Beiträge von Gawain

    Hallo MaxMustermann,


    ich sehe keinen Grund, weswegen das Jobcenter Dir dieses Vorhaben zunichte machen sollte. Wie das allerdings nach 1 Jahr aussieht, darauf möchte ich nicht wetten. Die Wahrscheinlichkeit, dass man euch beiden dann eine eheähnliche Gemeinschaft unterstellt und euch in eine gemeinsame BG steckt, ist ebenso groß, wie diese Wohnung dann ZU GROSS für 2 Personen wäre.
    Du solltest dieses Vorhaben auf alle Fälle mit dem Jobcenter absprechen, bevor Du Nägel mit Köpfen machst.


    Gruß Gawain

    Entsprechend Deiner Daten stünden Dir und Deinem Kind ein Betrag von € 659 + Miete zu. Dieser Betrag würde sich aus ALG I + ALG II + Kindergeld + Zuschlag für Alleinerziehende zusammensetzen, wäre also das, was Du insgesamt pro Monat zur Verfügung hast.
    Sollte Deine jetzige Wohnung zu groß (mehr als 60m²) oder zu teuer sein, wärst Du gehalten, Dir innerhalb 6 Monaten eine günstigere zu suchen oder einen Teil der Unterkunftskosten aus eigener Tasche draufzulegen.

    Du solltest mal Deine Daten benennen, damit man konkret etwas sagen kann, z.B. wieviel Kinder Du hast und ob Du außer Kindergeld noch andere Einnahmen wie z.B. Unterhalt hast. Bist Du alleinerziehend oder verheiratet?

    BIslang hast Du nichts von Kindern gesagt. Hier ein paar Informationen dazu:


    Zitat

    Aus der Bedarfsgemeinschaft soll eine WG werden, da mein Bekannter handgreiflich mir gegenüber war


    Und dann willst Du mit diesem handgreiflichen Bekannten eine WG bilden? Das wird euch der Sachbearbeiter wohl kaum abnehmen. :confused:
    Die beiden Hunde finden bei der Wohnungsgröße natürlich keine Berücksichtigung, da werdet ihr mit 60m² auskommen müssen.
    Für die Zeit bis zu Deinem 1. Lohn könntest Du u. U. Einstiegsgeld bekommen, dieses musst Du allerdings vor Arbeitsaufnahme beantragen,

    Zitat

    Und habe ich das richtig verstanden, daß man im 1. Jahr des Zusammenwohnens nicht als BG betrachtet wird und das ALG1 meines Freundes nicht berechnete wird


    So ist es, aber dies geschieht nicht automatisch sondern es muss von Deiner Seite darauf hingewiesen werden (§ 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II).
    In wie weit das Jobcenter eine größere Wohnung aufgrund des benötigten Büros akzeptiert vermag ich nicht zu sagen, aber fragen kostet nichts.


    Zitat

    solange ich nur einen Cent von denen bekomme, die mich eh nicht umziehen lassen?


    Den Umzug als solches kann Dir niemand verwehren, da er ober nicht zwingend notwendig ist, werden die Umzugskosten nicht übernommen und auch die Kosten der Unterkunft werden nur bis zur Höhe Deiner bisherigen Miete übernommen.
    Du sprichst von € 570 warm, wobei Dein Mietanteil geringer wäre, als die KdU welche das Jobcenter derzeit für Dich bezahlt. Von der Kostenübernahme her sehe ich deshalb keine Probleme.

    Wenn Du den Job selbst gekündigt hast, bekommst Du 3 Monate lang erst einmal garnichts.
    Natürlich ist zu prüfen, inwieweit Deine Eltern an Dich Unterhalt zahlen müssen/können, denn in erster Linie sind sie für Dich zuständig.
    Unter Umständen hast Du dann Anspruch auf ALG II, allerdings wird das Einkommen Deines Freundes mit angerechnet werden, sobald ihr 1 Jahr zusammenwohnt.

    Das war nur ein Beispiel, welches Du falsch verstanden hast.
    Wenn Verwandte zusammen in HG leben, liegt die Vermutung, dass diese sich gegenseitig unterstützen nahe. Turtle meinte, dass diese Unterstützungsvermutung bei Dir garnicht zum Tragen kommt, weil das Einkommen des Kindes gerade mal dessen Bedarf deckt. Wovon sollte es also Dich unterstützen?
    Okay? ;)

    Insofern die künftige Wohnung angemessen ist (guckst Du hier: http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html) sollte dem Nichts im Wege stehen. Du würdest die hälftige Miete bezahlt bekommen, aber mehr als 50m² wird man Dir nicht zugestehen.
    Die Umzugskosten werdet ihr aber selbst stemmen müssen!


    Wichtig ist es, die Zielwohnung vor Unterzeichnung des Mietvertrages vom Jobcenter genehmigen zu lassen. Für die Dauer 1 Jahres lebst Du dann mit Deinem Freund in Haushaltsgemeinschaft. In wie weit Du nach diesem Jahr noch immer Hartz IV aufstockend erhältst, liegt nicht zuletzt am Einkommen Deines Freundes, denn dieses würde dann angerechnet werden.


    Gruß Gawain

    Ah, jetzt habe ich es gefunden. Um 17:57 hast Du etwas an mich geschrieben adolfi.
    Also vor 1 Jahr war noch keiner von uns beiden in diesem Forum vertreten. Zudem habe ich mich jüngst zur Sache garnicht mehr geäußert und weiterhin ist es nicht festgeschrieben, dass ein Erbe Einkommen sei. Es gibt auch gegenteilige Ansichten, so z.B. das SG Aachen im Jahre 2007, um nur ein Beispiel zu nennen.


    Darum aber geht es in diesem Thread auch garnicht, denn es geht in diesem Thread eigentlich um goarnix, da kein konkreter Fall vorliegt, den es zu beantworten gilt.

    Mit Tödel bezeichnet man die chronische Form des gemeinen Dödelismus, wobei sich der Schwachsinn bereits unreparabel in der Cortex cerebri manifestiert hast.


    Nur am Rande möchte ich darauf hinweisen, dass ich keine um 15:57h an mich gerichtete Antwort finden konnte.

    Weise Deinen Vermieter schriftlich auf die vorhandenen Mängel hin und stelle ihm eine Frist von 4 Wochen, diese abzustellen. Sollte der Vermieter darauf nicht reagieren, dann such Dir eine andere Wohnung und stelle Antrag auf Kostenübernahme mit Verweis auf Unbewohnbarkeit der jetzigen Wohnung.

    Deine Tochter sollte sich dort eine Wohnung in diesem Größen- und Kostenrahmen suchen, aber bevor sie einen Mietvertrag unterschreibt, die Übernahme der Kosten der Unterkunft beim Jobcenter beantragen und den Entscheid abwarten.

    Mann adolfi,


    jetzt krieg Dich doch mal wieder ein! Das Häuschen das Du erben sollst ist doch aufgrund des eingetragenen Wohnrechts ohnehin nicht verwertbar.
    Ich hab Dir ja schon gesagt, Du regst Dich darüber dermaßen auf, dass Dich irgendwann der Schlag trifft und dann ist es aus mit der Erbschaft :)