Zitatist das alles von Stadt zu Stadt unterschiedlich?
Richtig! In meiner Region ist derartiges z. B. völlig unbekannt
Zitatist das alles von Stadt zu Stadt unterschiedlich?
Richtig! In meiner Region ist derartiges z. B. völlig unbekannt
In erster Linie an Deine Eltern, die Dir gegenüber unterhaltspflichtig sind. Von Amts wegen wird U25-jährigen eine eigene Wohnung nur in absoluten, nachgewiesenen Härtefällen bezahlt. Einen solchen Antrag müsstest Du dann beim Jobcenter stellen!
Gawain
Hallo Knöpfechen,
der Sohn würde dann mit seiner Mutter in "Haushaltsgemeinschaft" leben, d.h. er bekommt den Regelsatz wie die Mutter auch. Insofern die Mutter nicht in Wohneigentum lebt, das Jobcenter also für sie die Kosten der Unterkunft (Miete) bezahlt, würden diese Kosten künftig vom Jobcenter je zur Hälfte getrennt bezahlt werden.
Zusammengefasst: Deiner Schwiegermutter entsteht dadurch kein finanzieller Nachteil!
Gawain
ZitatAllerdings wird das JC sicherlich ein Wertgutachten fordern.
Genau, aber müsste dieser Wert nicht schon bei Ermittlung seines Vermögens festgestellt worden sein?
Da Du dieses Haus schon vor der Beantragung von ALG II hattest, zählte es zu Deinem Vermögen, es nun zu verkaufen ist eine Vermögensumwandlung und kein Einkommen, darf also nicht angerechnet werden.
Gawain
Zu einem Umzug zwingen kann Dich das Jobcenter nicht! Du hast ja bereits die Aussage, dass Dir von dieser Seite € 383 + NK bezahlt werden. Wenn das Landratsamt nochj € 164 drauflegt (warum aich immer), so bleibt es bei den von Dir genannten € 57 Eigenleistung, bis Dein Lebensgefährte wieder bei euch wohnt.
Gawain
Das Problem wird wohl darin begründet sein, dass ihr die Entscheidung des Jobcenters nicht abgewartet und die Möbel vorab gekauft habt.
Es ist für mich kaum vorstellbar, dass Betriebskosten + Heizkosten lediglich einen Betrag von € 55 ausmachen. An Deiner Stelle würde ich mal den Vermieter dahingehend ansprechen, Dir eine "passende" Aufteilung der Nebenkosten auszufertigen. Erinnere doch bitte das Amt auch an ihren Sparauftrag, schließlich wäre die neue Wohnung in der Summe billiger als die Jetzige und dies sollte doch ausschlaggebend sein.
Ist Dir dieser Umzug vom Amt her angetragen worden, oder ist das Deine eigene Idee?
Hallo peppi,
also zuständig ist dafür das Jobcenter an jenem Ort/Landkreis wohin Du ziehen willst. Da für eine Einzelperson 45 - 50m² als angemessen gelten, wirst Du hinsichtlich der Größe bei einem Zimmer mit 20m² keine Probleme bekommen. Auch die Kosten hierfür dürften angemessen sein, davon gehe ich mal aus.
Als erstes solltest Du also zum zuständigen Jobcenter gehen, dort ALG II und die Übernahme der Kosten der Unterkunft für die künftige Wohnung beantragen. Sobald die Wohnung genehmigt ist (meist wird dies unmittelbar entschieden) darfst Du den Míetvertrag unterschreiben und einziehen. In Deinem Fall brauchst Du einen Untermietvertrag.
Solltest Du Möbel wie Bett, Schrank etc. benötigen, dann stelle bitte auch einen Antrag auf Erstausstattung.
Gawain
Zitatlaut amt muss ich mir eine kleiner wohnung suchen
Wenn Du Dir nicht sicher bist, ob das Amt auch recht hat mit seiner Forderung, dann nutze doch mal den Link "Kosten der Unterkunft" unten in meiner Signatur und mach Dich mal schlau.
Solange Du trotz intensiver und nachweisbarer Bemühungen keine geeignete Wohnung findest, muss natürlich die momentane Wohnung weiter bezahlt werden. Um diesen Nachweis zu führen, ist häufig ein sogenannter Wohnberechtigungsschein recht hilfreich. Einen solchen bekommst Du auf dem Wohnungsamt Deiner Stadtverwaltung. Ansonsten hilft nur weitersuchen!
Gawain
Danke Turtle, dem würde ich mich anschließen. Das dies zunächst einmal sanktioniert werden würde, ist mir klar, aber nicht, dass es sofort zu einer Leistungseinstellung kommt, schließlich sind da Kinder ja auch mit betroffen.
