistungsbezieher Vermögen hat, wird schon vor Beginn des Leistungsbezuges geklärt und Verwandte sind schon gleich garnicht zuständig.
Wir sprechen hier von einem Darlehen und nicht von Kostenübernahme!
Beiträge von Gawain
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Hallo bene!
ZitatKann ich mit meinen Eltern einen Mietvertrag für meine Wohnung vereinbaren und werden die Kosten da übernommen?
Maßgeblich sind Größe und Kosten der Wohnung. Als Einzelperson stehen Dir max. 50m² zu. Hinsichtlich der Miethöhe kannst Du Dich sicher mit Deinen Elktern arangieren. Gucke mal mittels untenstehendem Link "Kosten der Unterkunft" welche Mieten in Deiner Region als angemessen gelten.ZitatBekommen meine Eltern weiter Kindergeld, auch wenn ich ALG II beziehe?
Ja, aber das sollten Deine Eltern dann Dir geben, da es Dir von den Sozialleistungen abgezogen wirdZitatzuzahlung für Menschen mit Behinderung
Unter Umständen hast Du vielleicht Anspruch auf eine solche Zuzahlung, jenachdem welchen Status Du hast. Im Folgenden ein Auszug aus dem zuständigen § 21 SGB II:Zitat(4) Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.
(6) Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(7) Die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe der für erwerbsfähige Hilfebedürftige maßgebenden Regelleistung nicht übersteigen.Gruß Gawain
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Hallo euroedi,
Du kannst, wie Birgit schon schrieb, eine Ratenvereinbarung mit Deinem Stromlieferanten treffen, allerdings kloppen die dann meist gleich mal € 40 Bearbeitungsgebühr noch oben drauf. Besser ist ein Antrag auf ein Darlehen beim Jobcenter. Stromschulden gehören zum unabweisbaren Bedarf gem. § 23 SGB II.
Gruß Gawain
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Keep cool Jumbo,
hin und wieder verirrt sich solch ein Gespenst hier her. Wir hatten hier schon manche Merkwürdigkeiten zu Gast, mit denen muss man leben
Ich wollte schon mal ne Liste mit den größten Idioten die dieses Forum je besucht haben anlegen, aber es sind doch weitaus weniger als man denkt. -
Hallo Jumbo,
das einzige was Deine Tochter beachten sollte, sind die Grenzen der Angemessenheit hinsichtlich Größe und Kosten der Wohnung. Ob diese Wohnung einer Wohnbaugesellschaft gehört oder privat ist, spielt hierbei keine Rolle.
Was als angemessen gilt, ist regional verschieden. Wenn Du den Link "Kosten der Unterkunft" unten in meiner Signatur nutzt, kannst Du nachsehen, was in ihrer Region angemessen ist.Wichtig ist, dass sie vor der Unterzeichnung des Mietvertrages die Wohnung vom Jobcenter genehmigen läßt. Deine Tochter bildet dann mit ihrem Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
Gruß Gawain
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Gemäß Noelias Schilderungen hatte sie folgende Einkommen:
a) € 380 ALG I
b) € 594 ALG II
c) € 184 KG
d) € 133 Unterhalt = € 1291Rechnet man unter Hartz IV auf denselben Betrag hin, so verbleibt eine Miete von € 575, welche mir für einen 2-Personen-Haushalt recht hochgegriffen erscheint. Es könnte aber sein, dass Noelia weniger als 6 Monate ALG II bezogen hat und somit auch eine unangemessene Wohnung NOCH bezahlt wurde, was sich für die Zukunft allerdings ändern könnte.
Leider wissen wir nicht ihren Wohnort, um checken zu können, welche KdU dort als angemessen gelten. Allerdings schreibt sie selbst von einer hohen Miete. Die Arbeit aufzugeben, könnte also durchaus einen schwerwiegenderen finanziellen Einbruch nach sich ziehen, als nur die besagte Sanktion. -
Kein Wunder, wenn man die ganze Zeit ohne Schädeldecke herumläuft
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Gegen einen ablehnenden Bescheid ist zunächst einmal Widerspruch einzulegen und anschließend ggf. Klage beim Sozialgericht. Ein Überprüfungsantrag als Antwort auf eine Ablehnung bringt in der Regel nichts und ist eigentlich nur dafür gedacht, eine Sache nach versäumter Widerspruchsfrist nochmals aufzurollen.
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Hallo Jumbo,
das den Vermögensfreibetrag überschreitende Vermögen wäre vor Leistungsgewährung aufzubrauchen. Dies wird meist vom Jobcenter in 1000er Schritten gerechnet, so müssten z.B. € 5.000 Vermögensüberhang 5 Monate zum Leben reichen.
