Er würde sich von solcher, zugewiesener Arbeit nur drücken können, wenn ihm ein Arzt 10 Daumen an den Händen attestiert.
Er hat sicherlich ein Recht auf Arbeit, aber keines auf eine bestimmte Lohngruppe
Beiträge von Gawain
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Da kann ich mich nur lacki anschließen... schier aussichtslos dieses Unterfangen, man würde sich beim Jobcenter vor Lachen auf die Schenkel klopfen
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Wie auch immer das bei Dir gelaufen ist, ob der SB betrunken war oder einen erhöhten Schulungsbedarf hatte, entzieht sich unserer Kenntnis. Das Gesetz sagt jedoch etwas ganz anderes, als das, was Du hier von Dir gibst :
Auszug aus §22 Abs. 2 SGB II:
Zitat(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.
Du hast nur sehr differenzierte Kenntnisse und solltest daher den Leuten nicht zu Dingen raten, welche ins Land der Märchen gehören.
Gawain
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m Besten sagt Du das dem SB genauso, wie Du es hier getan hast, dass Du Dich von Erspartem noch eine zeitlang über Wasser halten kannst. Eine Löschung irgendwelcher Daten brauchst Du nicht beantragen, hast ja keinen Antrag in Bearbeitung gegeben.
Gawain
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DeinThread bzgl. Vermächtnisübertragung hat allerdings den Eindruck erweckt, dass Du Deiner Schwester irgendwelche Vermögenswerte (Bargeld/Immobilien) übertragen möchtest.
Da Du nichts von Dir gegeben hast, um wieviel Vermögen es sich handelt, kann man Dir hier auch nicht verläßlich antworten, ob Du hinsichtlich ALG II und Erstausstattung überhaupt einen Anspruch hast.
Alles, was den Vermögensfreibetrag überschreitet, muss zuerst aufgebraucht werden, ehe der Staat irgendein Geld ausspuckt.Gawain
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Und welches Vermächtnis willst Du dann eigentlich Deiner Schwester übertragen?
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Na ganz so problemlos, wie jennie das beschreibt, ist es nicht. Eine Erstausstattung kann es in bar, aber auch in Form von Gutscheinen geben, als Beihilfe oder auch als Darlehen (jenachdem, ob Du schon mal Möbel hattest).
Wenn man allerdings Deine anderen Threads hier liest, habe ich so meine Zweifel, ob Du überhaupt etwas bekommst, wenn auf der anderen Seite Vermögen da ist -
Damit die mickrige Antwort nicht so auffällt
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Zitat
Das ist allerdings sehr bedauerlich!
WELCH EINE ANTWORT! WOW! Und dafür wird fast der gesamte Thread nochmals reinkopiert.
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Ich glaube eher Du checkst das nicht:
Wenn Du im Begriff bist, Sozialleistungen (Hartz IV) in Anspruch zu nehmen, DARFST Du keine Vermögenswerte, welche den Freibetrag überschreiten an irgendjemanden übertragen. Wenn Dir das JC dahinterkommt, machst Du Dich strafbar und die ganze Sache muss rückabgewickelt werden.
Aber wenn Du das unbedingt durchziehen willst.... wo ist das Problem? Gib ihr das Geld und laß Dir ne Quittung geben und schon hast Du die Schulden bei Deiner Schwester bezahlt. -
Jennie, Du hast überhaupt nicht verstanden, worum es geht. Geh lieber in's Greenhorn und hau Dir ein fettes Steak rein
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Die Kinder sind bei der Mutter familienversichert und die Beiträge bezahlt das JC, da die Mutter Hartz IV bezieht.
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Das Jobcenter zahlt hundert pro keinen Rechtsanwalt, da bist du falsch gewickelt. Das läuft über Prozesskostenhilfe und hierfür holt man sich beim Rechtspfleger auf dem Amtsgericht einen Beratungsschein. Jeden Blödsinn bezahlen die aber auch nicht.
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Wir geben hier keine Tips für einen Sozialbetrug!
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Wie aus dem Gesetzestext ersichtlich ist, handelt es sich hierbei um eine "Vermutung", welcher man natürlich widersprechen kann. In den mir bekannten Fällen setzte das JC jedoch stets die Bedarfsgemeinschaft durch!
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Zitat
Ansonsten hier Rechtsanwalts Hilfe!
Der macht zuerst auch mal nix anderes, als einen Widerspruch einzulegen! Man kann natürlich auch gleich mit Atombomben werfen
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Zitat
auf einer anderen seite stand gerade, das es gleich als BG gezählt wird, wenn es die gemeinsamen Kinder sind.Das eine Jahr auf "PROBE" wäre dann möglich wenn es nicht seine sind.Seh da echt nich mehr durch. Sind nicht seine Kinder.
Das ist korrekt, ich hatte das ursprünglich glatt überlesen und lacki hat mich darauf aufmerksam gemacht. Hier der entsprechende Auszug aus § 7a SGB II:
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.Dies bedeutet: Da in eurem Haushalt Kinder versorgt werden, zählt ihr von Anbeginn an als Bedarfsgemeinschaft.
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Hast Du nichts besseres zu tun, als hier hirnrissige Kommentare zu schreiben? Du annimierst hier die Leute zu einer Straftat. Geh lieber Fenster putzen oder koche Deinem Mann endlich mal was vernünftiges
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Du solltest Widerspruch gegen den bestehenden Bescheid einlegen und damit begründen, dass Du bereits zum 11.10.2011 Leistungen beantragt hast und bittest um Nachzahlung. Dieser Widerspruch hat zur Folge, dass Dir schriftlich geantwortet wird, weswegen man Dir Leistungen erst ab 1.12. zuerkannt hat. Dann ggf. nochmals hier melden.
Gawain