Ich werde ihr raten, den Job anzunehmen, dann sehen wir weiter!
Gawain
Schade das Du uns nicht wissen läßt, wie teuer denn die momentane Wohnung ist. Diese müsste ja das Jobcenter noch für mindestens 4 Monate weiterbezahlen, wenn Du noch keine andere, angemessene und dem Amt genehme Wohnung gefunden hast. Ungeachtet Deines Kündigungstermins wirst und kannst Du in der bisherigen Wohnung verbleiben, bis sich alles geklärt hat. Auf die Straße setzen kann man Dich ohne Räumungsbefehl nicht!
Man muss Dir doch einen Grund genannt haben, weswegen man Dir die neue Wohnung nicht genehmigen will. Die € 276 Brutto-Kaltmiete sind für Dresden stimmig, aber Kaltmiete heißt nunmal, dass die Heizkosten noch oben drauf bezahlt werden, also insgesamt ca. € 320 zusammenkommen.
Wenn also in den € 55 NK gar die Heizkosten schon enthalten sind (ich kann es kaum glauben), läge die neue Wohnung innerhalb der Angemessenheit und wäre vom Jobcenter zu genehmigen.
Hast Du die Absage schriftlich oder nur mündlich? Falls nur mündlich, dann stelle Deinen Antrag bitte nochmals schriftlich. Dies kann formlos erfolgen, etwa so...
Hiermit beantrage ich die Genehmigung und Übernahme der Kosten der Unterkunft für die mir in Aussicht gestellte Wohnung in Dresden, (Straße Hausnr.). Die Daten der Wohnung sind Folgende: Größe 23,96m², Grundmiete € 265 zzgl. Heiz-und Nebenkosten in Höhe von € 55.
Gawain
Folgender Fall:
Eine alleinerziehende Mutter von 3 Kindern (3, 4, 11 Jahre alt) bezieht ALG II und steckt momentan in einer Eingliederungsmaßnahme (vormittags) bei einem regionalen Bildungsträger. Für alle, die dies noch nicht kennen, dort sitzt man dann von früh bis mittags oder nachmittags, liest mitgebrachte, dicke Bücher oder strickt 10 Paar Socken für den nächsten Winter. Nirgendwo sonst ist die Verschwendung von Steuergeldern für Otto-Normalverbraucher offensichtlicher als bei solchen Maßnahmen.
Die alleinerziehende Mutter hat nunmehr einen €400-Job gefunden, welchen sie Mitte März antreten könnte, die Maßnahme dafür aber verlassen müsste. Nun untersagt ihr das Jobcenter das Beenden der Maßnahme unter Androhung der Leistungseinstellung.
Da die Zeit brennt, kann natürlich mit dem Amt nicht mehr lange herumdiskutiert werden. Ich persönlich finde, dass der € 400-Job Vorrang vor einer derartig schwachsinnigen und sinnlosen Maßnahme hat, zumal der Mutter aufgrund der Kinder ohnehin nur ein €400-Job zuzumuten wäre.
Falls jemand von euch schon mal etwas mit einem ähnlich gelagerten Fall zu tun hatte oder entsprechendes Hintergrundwissen hat (Turtle vielleicht) wäre ich im Interesse der Betroffenen für jeden Hinweis dankbar.
Gruß Gawain
@Obdachlos
Hast schon richtig geschrieben Obdachlos, ein Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X. Allerdings muss eine solche Überprüfung (bis max. 12 Monate zurück) schon begründet sein. Einfach zu sagen: "Da kann doch was nicht stimmen", wird kaum ausreichen.
Dijane
Du könntest Dich auf § 35 Abs. 1 SGB X berufen, wonach ein Verwaltungsakt zu begründen ist und die wesentlichen, tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben sind, welche das Amt zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Nachdem der Widerspruch aber bereits unterwegs ist, warte einfach mal die Antwort ab.
Gawain
ZitatSelbst geringqualifizierte Berufe erzielen mitlerweile einen Mindestlohn.
Deine Worte in Gottes Gehörgang... leider ist dem nicht so
Entschuldige Turtle aber Du bist in dieser Runde die einzige Person, die davon ausgeht, dass Ralf Mitglied einer Krankenkasse wäre. Nach dem der Threadersteller die Aufnahme in einer KK sucht, wird er ja wohl kaum noch Mitglied bei der Barmer sein.
turtle
Es wäre für Ralf hilfreicher, wenn Du sagen könntest, an welche KK sich Ralf diesbzgl. wenden sollte. Die Künstlersozialkasse jedenfalls würde ihn als Mitglied nicht nehmen!