Beiträge von Gawain

    Wenn Du von Deinen Ersparnissen lebst und sich diese innerhalb der Freibeträge bewegen, kann Dir niemand was. Man wird natürlich wissen wollen wovon Du lebst und da wird auch ein gelegentliches Einkommen insofern es über € 100 liegt mit in die Waagschale geworfen.

    § 7 SGB II (Vermutung einer eheähnlichen Gemeinschaft)


    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
    1. länger als ein Jahr zusammenleben,
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


    Man wird euch als Bedarfsgemeinschaft betrachten und Dein Einkommen Deinem Freund anrechnen.
    Wie Du selbst schreibst, nimmst Du das Geld Deines Freundes ja gerne an und bezahlst damit die Miete.

    Zitat

    Macht man sowas direkt bei Antragstellung? Und gibt es dafür ein Formular


    Du kannst den Link "Formulare" unten in meiner Signatur nutzen, um die Antragsformulare für Deine Tante herunterzuladen und auszudrucken. Regelleistung und Kostenübernahme für die Unterkunft werden in ein und demselben Formular beantragt.


    Zitat

    Müsste meine Tante, wenn diese Unterhaltskosten geltend gemacht werden würden, ihren Verdienst und ihr Vermögen offenlegen?


    Nein, denn Deine Tante ist nicht hilfebedürftig und der Sohn bereits erwachsen und deswegen zu keiner Offenlegung verpflichtet. Einzig und allein der Mietvertrag der Tante könnte für die Berechnung der anteiligen Unterkunftskosten relevant sein. Da man Mutter und Sohn nicht automatisch in eine HG stecken wird, empfehle ich für Deine Tante folgende, formlose Erklärung:


    Hiermit erkläre ich, dass ich zusammen mit meinem Sohn (Name) in Haushaltsgemeinschaft lebe und ihn weder aus meinem Einkommen noch aus meinem Vermögen in irgendeiner Form unterstütze


    Zitat

    Woran bemisst sich der Anteil bzw. wer legt fest in welcher Höhe er ist?


    Die Kosten der Unterkunft (Miete + NK + Heizung) werden durch die Anzahl der Personen in der gemeinschaftlichen Wohnung dividiert. Sollte der errechnete Anteil unangemessen hoch sein, wird nur die Angemessenheit bezahlt. Wieviel dies in der Region Deines Cousin ist, kannst Du anhand des Links "Kosten der Unterkunft" unten in meiner Signatur ermitteln.


    Gruß Gawain

    Elch


    Ich glaube nu hast Du westminster völlig verunsichert. ;)
    Der einzige Hilfebedürftige in dieser Runde ist der Cousin und weil dieser mit Mutter und deren Lebensgefährten in HG lebt, interessieren deren beider Einkommen nicht. :)

    Hallo westminster,


    Dein Cousin wäre in diesem Falle seine eigene BG und würde mit seiner Mutter in HG leben. Da man von Seiten des Jobcenters davon ausgeht, dass sich Verwandte untereinander unterstützen (§9 Abs.5 SGB II), wäre dieser Unterstützungsvermutung zu widersprechen und Aussagen bzgl. freier Kost und Logis müssten entsprechend unterbleiben.
    Dein Cousin würde neben der Regelleistung (€ 364) auch einen Anteil an den Unterkunftskosten erhalten, wodurch die Mutter doch erheblich entlastet würde.


    Gruß Gawain

    Eben weil es kein Einkommen ist steht es auch nirgendwo geschrieben. Im Umkehrschluß solltest Du mal Deinen SB fragen, wo denn geschrieben steht, dass Sozialleistungen nunmehr als Einkommen angerechnet werden.
    Solltest Du den Sachverhalt vorab nicht mit dem SB klären können, dann Widerspruch gegen den eingehenden Bescheid einlegen und auf eine Begründung bestehen (§ 35 Abs. 1 SGB X).


    Gruß Gawain

    Ein konkreter Fall:


    Alleinerziehende Mutter wohnte mit Tochter in einer angemessenen, 60m² Wohnung. Da die Mutter nach Jahren wieder ein eigenes Schlafzimmer haben wollte, zog sie ohne Genehmigung in eine 72m² Wohnung zu einer um € 15 teureren Miete.
    Sie hatte in der alten Wohnung € 120 NK-Nachzahlung, welche zu 100% von der ARGE bezahlt wurden. In der neuen Wohnung kam es im 1. Jahr zu einer Nachzahlung von € 100. Die ARGE übernahm 83% der Nebenkostennachzahlung.

    Da bin ich leider überfragt Elke, das Thema Unterhalt ist nicht gerade mein Thema. Nur was diese "Sorgeerklärung" anbelangt, damit hatte ich jüngst zu tun.
    Ich bin mir sicher, dass sich Deinen Fragen noch jemand annehmen wird. :)

    Zitat

    kann man übrigens auch im gb-hartz4 lesen


    Na dann lass mich doch bitte an Deinem Wissen teilhaben und sag mir, wo das so geschrieben steht. Ich persönlich wurde noch mit keinem Fall konfrontiert, bei welchem eine Nebenkostennachzahlung gänzlich versagt wurde.

    Das bist Du falsch informiert Siglinde. Es wird stets die "Angemessenheit" finanziert, auch bei der Nebenkostennachzahlung. Letztendlich wird ja die Übernahme der KdU beantragt und nicht ob man umziehen darf.

    Hallo Elke!
    Das Einverständnis der Kindesmutter vorausgesetzt, müssten die Eltern des Kindes beim Kreisjugendamt eine entsprechende "Sorgeerklärung" abgeben. Dies ist dort kostenlos zu machen!


    Gruß Gawain