Beiträge von Gawain

    In der EV, welche ein Leistungsbezieher unterschreibt, steht nirgendwo geschrieben, dass dieser verpflichtet ist, Absichtserklärungen abzugeben. Lediglich Veränderungen sind unmittelbar anzuzeigen. Folglich muss ein Vorhaben (bezogen auf diesen Fall) nicht angekündigt werden.

    Das liest sich schon wesentlich gefälliger als Deine ursprüngliche Aussage, welche in der Wahl der Worte keine Alternative offen läßt. Auch wenn Du Dich auf ein "höchstrichterliches" Urteil beziehst, so ist doch jeder Fall anders und kann nicht von vorneherein festzementiert werden.


    Nicht immer so ungestüm Turtle, denn wie man in Wald hineinschreit, so hallt es zurück ;)


    Gawain

    Du wirst mir doch nicht weismachen wollen, dass man von der TE Geld zurückfordern oder gar Klage erheben würde, wenn sie besagte Veränderung just dann erst meldet, wenn sie eingetreten ist? Die beiden leben getrennt, kommen sich langsam wieder näher und liebäugeln nun mit der Absicht, wieder zusammenzuziehen, noch sind sie es aber nicht und weis der Kuckuck wie die Lage in ein oder zwei Wochen ist. Das ist doch total lebensfremd!

    Zitat

    Das ist schon frech, was du hier bietest.


    Also frech finde ich Deine Nestbeschmutzerart, wie Du Dich in jenem anderen Forum über die Qualität DIESES Forums ausläßt und dann dennoch fleißig hier weiterpostest. Man merkt halt sofort, wo Du herkommst.


    Zurück zum Thema:
    Warum soll ich Deine Links lesen, wenn ich Fälle wie diesen, öfter als eine Hand Finger hat, selbst erlebt habe? Kein Mensch würde hierzulande auf die Idee kommen und Gelder zurückfordern, oder gar Klage erheben, wenn 2 Personen Veränderungen erst dann melden, wenn sie eingetreten sind.

    Horst


    Ist vollkommen klar Horst, aber im vorliegenden Fall liegt lediglich eine Absicht und noch lange keine meldepflichtige Veränderung vor. Betrachte die Sache doch bitte mal aus der Praxis:
    Die TE müsste nun ihre Wohnung kündigen und sich nach Turtles Ansicht unmittelbar von den Leistungen abmelden. Sie geriete hierdurch in Mietschulden, da sie mittellos, wie sie dann ist, die KdU für die 3-monatige Kündigungsfrist nicht bezahlen könnte.
    Hierzulande wäre das JC zufrieden und glücklich, wenn diese beiden wieder zusammenwohnen und nach dem Zusammenzug keine Leistungen mehr anstehen.

    Du vergleichst Äpfel mit Birnen Turtle und kennst nur schwarz und weiß. Mit Deiner Sicht der Dinge würdest Du ja die TE in Mietschulden stürzen und so etwas geht ja gleich garnicht. Kümmere Dich besser um die Groß- und Kleinschreibung und die Interpunktion in Deinem Stammforum (selten so gelacht), denn dieses hier sagt Dir ja von der Qualität her nicht zu. Komisch, dass Du dann hier trotzdem postest :confused:

    Hallo LeneLotte,


    hier der entsprechende Gesetzestext ...


    Zitat

    § 7 SGB II (Vermutung einer eheähnlichen Gemeinschaft)


    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
    1. länger als ein Jahr zusammenleben,
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


    ... welcher aussagt, dass das Einkommen Deines Freundes angerechnet wird und es ob seiner Höhe wohl keinen Anspruch auf ALG II geben wird. Es spielt dabei keine Rolle, ob er der leibliche Vater ist oder nicht!


    Gruß Gawain

    Du musst Dein Vorhaben nicht ankündigen, es genügt wenn Du dem Jobcenter Meldung machst, sobald ihr zwei wieder zusammengezogen seid. Solltest Du nach diesem Termin noch eine Zahlung erhalten, vielleicht weil die Überweisung nicht mehr aufzuhalten war, müsstest Du dieses Geld natürlich dann zurückzahlen.


    Gawain

    Hallo Spejbl,


    wir wissen beide, welches Forum gemeint war. Ich glaube nicht, dass Admin Phillip erfreut darüber ist, wenn Du hier für besagtes Forum die Werbetrommel rührst. Und dann treibt sich hier noch eine Person aus besagtem Forum herum, welche sich "drüben" über die Qualität dieses Forums hier ausläßt und es dann doch nicht lassen kann, hiert zu posten. Naja, Charaktersache :eek:.
    Nix vor Ungut Spejbl ;)

    Hallo Philli,


    da Deine Schulentlassung im Juli war, hattest Du für August-November keinen Anspruch mehr auf Kindergeld und wirst dieses zurückzahlen müssen. Ein neuer Anspruch ergäbe sich erst wieder mit dem Beginn einer Ausbildung, unabhängig davon, ob Du Dich arbeitsuchend meldest oder nicht!


    Gawain

    Zitat

    Ist dies so richtig?


    Ja, das ist so richtig. Es spielt auch keine Rolle, aus welcher Zeit diese Ansprüche stammen, wenn sie ihr innerhalb des Leistungsbezuges zufließen, werden sie angerechnet. Private Schulden interessieren ebenfalls nicht, diese müssen hinten anstehen, auch wenn der Gläubiger der eigene Bruder ist.


    Gawain