Zitat
Würde das Amt zustimmen??
Ja, warum denn nicht? Anbei noch bißchen was zum Thema WG:
Wohngemeinschaft
Definition:
alles, was keine Bedarfs- und keine Haushaltsgemeinschaft ist, ist eine WohngemeinschaftWohngemeinschaft
* Charakteristisch für eine WG ist, dass jedes Mitglied seinen Lebensunterhalt nach seinen eigenen
finanziellen Kräften bestreitet und es keine Lebensunterhaltsunterstützungsleistungen füreinander
gibt.
* Gelegentliches gemeinsames Kochen steht dem Charakter einer Wohngemeinschaft nichtentgegen.
* Bei einer WG ist die 100 %ige Regelleistung zu zahlen.
* In einer WG ist der Mehrbedarf für Alleinerziehende zu zahlen.
* Unterkunfts- und Heizkosten werden, wenn nicht anders vereinbart, kopfanteilig umgelegt.
keine Pflicht zum Mitteleinsatz, keine Unterhaltsvermutung minderjährige Kinder im Haushalt.Der benötigte Lebensunterhalt wird für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gemeinsam ermittelt.
Beweislastumkehr bei der eheähnlichen Gemeinschaft
Länger als ein Jahr gemeinsam in einer Wohnung lebende Erwachsene werden künftig als Bedarfsgemeinschaft angesehen und müssen demnach füreinander aufkommen.
Hierbei ist es unerheblich, ob die Mitbewohner gleichgeschlechtlich sind oder nicht.
Der Nachweis darüber, das keine Lebensgemeinschaft vorliegt ist von den Mitgliedern der vermeintlichen Bedarfsgemeinschaft zu führen. Bisher war der zuständige Träger in der Beweispflicht und hatte den Nachweis des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft zu führen.