Das kommt halt auch immer darauf an, wo in der Republik man gerade wohnt, in meiner Region sind bis zu 50m² für die Einzelperson möglich.
Aber selbst wenn eine neue Wohnung unangemessen sein sollte, müssen Nebenkostennachzahlungen anteilmäßig übernommen werden.
Beiträge von Gawain
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Erklär doch mal die Gründe Deines Umzugs dem Jobcenter, vielleicht bekommst Du ja die Genehmigung und damit auch diese € 4,50. Ansonsten hast Du keine Schwierigkeiten zu erwarten, wenn Du umziehst und diesen Betrag selbst drauflegst.
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Zitat
Weiss zufällig jemand hier was ein begrenzter Zeitraum ist??
Maximal 6 Monate Elch!
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Hallo larson!
Ja, Deine Frendin würde für die Dauer eines Jahres den normalen Regelsatz + die hälftige Miete bekommen. Danach wird man auch Dich zur Bedarfsgemeinschaft zählen und Dein Einkommen anrechnen. Unter Umständen wären dann nach dieser Zeit Dein Einkommen + Wohngeld der Ersatz für ALG2.
Welche Mieten in Deiner Region angemessen sind, also vom Jobcenter übernommen werden, kannst Du mittels Link "Kosten der Unterkunft" (unten in meiner Signatur) checken. Von der Größe her wären es bis zu 60m², wobei ihr möglicherweise selbst etwas drauflegen müsst, wenn die Wohnung größer ist.
Gruß Gawain
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Euer Bedarf setzt sich zusammen aus:
a) 2 x € 328 Regelleistung für Erwachsene
b) Sozialgeld je nach Alter der Kinder (215, 251, oder 287 Euro)
c) Kosten der UnterkunftOhne Eure persönlichen Daten jezt genau zu kennen, würde ich sagen, das kommt hin!
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Ja, das ist absolut korrekt. Es wird nur jener Teil Deines/Eures Bedarfs bezahlt, welchen Du nicht durch andere Einkommen decken kannst, dazu zählen auch Elterngeld und Kindergeld.
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Hallo Haribos,
Dein Freund würde durch seinen Zuzug zur Bedarfsgemeinschaft gerechnet und sein Einkommen angerechnet werden.
Gruß Gawain
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Scheinbar willst Du die TE dazu zwingen vor dem SG zu klagen und stampfst schon mit den Füßen auf, weil sie es nicht tut. Es ist halt nicht jeder dazu bereit, gleich mit Atombomben auf Spatzen zu werfen, wenn man mit weit weniger Aufwand sein Ziel erreichen kann.
Also vergiss das mit dem Sozialgericht, diesem abenteuerlichen Rat wird die TE sicherlich ebenso wenig folgen, wie jenem eingangs dieses Threads einfach ins Blaue hinein eine Wohnung anzumieten. In meiner persönlichen Liste der größten Dödel bekommst Du auf alle Fälle einen Ehrenplatz.Jetzt musst Du Dir leider jemand anderem zum Streiten suchen, weil ich für den Rest des Monats in Urlaub bin. Bis dahin!
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Zitat
eine Wohnung bekommst du nur, wenn du dich endlich mal gerade machst und das tust, was ich geschrieben habe!
:D:D:DNa klar, alle sind blöd... die Dame von Mensch und Arbeit ebenso wie die Anwältin, welche es anscheinend ebenfalls nicht für nötig befunden hat per Eilantrag Klage vor dem SG einzureichen. Nur kuddeldaddeldu hat den absoluten Durchblick.
Niemand hat hier pro Jobcenter argumentiert, es ging stets nur um den besten und schnellsten Weg der TE zu Wohnung und eigenem Geld zu verhelfen. Anscheinend ist Dein Name in Deinem Kopf Programm, sonst wäre Dir das nicht entgangen. -
Na dann viel Erfolg!
Wie das alles bewiesen werden soll scheint ja nicht relevant zu sein. :D:D:D -
Und wogegen soll sie klagen? Gegen eine mündliche Aussage? Du redest hier einen Blödsinn zusammen, das einem die Haare zu Berge stehen.
ZitatDer TE bezieht Geld und hat Anträge gestellt
Ja, Sozialgeld über die Eltern. Wo wurde hier ein Antrag gestellt? Was wurde beantragt? Angeblich braucht man keinen Antrag, sondern mietet sich einfach eine Wohnung. -
Dein Fehler ist es, dies alles auf telefonischem Wege erreichen zu wollen!
1. Such Dir eine angemessene Wohnung (aber noch keinen Mietvertrag unterschreiben)
2. Stelle Antrag auf ALG II und Übernahme der KdU im Beisein eines Mitarbeiters des JA oder einer anderen Person, wie Kitty schon schrieb. Verweise dabei auf Dein Attest und warte den schriftlichen Bescheid ab.Sollte man Dir dennoch Wohnung und Geld verwehren (was ich kaum glaube), dann melde Dich hier wieder.
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Zitat
Ich denke nicht das ihr das Jugendamt weiterhelfen wird das sie bereits 21 ist.
Ich arbeite in ähnlichen Fällen sehr häufig mit dem JA zusammen, wobei Hilfestellungen sogar schon bis zum 25. Lebensjahr gegeben wurden. Einen Versuch ist es wert.
