Beiträge von Gawain

    Auszug aus § 77 SGB II...

    Zitat

    (6) Sofern Leistungen ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Erzeugung von Warmwasser festgesetzt wurden, weil sie nach den §§ 20 und 28 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung mit der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts abgegolten waren, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, bis zum Ablauf eines Monats nach dem Ende des Bewilligungszeitraums zurückzunehmen und die Nachzahlung zu erbringen.


    ... dieser regelt die Nachzahlung und der ergänzte § 21 SGB II die künftige Gewährung...


    Zitat

    (7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils


    Da es sich hierbei um einen Mehrbedarf handelt, ist dieser, wie auch die Nachzahlung seit 1.1.2011 zu beantragen.

    Hallo Thuata,


    mittlerweile hast Du es selbst erkannt, dass es sich bei diesem Schreiben nicht um eine Aufforderung zur Zahlung sondern um eine solche zur Stellungnahme handelt, was durchaus üblich ist.
    Du kannst die Fragen des Jobcenters ohne Weiteres beantworten, selbiges kann Dich zu keiner Zahlung verurteilen ;).
    Der Gang der Dinge ist Folgender:


    Sollte sich aus Deiner "Anhörung" die Meinung ergeben, dass Du Unterhalt leisten kannst, so würde das Jobcenter Deinen Noch-Ehemann auffordern, Dich auf selbigen zu verklagen. In diesem Falle ist es dann sinnvoll, einen Anwalt einzuschalten!


    Gruß Gawain

    Zitat

    ein FAX ist ein SCHRIFTLICHER Antrag auf dem die ORIGINAL UNTERSCHRIFT vorhanden ist.


    Also ich würde mich nicht so weit aus dem Fenster lehnen und die Unterschrift auf einem empfangenen Fax als "original" bezeichnen, so wie das ganze Fax kein Original ist. Gleiches gilt übrigens für einen E-Mail-Anhang.
    Wenn das Ganze dennoch bearbeitet wird, dann ist es ja gut, ich kenne zahlreiche Fälle aus meiner Praxis, in welchem das nicht so war. Und was willste dann tun? Ich würde mich da lieber auf die sichere Seite begeben, bevor durch einen kommenden Hickhack über Original und Fälschung der ganze Urlaub den Bach
    runter geht.

    Zitat

    Kann man das irgendwo nachlesen?


    Ja, dies regelt der nachfolgende Paragraph:



    Nach diesem besagten Jahr dürfte sich auch das ALG I Deines Freundes erledigt haben, woraufhin ihr jeweils € 328 Regelleistung + Kosten der Unterkunft bekommt.

    Zitat

    wieviel an staatlicher Hilfe uns dann zusammen zustehen würde?


    Dein Freund wird weiterhin sein ALG I bekommen und Du € 364 Regelleistung + die hälftige Miete. Wie Obdachlos schon schrieb, werdet ihr erst nach 1 Jahr als Bedarfsgemeinschaft geführt.

    Ein Antrag, gleich welcher Art, muss vom SB nur dann bearbeitet werden, wenn er die Originalunterschrift des Antragstellers trägt. Also auch diesen Urlaubsantrag am Besten schriftlich oder vorort stellen.

    Wie ich schon sagte seid ihr keine HG, da ihr weder verwandt noch verschwägert seid. Wozu also ausfüllen?

    Zitat

    Müssen wir bei einer WG nicht alles trennen???


    Nichts dergleichen wird von euch erwartet und nach 1 Jahr seid ihr ohnehin eine BG.

    Hallo Hansmiller,


    zum allgemeinen Verständnis vorab:
    Ihr zwei seid keine Bedarfsgemeinschaft, weil ihr noch kein Jahr zusammenlebt, ihr seid auch keine Haushaltsgemeinschaft, weil ihr weder miteinander verwandt noch verschwägert seid. Ihr seid schlicht und einfach vorerst eine Wohngemeinschaft. Darauf zielt das Formblat VE aber auch ab, also unbedingt wie folgt ausfüllen:


    Die Fragen 1a - 1d allesamt mit NEIN beantworten.
    Als Begründung, warum ihr keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft seid, gebt ihr an:


    Wir wohnen noch kein Jahr zusammen!

