Beiträge von Gawain

    Genau genommen müssten sich die Unterhaltsforderungen gegenseitig aufheben, da jedes Elternteil gegenüber dem beim anderen Elternteil wohnenden Kind unterhaltspflichtig wäre. Mit anderen Worten: Dir stünde nur noch das Kindergeld für den 10-jährigen zu und es gibt keine Unterhaltszahlungen mehr.


    Gawain

    Die ersten 6 Wochen Deines Krankenstandes bekommst Du auch weiterhin Dein ALG I, danach Krankengeld. Sollten weder das Eine noch das Andere Deinen "Bedarf" decken, kannst Du zusätzlich Wohngeld beantragen. Eventuell kommt auch aufstockend ALG II in Frage, jenachdem, wie hoch Deine Miete ist.

    Für Dich sind in 1. Linie Deine Eltern zuständig und nicht der Vater Staat. Du hast Anspruch auf das Kindergeld und entsprechenden Bar-Unterhalt durch Deine Eltern. Zudem könntest Du Wohngeld beantragen. Wenn Du Dir von alledem ein Leben außerhalb des Elternhauses leisten kannst, dann kannst Du ausziehen, ohne Jemanden fragen zu müssen, bist ja 18 Jahre alt.
    Um Deine Ansprüche (Unterhalt/Kindergeld) gegen die Eltern durchzusetzen, wirst Du professionelle Hilfe benötigen. Ich würde an Deiner Stelle dennoch mal mit dem Jugendamt reden, die können Dir sicher sagen, wie hoch Dein Unterhalt sein wird/muss und wie Du am besten vorgehst.


    Gawain

    Ich kann Dir nur raten, den von Kitty empfohlenen Weg der Verbraucherinsolvenz einzuschlagen. Die einzelnen Schritte sind denkbar einfach:


    1) Hol Dir von Deinem nächsten Geld auf dem Amtsgericht beim Rechtspfleger einen Beratungsschein für einen Anwalt.
    2) Mit diesem Beratungsschein und den entsprechenden Mahnungen/Schreiben Deiner Gläubiger gehts Du zu einem Anwalt und läßt Dich hinsichtlich eines "Verbraucherinsolvenzverfahrens" beraten.


    Der Anwalt wird die einzelnen Gläubiger anschreiben, sie im 1. Schritt auffordern ihre Forderungen anzumelden und bietet ihnen im 2. Schritt eine außergerichtliche Einigung in Form einer Ratenzahlung an. Da Du zu wenig Geld hast, um Raten zu bezahlen, wird sich dieses Angebot auf € 0,00 belaufen, womit die Gläubiger natürlich nicht einverstanden sind.
    Nunmehr greift das Insolvenzgericht ein und eröffnet das Insolvenzverfahren gegen Dein nicht vorhandenes Vermögen. Am Ende wird ein Treuhänder bestellt (das ist der Anwalt der Gläubiger), welchen Du mitteilen musst, wenn sich an Deinen persönlichen Verhältnissen (Arbeit gefunden, Umzug etc.) etwas geändert hat.
    Zudem wird von Dir erwartet, dass Du nicht erneut Schulden aufbaust, welche Du nicht abbezahlst. Nach 6 JAhren wird Dir die Restschuld (in Deinem Falle 100%) erlassen.


    Das ist also nichts, wovor Du Angst haben musst. Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, hast Du Deine Ruhe vor Mahnungen oder dem Gerichtsvollzieher.


    Gawain

    Ich kenne das eigentlich so, wie Turtle es geschildert hat: Wenn der medizinische Dienst feststellt, dass die betreffende Person nicht mal 3 Stunden am Tag arbeiten kann, dann gibt es Erwerbsminderungsrente auf Zeit, meist für 1 Jahr, um dann erneut zum med. Dienst geschickt zu werden.

    Da Kinder im Haushalt versorgt werden, geltet ihr sofort als BG.


    Zitat

    § 7 SGB II (Vermutung einer eheähnlichen Gemeinschaft)


    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
    1. länger als ein Jahr zusammenleben,
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


    Gawain

    Hallo atmosphere,


    durch den Zusammenzug würde Dein Freund unmittelbar zur Bg gezählt (§ 7 Abs. 3a Nr. 3 SGB II), ohne das er Anspruch auf Leistungen hätte. Er müsste weiterhin von seinen Eltern unterstützt werden, wobei er 1 Viertel der Unterkunftskosten zu tragen hätte.
    Für Dich gäbe es statt bisher € 364 nur noch € 328 und der Zuschlag für Alleinerziehende würde entfallen. Darüber solltet ihr euch nochmal Gedanken machen.


    Gawain

    Ja, das Einkommen Deines Freundes würde angerechnet werden und zwar unmittelbar und nicht erst nach 1 Jahr, wie Elch es meint.


    Zitat

    § 7 SGB II (Vermutung einer eheähnlichen Gemeinschaft)


    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
    1. länger als ein Jahr zusammenleben,
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


    Ebenfalls zum Einkommen zählt das Kindergeld; der Zuschlag für Alleinerziehende würde durch den Zusammenzug wegfallen. Stellt man Euren Bedarf dem Einkommen gegenüber, wird das Jobcenter wohl nichts mehr zahlen und Dein Freund würde in der Tat für Euch aufkommen müssen.


    Gawain

    Das wäre mir neu, dass das Jobcenter die Schulden der Leistungsbezieher tilgt. Aber wie auch immer... in Deinen Beiträgen geht es meist nicht um konkrete Fälle von Hilfesuchenden, Du möchtest hier diskutieren, gerade wie es Dir in den Kopf kommt. Also nicht wundern, wenn niemand darauf antwortet ;).

    Zitat

    330 € Kalt + 120 NK. Sagt sie kostet die Wohnung, mit einer Größe von 62 m²...


    Da die Nk bereits den Abschlag für Heizung beinhalten, sollte diese Wohnung angemessen sein, aber unbedingt vor der Unterzeichnung des Mietvertrages vom Amt genehmigen lassen! Die Aussage des Jobcenters ist in diesem Falle etwas missverständlich.
    Deine Freundin sollte die SB darauf aufmerksam machen, dass besagte € 413,51 keine Heizkosten beinhalten!


    Gawain