Beiträge von Gawain

    Vielleicht habe ich mich etwas unklar ausgedrückt, aber Deine Freundin hat tatsächlich für die Dauer 1 Jahres Anspruch auf Hartz IV (Regelsatz + 50% der angemessenen Unterkunftskosten). Nach Ablauf dieses Jahres verfällt jedoch dieser Anspruch, da dann Dein Einkommen angerechnet werden würde und dieses zu hoch ist, um weiterhin einen Leistungsanspruch zu haben.


    Gawain

    Hallo Hibiskusfloh,


    nun könnte man natürlich sagen, dass Du eigentlich genug verdienst, um Deiner Freundin den Gang zum Jobcenter zu ersparen, aber solange ihr zwei noch kein Jahr zusammenwohnt, wäre tatsächlich ein Anspruch gegeben.
    Das Jobcenter vermutet in einem Fall wie dem eurigen erst einmal eine eheähnliche Gemeinschaft, welcher jedoch zu widersprechen wäre (§ 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II)


    Gawain

    Alles schön und gut, aber das betrifft doch lediglich Künstler und Publizisten. So sehr es mir widerstrebt, dass da jemand durch eine Gesetzeslücke keine KV mehr bekommen soll, glaube ich nicht, dass sich Ralf auf dieses Gesetz berufen kann Turtle.

    Hallo Mike,


    mehr als 90% Deiner Altersgruppe haben Probleme mit den Eltern, würden die alle auf Staatskosten ausziehen, würde die Republik endgültig dem Bankrott anheim fallen. :confused:
    Wie Du schon richtig erkannt hast, sind Deine Eltern Dir gegenüber unterhaltspflichtig und ob diese dann ausrasten, interessiert außer Dir niemanden. Deinen Wunsch nach eigenen 4 Wänden Wirklichkeit werden zu lassen, liegt also in Deinen Händen oder in denen Deiner Eltern und nirgendwo sonst.:rolleyes:


    Gawain

    Hallo Ralf,


    Folgendes zu Deinen Fragen:


    a) Die Stromkostren musst Du aus Deiner Regelleistung bezahlen.
    b) Die Müllabfuhrgebühren sind Bestandteil der Kosten der Unterkunft und werden vom Jobcenter bezahlt.
    c) Als Hartz IV-Empfänger hast Du mit Steuern nichts zu tun, auch nicht mit der Kirchensteuer.
    d) Wenn Du Hartz IV bekommst, dann bist Du damit auch gesetzlich krankenversichert.
    e) Wenn der Kabelanschluss Bestandteil des Mietvertrages ist, so bezahlt das Jobcenter auch die Kabelgebühren.


    Gawain

    Solltest Du eine Tätigkeit finden, welche Deine Hilfebedürftigkeit beendet, dann bist Du ja weg vom Amt und niemanden interessiert es, ob Du zudem noch ein Gewerbe angemeldet hast. Ziel ist es, Deine Hilfebedürftigkeit zu beenden, ob mit oder ohne Gewerbeschein ;)


    Gawain

    Kommt zwar selten vor, aber diesmal muss ich "Obdachlos" recht geben. Du musst Dein Gewerbe nicht abmelden, schließlich mindert es Deine Hilfebedürftigkeit, auch wenn es nur € 50 sind.


    Gawain

    Nachdem eure Tochter die Möbel nicht mehr braucht, gehe ich davon aus, dass sie nun wieder bei euch zuhause wohnt. Wenn ihr diese Möbel nun entsorgt, muss sie die nächsten selber bezahlen, eine Erstausstattung auf Staatskosten gibt es dann nicht mehr.
    Den Container darf Deine Tochter selbst bezahlen, schließlich sind es ja ihre Möbel.


    Gawain

    Das ist übel. Wenn schon Deine Eltern nicht für Dich bürgen, wer sollte es sonst tun? Eine Alternative wären eine WG oder auch ein betreutes Wohnen. Vielleicht solltest Du das Jugendamt mit einem Denkanstoß auf diesen Weg bringen, auch wenn Du schon 22 bist.


    Gawain

    Zitat

    Ich habe Schulden und somit keine Chance eine Wohnung zu bekommen (Schufa-Auskunft).