In zweiter Linie werdet dann ihr als Eltern hinsichtlich Unterhalt herangezogen, denn es könnte ja sein, dass Unterhalt + Kindergeld + Wohngeld einen Leistungsanspruch vorerst ausschließen. Auf alle Fälle war es gut, dass der Antrag gestellt wurde. Warte einfach mal die Entscheidung des Jobcenters ab und melde Dich zu gegebener Zeit einfach noch mal.Gruß Gawain
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Hallo Bueno,
wie das sogenannte Freizügigkeitsgesetz exakt anzuwenden ist, darüber wird noch gestritten. Nach meinem Verständnis muss man als Erstes den Status "Arbeitnehmer" erreichen. Dies wäre bei Dir gegeben, da Du ja gearbeitet hast...ZitatFreizügigkeitsgesetz/EU i.d.F. vom 19.8.2007
§ 2 : Definition der Freizügigkeitsberechtigten
(2) Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:
1.Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
In zweiter Linie kommt es darauf an, wie lange Du hier in Deutschland gearbeitet hast...ZitatBei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter
Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das
Recht auf Freizügigkeit (nur) während der Dauer von sechs Monaten
unberührt, § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU. Bei einer Beschäftigung von
länger als einem Jahr bleibt der Status während der anschließenden
ununterbrochenen, unfreiwilligen Arbeitslosigkeit fortlaufend erhalten.
Wenn die von Dir genannten 2 Monate als Reinigungskraft gleichzeitig Deine Gesamtarbeitszeit hier in Deutschland sind/waren, so beschränkt sich das Recht auf Freizügigkeit auf 6 Monate.Auf alle Fälle solltest Du Dich arbeitssuchend melden und falls die SB bei der Agentur/Jobcenter mit diesen Regelungen nicht selbst überfordert sind, könnte es zu einem Anspruch reichen
Gruß Gawain
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Auszug aus § 15 SGB II
Zitatdie eingliederungsvereinbarung soll für sechs monate geschlossen werden. Danach soll eine neue eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen erfahrungen zu berücksichtigen. kommt eine eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die regelungen nach satz 2 durch verwaltungsakt erfolgen.
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Obdachlos und ganz allein
Vergiß es, für Deine Form von Behinderung gibt es keinen Ausweis. So große Formulare werden hierzulande nicht benutzt, ich glaube bei DIN A1 ist Schluß. -
Hallo Bayli,
Hartz IV zu beantragen heisst, dem Arbeitsmarkt für einen sozialversicherungspflichtigen Vollzeitjob zur Verfügung zu stehen. Du aber willst Dein Abitur nachholen, das geht nicht zusammen.
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Zitat
Ich könnte mir vorstellen, Ihr müsst nachweisen, dass Ihr frisch zusammen seid.
Nein, es wäre genau umgekehrt. Das Jobcenter müsste den Beweis führen! -
Dieser Thread ist ein weiterer Grund, dass die Kosten der Unterkunft ohne den Umweg über den Leistungsempfänger direkt an den Vermieter überwiesen werden sollten.
@Edgar
Reg Dich nicht auf, manchmal kommt es halt vor, dass Eltern versehentlich das Kind weggeworfen und stattdessen die Nachgeburt großgezogen haben. -
Alleine Deine Freundin muss den Antrag stellen, denn Du selbst bist ja nicht hilfebedürftig. Sie muss lediglich angeben, dass ihr noch nicht als "eheähnliche Gemeinschaft" zu werten seit, da ihr gem. § 7 Abs. 3a Nr. 1 noch kein JAhr zusammenwohnt.
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Man sollte generell noch einmal darüber nachdenken, ob es überhaupt sinnvoll ist, dieses baufällige Konstrukt namens Europa auf diese Art und Weise weiter zu betreiben.
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In erster Linie solltest Du mal mit Deinen Eltern darüber reden, wie sie sich das eigentlich vorstellen, denn schließlich hast Du keinerlei Möbel und auch keinen Hausrat. Zudem wird es nicht einfach sein, überhaupt eine Wohnung zu bekommen, bei Deinem bescheidenen Einkommen.
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Vom Jobcenter kannst Du hinsichtlich einer eigenen Wohnung keine Unterstützung erwarten, da Du noch U25 bist, aber Du hast Anspruch auf Unterhalt und das Kindergeld, eventuell auch auf Wohngeld und könntest es dann auch so schaffen auf eigene Füße zu kommen.
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Natürlich darfst Du ausziehen, niemand kann Dir das verwehren. Du solltest Dir eine angemessene Wohnung suchen, und dann mit den Wohnungsdaten zum Amt gehen und dort die Übernahme der Kosten der Unterkunft für diese Wohnung schriftlich beantragen BEVOR Du den Mietvertrag unterschreibst.
Was in Deiner Region als "angemessen" gilt, kannst Du mit Hilfe des Links "Kosten der Unterkunft" unten in meiner Signatur ermitteln.