Genauso ist es! Gerne
Beiträge von Gawain
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Nein, dies ist kein Einkommen!
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Hallo Marcus,
die von Dir benannte Erstattung von Nebenkosten gelten als anrechenbares Einkommen, auch wenn sie in einer Zeit entstand, als Du die Miete noch selbst bezahlt hast. Wäre es im Umkehrschluss zu einer Nachzahlung gekommen, hätte diese das Jobcenter übernommen.
Wenn Du in einer angemessenen Wohnung wohnst (davon gehe ich aus), so sind auch die tatsächlichen hierfür entstehenden Kosten zu bezahlen (§ 22 Abs. 1 SGB II). Eine Klärung, weshalb man Dir € 20 weniger bezahlt, kann nur ein Gespräch mit Deiner/Deinem SB bringen.
Gruß Gawain
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Zitat
Ich hätte zu Hause auch 400€ mehr...
Wie das? Warum nimmst Du die fehlenden € 400 nicht aufstockend in Anspruch?
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Hartz IV ist sicherlich nicht zu viel, es sind die in diesem Lande bezahlten Löhne, welche dieses Ungleichgewicht zu Tage bringen. Wenn Menschen von ihrer Hände Arbeit nicht mehr existieren können und zusätzlich die Hilfe des Staates in Anspruch nehmen müssen, braucht man sich nicht wundern, wenn die Leute lieber zuhause bleiben.
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Hallo NKO,
Deine Freundin sollte sich eine "angemessene" Wohnung bis max. 50m² suchen. Was in ihrer Region als angemessen gilt, kannst Du für sie mittels untenstehendem Link "Kosten der Unterkunft" checken. Wenn sie eine passende Wohnung gefunden hat, diese vom Jobcenter genehmigen lassen und erst dann Mietvertrag unterschreiben.
Alternativ kann sie natürlich auch zu ihrer Freundin ziehen.Gruß Gawain
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@kuddel
Hier hat niemand etwas davon erzählt, dass es eine Erstausstattung per Darlehen gäbe sondern stets nur, dass man im Falle der Ablehnung ggf. ein Darlehen beantragen könnte, um diese und jene Möbel anschaffen zu können.
Wann geht das endlich mal in Deine matschige Birne? -
Sollte wider erwarten jemand danach fragen, so müsste halt Dein Vater eine entsprechende Erklärung abgeben, dass er Dir das Geld für die Kaution seinerzeit geliehen hatte.
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Hallo nunup,
die Kaution kann das Jobcenter auf Antrag als Darlehen gewähren (§ 22 Abs. 3 SGB II).
Eine Erstausstattung als Beihilfe gibt es für Jene, welche noch nie Möbel hatten, ansonsten gibt es Ersatzbeschaffungen nur auf Darlehensbasis (§ 23 SGB II).Gruß Gawain
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Ich schließe mich dem was Kitty schreibt voll und ganz an und da solltest Du auch die Aussage Deiner Freundin nutzen.
Und nur für den Fall, dass man Dir die Erstausstattung nicht gewähren sollte, kannst Du ein Darlehen zur Anschaffung dieser und jener Einrichtungsgegenstände beantragen. Ich glaube alle haben das verstanden, nur Kuddel nicht. Aber wen wundert's? -
Zitat
Die, die hier immer von "keine Ahnung" schreiben, haben keine Ahnung und sind bezahlte Schreiberlinge!!!
Ist ja furchtbar, das gesamte Forum ist von Agenten der Leistungsträger unterwandert. Überall Feinde!
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Zitat
Und lass dir hier nicht etwas von "Darlehen" erzählen, darauf wollen die ARGEN immer hinaus, das ist aber absolut rechtswidrig!!!
Du hast zwar wie sooft eine starke Meinung Kuddel, aber ebenso oft auch keine Ahnung!Ich habe nichts davon geschrieben, dass Daniell seine Erstausstattung als Darlehen bekäme, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass er bei negativem Bescheid ein Darlehen für eine Erstausstattung beantragen könnte. Du erweckst hier den Eindruck der TE hätte in diesem Fall einen unverrückbaren Rechtsanspruch auf eine Erstausstattung und das ist falsch!
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Wird sich wohl eher um "Erwerbsminderung" oder "Berufsunfähigkeit" handeln, d.h. sie kann noch 3 Stunden am Tag arbeiten. Ich glaube nicht, dass da ein weiterer Job zeitlich noch möglich ist.
Gawain
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Ich danke Dir Sundown, wieder was gelernt
Gruß Gawain
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Zitat
Erstausstattung gibt es immer als Zuschuss, nix Darlehen!
Ach nee?
Und wenn man ihm keine Erstausstattung zuerkennt, dann bekommt er wohl garnix? Nur gut das Du nicht in der Regierung sitztZitatund so ungewöhnlich ist es heutzutage überhaupt nicht mehr, dass Leute zwar Whg aber keine Möbel haben
Der Mann spricht aus Erfahrung. -
Da wirst Du wohl recht haben Sundown, da bin ich irgendwie vorbelastet. Ich habe in meinem Bekanntenkreis ein Paar mit zwei Kindern 13 und 9 Jahre alt. Die Eltern ließen sich scheiden, wobei sich der ältere Sohn für ein Verbleiben bei dem Vater entschied, wodurch Unterhaltszahlungen für die beiden Elternteile kein Thema waren. Wo kein Kläger, da kein Richter
Aber zurück zum aktuellen Thema:
Ich nehme an, dass der Vater gehalten ist, mit den Unterhaltszahlungen einzuspringen, wenn die Mutter nicht leistungsfähig ist. Hat dann aber nicht der Vater wiederum Ansprüche gegen die Mutter, bzw. das ältere Kind gegen die Mutter? Irgendwo endet ja auch die Leistungsfähigkeit des Vaters.Gruß Gawain
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Zitat
muss ich denn nicht irgendwie beweisen das ich keine möbel hatte?
Wie willste das beweisen? Schwierig, aber auch seltsam, dass jemand zwar eine Wohnung hat, aber keine Möbel dazu. Ich will Dir da nichts unterstellen, aber das Jobcenter könnte da schon nachdenklich werden.
Schlimmstenfalls bekommst Du ein Darlehen für eine Erstausstattung! -
Ich vermute mal Du bist ein Stadtkind ;). Ich wohne in einer eher ländlichen Gegend, da gibt es zwar auch Caritas und Diakonie, allerdings sind die weniger gut besetzt als jene Häuser in der Stadt und schicken einem deswegen für solche Sachen zu einem Anwalt.
Aber das kann ja jeder für sich selber checkenGruß Gawain
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Zitat
Beide Kinder haben ihren eigenen Unterhaltsanspruch. Dieser kann nicht miteinander verrechnet werden.
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Gemeint war eine interne Verrechnung unter den beiden Elternteilen. Eigentlich müsste die TE noch 3 Mark 50 an den Ex-Ehemann bezahlen, da bei diesem das ältere Kind lebt. Nachdem aber der KV an die KM für das jüngere Kind noch einen Teilunterhalt bezahlt, erscheint mir grinzekatze gut bedientGawain
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Der Versuch Dich zu informieren soll zum Ausdruck bringen, dass Du Deine Beiträge zur Rentenversicherung von dem Geld bestreiten musst, welches Dir das Amt von Deinem Nebenverdienst beläßt; bei € 400 wären dies € 160.
Gawain