    Demnach würde niemand mit einem negativen Schufa-Eintrag eine Wohnung bekommen. Wäre dem so, gäbe es auch keine Mietnomaden als Wiederholungstäter. Wenn Du Dir die Wohnung also finanziell leisten kannst, dann solltest Du Dir eine Wohnung suchen und ausziehen. Zudem sind Deine Eltern Dir gegenüber unterhaltspflichtig, solange Du noch in Ausbildung bist.
    Was Deine Schulden anbelangt, dann solltest Du die Verbraucherinsolvenz erst angehen, wenn Du schon ausgezogen bist, da hiervon dann auch Dein Vermieter in Kenntnis gesetzt wird.


    Gawain

    Zitat

    In meiner Kindheit war die Toilette nicht mal im Treppenhaus sondern außer Haus.


    Manche mussten bei diesem Gang zum "Donnerbalken" gar mit einer Stange noch die Wölfe abwehren :D.

    Es gilt das Zuflußprinzip! Da ihr die Gutschrift während des Bezuges von Sozialleistungen erhalten habt, wird sie als Einkommen angerechnet. Es spielt dabei keine Rolle, dass die Betriebskostenabrechnung einen Zeitraum vor dem Bezug der Sozialleistungen betrifft.
    Wäre es im umgekehrten Falle zu einer Nachforderung gekommen, hätte diese das Jobcenter übernehmen müssen!


    Gawain

    Wie gesagt sprachen wir über eine im SGB II vorgesehene "Härtefallregelung". Eine solche ist bei Dir aber nicht gegeben, entsprechend würde das Jobcenter auch die Kosten der Unterkunft nicht übernehmen. Da hilft nur eines: sich weiter um eine Arbeit bemühen, um sich den Auszug leisten zu können.


    Gawain

    Bei einer Wohnung mit Nachtspeicheröfen müsstest Du eigentlich einen über die Angemessenheit hinausgehenden, erhöhten Heizkostensatz bekommen. Sollte dem nicht so sein, dann bitte beim Jobcenter nachhaken.

    Wenn Deine Eltern Dich nicht der Wohnung verweisen, dann sehe ich für Dich keine Möglichkeit mit der Begründung als Härtefall U25 auszuziehen.


    Auszug aus § 22 SGB II:

    Zitat

    (2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
    1.
    der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
    2.der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
    3.ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.


    Gawain

    lacki und Turtle


    Na na na, euer Sonntag war wohl nicht wirklich toll? ;)
    Vom Prinzip her kann man eure Antworten ja verstehen, allerdings sind sie wenig hilfreich, da das Kind ja nunmal bereits in den Brunnen gefallen ist und eine Umerziehungsmaßnahme sicherlich zu spät käme :rolleyes:


    Hasenkinder
    Grundsätzlich sind, bevor der Staat bezahlt, erst einmal die Eltern dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Als Eltern darf man jedoch erwarten, dass sich das Kind zielstrebig um eine Ausbildung bemüht und diese ebenso zielstrebig abschließt. Ist dies nicht der Fall, könnte der Unterhalt verweigert werden.


    Einen Wiedereinzug des Sohnes müsst ihr euch nicht mehr antun und solltet ihr auch tunlichst verweigern, denn sitzt er erst mal wieder im Hotel Mama bekommt ihr ihn in Verbindung mit ALG II U25 nicht mehr heraus. Der Sohn soll sich beim für ihn zuständigen Jobcenter melden, ALG II beantragen, sich eine angemessene Wohnung suchen und sich die Kostenübernahme vor Unterzeichnung des Mietvertrages vom Jobcenter genehmigen lassen. Was in seiner Region als angemessene Wohnung anzusehen ist, könnt ihr für ihn mit Hilfe des Links "Kosten der Unterkunft" unten in meiner Signatur mal selbst checken.


    Ansonsten stimme ich lacki und Turtle zu: Den Sohnemann ruhig mal aufsitzen lassen, damit er auf eigenen Füßen zu stehen lernt.


    Gawain

    Zitat

    Meine Eltern müssen kein Nachweis über ihr Einkommen, zur Berechnung meines "Leistungsanspruchs" beilegen wenn ich bei Ihnen ausziehen will, oder doch?


    Nein, das Einkommen Deiner Eltern ist für die Höhe Deiner Leistungen nicht maßgeblich, entsprechend werden von deren Seite auch keine Nachweise benötigt. Viel Erfolg und berichte mal, wie alles ausgegangen ist. :)


    Gawain