In der EV, welche ein Leistungsbezieher unterschreibt, steht nirgendwo geschrieben, dass dieser verpflichtet ist, Absichtserklärungen abzugeben. Lediglich Veränderungen sind unmittelbar anzuzeigen. Folglich muss ein Vorhaben (bezogen auf diesen Fall) nicht angekündigt werden.
Beiträge von Gawain
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Das liest sich schon wesentlich gefälliger als Deine ursprüngliche Aussage, welche in der Wahl der Worte keine Alternative offen läßt. Auch wenn Du Dich auf ein "höchstrichterliches" Urteil beziehst, so ist doch jeder Fall anders und kann nicht von vorneherein festzementiert werden.
Nicht immer so ungestüm Turtle, denn wie man in Wald hineinschreit, so hallt es zurück
Gawain
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Eine gute Idee! Auch wenn diese Art Vorstellungsgespräch nur eine Einbahnstraße ist, so kann sich der künftige AG doch schon mal ein Bild vom Bewerber machen.
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Du wirst mir doch nicht weismachen wollen, dass man von der TE Geld zurückfordern oder gar Klage erheben würde, wenn sie besagte Veränderung just dann erst meldet, wenn sie eingetreten ist? Die beiden leben getrennt, kommen sich langsam wieder näher und liebäugeln nun mit der Absicht, wieder zusammenzuziehen, noch sind sie es aber nicht und weis der Kuckuck wie die Lage in ein oder zwei Wochen ist. Das ist doch total lebensfremd!
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Zitat
Das ist schon frech, was du hier bietest.
Also frech finde ich Deine Nestbeschmutzerart, wie Du Dich in jenem anderen Forum über die Qualität DIESES Forums ausläßt und dann dennoch fleißig hier weiterpostest. Man merkt halt sofort, wo Du herkommst.Zurück zum Thema:
Warum soll ich Deine Links lesen, wenn ich Fälle wie diesen, öfter als eine Hand Finger hat, selbst erlebt habe? Kein Mensch würde hierzulande auf die Idee kommen und Gelder zurückfordern, oder gar Klage erheben, wenn 2 Personen Veränderungen erst dann melden, wenn sie eingetreten sind. -
Natürlich können wir auch das ganze Forum sogleich an Turtle abtreten und nicken nur noch ihre Ausführungen ab.
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Ist vollkommen klar Horst, aber im vorliegenden Fall liegt lediglich eine Absicht und noch lange keine meldepflichtige Veränderung vor. Betrachte die Sache doch bitte mal aus der Praxis:
Die TE müsste nun ihre Wohnung kündigen und sich nach Turtles Ansicht unmittelbar von den Leistungen abmelden. Sie geriete hierdurch in Mietschulden, da sie mittellos, wie sie dann ist, die KdU für die 3-monatige Kündigungsfrist nicht bezahlen könnte.
Hierzulande wäre das JC zufrieden und glücklich, wenn diese beiden wieder zusammenwohnen und nach dem Zusammenzug keine Leistungen mehr anstehen. -
Du vergleichst Äpfel mit Birnen Turtle und kennst nur schwarz und weiß. Mit Deiner Sicht der Dinge würdest Du ja die TE in Mietschulden stürzen und so etwas geht ja gleich garnicht. Kümmere Dich besser um die Groß- und Kleinschreibung und die Interpunktion in Deinem Stammforum (selten so gelacht), denn dieses hier sagt Dir ja von der Qualität her nicht zu. Komisch, dass Du dann hier trotzdem postest
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Da diskutiere ich mit Dir überhaupt nicht herum Turtle. Wenn TwinsMum Bedenken haben sollte und wissen will, wie man das völlig legal und problemlos über die Bühne bringt, teile ich ihr dies gerne per PN mit.
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Wenn man bedenkt, dass die Beiden dann beide Mieten bezahlen müssten, wäre es sehr unklug, die Absicht wieder zusammenzuziehen zu melden. Da kann ja auch noch sooooo viel dazwischenkommen .
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Hallo LeneLotte,
hier der entsprechende Gesetzestext ...
Zitat§ 7 SGB II (Vermutung einer eheähnlichen Gemeinschaft)
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.... welcher aussagt, dass das Einkommen Deines Freundes angerechnet wird und es ob seiner Höhe wohl keinen Anspruch auf ALG II geben wird. Es spielt dabei keine Rolle, ob er der leibliche Vater ist oder nicht!
Gruß Gawain
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Du bekommst ja Leistungen, weil Du von Deinem Ehemann getrennt lebst, folglich endet der Leistungsbezug auch erst mit jenem Tag, an dem ihr wieder zusammenwohnt. Was noch nicht ist kann Dir auch nicht zur Last gelegt werden
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Du musst Dein Vorhaben nicht ankündigen, es genügt wenn Du dem Jobcenter Meldung machst, sobald ihr zwei wieder zusammengezogen seid. Solltest Du nach diesem Termin noch eine Zahlung erhalten, vielleicht weil die Überweisung nicht mehr aufzuhalten war, müsstest Du dieses Geld natürlich dann zurückzahlen.
Gawain
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Hallo Spejbl,
wir wissen beide, welches Forum gemeint war. Ich glaube nicht, dass Admin Phillip erfreut darüber ist, wenn Du hier für besagtes Forum die Werbetrommel rührst. Und dann treibt sich hier noch eine Person aus besagtem Forum herum, welche sich "drüben" über die Qualität dieses Forums hier ausläßt und es dann doch nicht lassen kann, hiert zu posten. Naja, Charaktersache .
Nix vor Ungut Spejbl -
Nein, man würde euch von Anbeginn an als Partner sehen und als BG einstufen.
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Zitat
Übrigens, besagtes Forum ist Klasse.
Da kann man sehr geteilter Meinung sein. Warum bleibst Du dann nicht einfach in diesem Klasse-Forum, dort kannst Du Dich bestimmt auch viel besser um Deine Vögel kümmern! -
Hallo Philli,
da Deine Schulentlassung im Juli war, hattest Du für August-November keinen Anspruch mehr auf Kindergeld und wirst dieses zurückzahlen müssen. Ein neuer Anspruch ergäbe sich erst wieder mit dem Beginn einer Ausbildung, unabhängig davon, ob Du Dich arbeitsuchend meldest oder nicht!
Gawain
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Zitat
Ist dies so richtig?
Ja, das ist so richtig. Es spielt auch keine Rolle, aus welcher Zeit diese Ansprüche stammen, wenn sie ihr innerhalb des Leistungsbezuges zufließen, werden sie angerechnet. Private Schulden interessieren ebenfalls nicht, diese müssen hinten anstehen, auch wenn der Gläubiger der eigene Bruder ist.Gawain
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Also wenn ihr nur zu zweit seid, dann ist die Wohnung wahrlich zu teuer. Da ihr schon so lange in dieser Wohnung wohnt, muss euch der Vermieter (insofern er einen Kündigungsgrund hätte) 1 Jahr Kündigungsfrist einräumen. Im umgekehrten Fall beträgt die Frist, wenn ihr kündigt, nur 3 Monate.
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Ganz einfache Rechnung, das was das Jobcenter insgesamt für die Wohnung bezahlt dividiert durch die Anzahl der darin wohnenden Personen.