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Letzter Versuch:
Glaubst Du allen Ernstes, ein Sozialgericht würde sich dieses Falles annehmen, wenn der TE noch nicht einmal Antrag auf Leistungen gestellt hat? Nur der einer BG vorstehende Hilfebedürftige kann eine Wohnung, deren Kosten das JC tragen soll, anmieten. Entsprechend ist doch der 1. Schritt, einen Antrag auf ALG II zu stellen. Da dies bis dato nicht geschehen ist, gibt es auch keinen Bescheid, gegen welchen man vorgehen könnte und nur deshalb kam es trotz Attest zu diesen Abwimmelversuchen.Ich bin davon überzeugt, dass der TE nach Antragstellung einschl. Unterstützung durch das Jugendamt und erneutes Vorlegen besagten Attestes sehr schnell zu seiner eigenen Wohnung und zu eigenem Geld kommt.
Jetzt solltest Du mal darüber nachdenken, wogegen der TE vor dem Sozialgericht klagen soll, wenn es bis dato nicht einmal einen Bescheid gibt! Es führt halt einfach kein Weg an einer Antragstellung und abwarten des Bescheides vorbei. Dann käme erst mal das Widerspruchsverfahren und dann erst die Klage vor dem SG. So ist die Reihenfolge, aber Du versuchst das Pferd von hinten aufzusatteln.
Ob der TE nun als obdachlos einzustufen ist oder nicht, bewahrt ihn nicht davor die entsprechenden Anträge zu stellen.ZitatUnd welche zweifelhafte Existenz steckt hinter dem superschlauen "GrandFather" mit bisher unglaublichen 12 Beiträgen, angemeldet seit nicht mal einem Monat???
Wer selbst erst 97 Beiträge geschrieben hat, wobei 95% aus sturer Rechthaberei bestehen, sollte nicht so auf den Putz hauen!
Gruß Gawain
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Ich geb's auf und gehe davon aus, dass der TE zwischen wohlgemeinten Ratschlägen und grenzenlosem Schwachsinn unterscheiden kann.
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Du solltest Dich wieder beruhigen! Bei mir brauchst Du diese großen, bunten Buchstaben nicht verwenden. Wir reden ohnehin aneinander vorbei. Es ist doch unmaßgeblich, wie man die Lebenssituation des TE benennen mag, wichtig ist nur, als was er beim JC gilt, denn danach richtet sich die Vorgehensweise.
Dann ist er eben ein polizeilich bei den Eltern gemeldeter Obdachloser und zugleich ein Teil der BG der Eltern. Beides gilt es zugunsten des TE zu verändern.
Damit er überhaupt vorwärts kommt, muss er erstmal seine eigene BG werden, denn nur dann kann er weitere Ansprüche durchsetzen. -
Du solltest mal mit Deinem SB darüber sprechen, dass ein fiktives Einkommen von € 400 bei einem tatsächlichen Verdienst von € 120 völlig überzogen ist.
Zwar ist das Jobcenter stets bemüht, das fiktive Einkommen höher als das tatsächliche zu setzen, um eine Rückforderung zu vermeiden, aber deswegen kann man schon die Kirche im Dorf lassen. -
Das ist eine willkürliche und rechtswidrige Handlung des Jobcenters, welche sich Deine Bekannte nicht bieten lassen sollte. Sie sollte diesbzgl. unbedingt Widerspruch einlegen. Eine derartig enge Ortsanwesenheitspflicht gibt es gottlob nicht!
Gruß Gawain
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Beim zuständigen Jobcenter gilt er noch immer als Teil der BG seiner Eltern und kann als solches keine Ansprüche durchsetzen.
ZitatZITAT:
Obdachlosigkeit wird definiert als Zustand, in dem Menschen über keinen festen Wohnsitz verfügen und im öffentlichen Raum, im Freien, in Hospitalen oder in Notunterkünften übernachten. „Platte machen“ oder „schieben“ oder „auf Platte sein“ bezeichnet umgangssprachlich z. B. in Parkanlagen, auf Bänken, unter Brücken, in Hauseingängen, Baustellen und Bahnhöfen zu nächtigen.Die Wohnung seines Kumpels kann man ja wohl als keines dergleichen bezeichnen und der "feste Wohnsitz" definiert sich bis dato noch immer über die Wohnung der Eltern.
Zusammenfassend:
Der TE ist gut beraten, mit Unterstützung des Jugendamtes und "bewaffnet" mit benanntem Attest beim Jobcenter vorstellig zu werden und dort die maßgeblichen Anträge zu stellen, welche ihm als eigene BG in den Genuss von Regelleistung und KdU bringen.
Würde sagen, wir warten mal ab, was der TE die Tage erreicht! -
Es hat doch niemand gesagt, dass er keine Ansprüche hätte, aber Du solltest Dir Deine Ratschläge mal in der Praxis vorstellen.
Deriner Empfehlung folgend soll der TE einfach eine Wohnung anmieten. Und dann? Woher kommen die Möbel? Die wird er wohl beantragen müssen, ebenso wie die Übernahem der KdU und Geld zum Leben. Er ist ja bis dato noch Teil der BG seiner Eltern und kann als solches keinerlei Ansprüche geltend machen, da er erst einmal seine eigene BG sein muss.