    Zitat

    das muss ich dann sicherlich nachweisen oder ??


    Du musst nichts nachweisen. In diesem Fall liegt die Beweislast beim Jobcenter.


    Zitat

    wollen die kontoauszüge


    Kontoauszüge werden ohnehin angefordert, wenn man ALG II beantragt, denn Du könntest ja ein dickes Vermögen auf dem Konto liegen haben ;)


    Zitat

    hätte ich dann bei meinem ALG I auch die miete hätte bezahlt bekommen ?


    Nein, bei Bezug von ALG I musst Du Deine Miete selbst bezahlen.

    Hallo Bob,


    ich glaube Du hast Dich da ein wenig verfahren ;). Die Sparte Zuverdienst/Nebenverdienst, in welche Du gepostet hast, bezieht sich auf Personen, welche Hartz Iv beziehen und noch nen kleinen Zuverdienst nebenher haben.
    Deine Fragen kann wohl besser ein Steuerberater beantworten :rolleyes:


    Gruß Gawain

    Da Dein ALG I Mitte Mai ausläuft, solltest Du nunmehr dringend ALG II beantragen. Deine Ansprüche diesbzgl. beziffern sich auf € 364 Regelleistung für den Lebensunterhalt + die Hälfte der im Moment bezahlten Miete.
    Da das Jobcenter davon ausgehen wird, dass sich Verwandte gegenseitig unterstützen, müssen Du und Dein Bruder dieser Vermutung widersprechen. Ihr beiden seid keine Bedarfsgemeinschaft sondern lebt zusammen in einer Haushaltsgemeinschaft.


    Gruß Gawain

    Hallo Thuata,


    da war wohl ein übereifriger Sachbearbeiter am Werk, welcher gehörig über sein Ziel hinausgeschossen ist. Das Jobcenter (Hartz IV-Amt) kann an Dich keinerlei Forderungen richten. Wenn Dein Noch-Ehemann Hartz IV bezieht, dann kann das Jobcenter darauf dringen, dass er Dich ggf. auf Unterhalt verklagt, aber es kann keine an ihm bezahlten Gelder bei Dir einfordern.
    Für den Fall, dass Dein Noch-Ehemann Anspruch auf Unterhalt hätte, bliebe Dir ein Selbstbehalt von € 950. Andererseits hast wiederum Du Anspruch auf die Hälfte der von Dir geleisteten Zahlungen hinsichtlich eurer gemeinsamen Schulden.


    Es wäre sehr interessant für mich und auch andere Engagierte des Forums, den exakten Wortlaut dieses Schreibens des Jobcenters lesen zu können, vor allem worauf dieses seine Forderung stützt. Entsprechend könnte man dann die passende Antwort verfassen;)


    Gruß Gawain

    Oder anders gesagt....
    Das Jobcenter würde Dir in diesem Fall € 200 weniger überweisen. Dafpr hast Du dann ja € 350 aus Deinem Nebenverdienst, also € 150 mehr als sonst.

    Hallo P. Zwegat,


    kommt mir irgendwie bekannt vor Dein Name ;)
    Also... Du darfst € 100 IMMER anrechnungsfrei hinzuverdienen. Diese € 100 werden von Deinem Verdienst abgezogen und auf den Rest gibt es 20%.


    Beispiel:
    Du verdienst € 350...
    Davon darfst Du € 100 behalten + 20 % aus € 250 = € 50
    Zusammen hast Du also von Deinem Nebenverdienst noch € 150 über.

    Hallo Perle,


    Zitat

    Wisst ihr mit wieviel Geld ich ungefähr rechnen kann


    Kann man so nicht sagen, denn manche Jobcenter gewähren hierfür einen pauschalen Betrag, andere wiederum wollen eine Auflistung mit den Sachen, die dem Hilfebedürftigen fehlen.


    Zitat

    wielange es dauert bis das Geld auf meinem Konto ist?


    Normalerweise nur wenige Tage nach Bewilligung.